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Lehrheft Nr. 091001 - Volksbetrug.net

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Gem. § 138 StGB, ist die Nichtanzeige von zur Kenntnis gelangten Straftaten strafbar. Gem.<br />

Rn 7, ist das Volk verpflichtet, bei geplanten Straftaten und einer Straftat gegen die<br />

persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234 a, 239a, oder 239 b zu einer Zeit, zu der<br />

die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, Anzeige zu erstatten.<br />

Die planmäßige Entmündigung gesunder Menschen nach den Vorgaben des freiwillig<br />

akzeptierten Standes"rechts" mit allen weiteren Folgen bis hin zum Freiheitsentzug, der<br />

Verabreichung von Psychopharmaka gegen den Willen und Mobbing bis zum "Freitod" fällt<br />

unter diese Anzeigepflicht.<br />

Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129<br />

a StGB zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft<br />

erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Der § 129 a StGB<br />

wendet sich gegen die Aktivitäten krimineller Vereinigungen, zu denen in Deutschland auch<br />

berufstätige Juristen und Richter gerech<strong>net</strong> werden müssen.<br />

Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung<br />

der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder<br />

mit Geldstrafe bestraft.<br />

Es gibt also gegenüber Rechtsbeugern und Verfassungshochverrätern im Richteramt nicht<br />

nur ein jederzeit gerechtfertigtes Interesse, sondern die Pflicht nach dem StGB zum<br />

Handeln. Wenn sich die Juristen gegenüber ihren kriminellen Kollegen dieser Pflicht auch<br />

noch entziehen, sind sie schlicht und einfach Verbrecher.<br />

D.2.6. Das Widerstandsrecht nach Art. 20, Abs. (4), Grundgesetz<br />

Der vorgestellte Verfassungshochverrat von Politikern, Richtern und Juristen wird als<br />

Staatsstreich von oben bezeich<strong>net</strong>. Im <strong>Lehrheft</strong> 090103 werden die hierzu notwendigen<br />

Anmerkungen nach der Auflistung von Zitaten aus dem Buch<br />

ISENSEE, JOSEF, Das legalisierte Widerstandsrecht, Verlag Gehlen, Bad Homburg 1968<br />

auf den Seiten 33 - 41 vorgestellt, nach denen jeder Strafverfolgungsanspruch auch bei<br />

angeblicher Beleidigung von berufstätigen Richtern und Juristen in der derzeitigen<br />

Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz von Anfang an nichtig ist.<br />

E. Strafverfolgung wegen Beleidigung von Juristen also ist Rechtsbeugung<br />

Artikel 20, Abs. 4, Grundgesetz macht es also derzeit nicht möglich, die Verurteilung wegen<br />

angeblicher Beleidigung von Richtern und Juristen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen<br />

Tätigkeit rechtskraftfähig zu gestalten. Sowohl die Richter als auch die Strafverfolger als<br />

auch die in der Rechtspflege tätigen Rechtsanwälte sind als Verfassungshochverräter<br />

erkannt. Der Tatsachenbeweis liegt u. a. in der Unterwerfung unter das Standes"recht".<br />

Daneben sind die Tathandlungen bei Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung als Beweis<br />

vorstellbar. Die Mitwisserschaft an solchen rechtwidrigen Vorgängen macht Juristen zu<br />

Mittätern, es sei denn, sie weisen nach, dass sie jeden möglichen Versuch unternommen<br />

haben, um die faulen Eier aus dem Nest zu kriegen. Hatten sie dabei aber keinen Erfolg,<br />

hätten sie als Ehrenmänner ihren öffentlichen Dienst sofort aufgeben müssen.<br />

Einen zusätzlichen Schutzschirm gegen unbegründete Strafverfolgung bietet das<br />

Europäische Recht.<br />

Die Bundesrepublik Deutschland wird schon durch zahllose Eingaben vieler Bürger der<br />

schwerwiegenden Verletzung der fundamentalen Grundsätze der Europäischen Union durch

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