Download - SES - Eulitz Schrader
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ots zum Hausgrundstück äußert und der Inhalt des Gesprächs den Parteien vom Sachver-<br />
ständigen mitgeteilt wird, gleichviel am Zutrittsverbot festgehalten wird.<br />
Nach § 357 Abs. 1 ZPO sind die Parteien befugt, an der Beweisaufnahme teilzunehmen. Verweigert<br />
eine der Parteien der anderen die Teilnahme, muss diese, wenn der Betreffende auf dem Verbot<br />
beharrt, unterbleiben. In der Rechtsfolge führt die unterlassene Beweisaufnahme zur Beweisfälligkeit<br />
der das Verbot aussprechenden Partei.<br />
Diese Entscheidung ist richtig, pragmatisch und unerlässlich.<br />
(3) Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid<br />
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2013 – 19 U 133/12 –<br />
Der Anspruch im Mahnbescheid ist hinreichend individualisiert, wenn sich aus Sicht des An-<br />
tragsgegners aus den Angaben im Mahnbescheid erkennen lässt, wegen welcher Werklohn-<br />
arbeiten der Anspruch geltend gemacht wird. Nicht erforderlich ist, dass dies aus dem Mahn-<br />
bescheid selbst für einen außen stehenden Dritten ersichtlich ist.<br />
Die Entscheidung erleichtert die Anforderungen an die Geltendmachung von Ansprüchen im Mahn-<br />
verfahren. Zur Verjährungshemmung bleibt diese Verfahrensart wegen der häufig problematischen<br />
Individualisierbarkeit mit erheblichen Risiken behaftet und sollte deshalb tunlichst vermieden wer-<br />
den.<br />
Für einen geübten Prozessanwalt in Bausachen dauert eine schlüssige Werklohnklage in der Regel<br />
nicht länger als das Ausfüllen der Formulare im Mahnverfahren bzw. die hierfür benötigten Vorga-<br />
ben. Nach zu erwartender Abgabe an das zuständige Streitgericht muss der Anwalt nämlich die glei-<br />
chen Überlegungen anstellen wie bei der Beantragung eines Mahnbescheides. Dennoch ist das Risi-<br />
kopotenzial geringer.<br />
Zum Abschluss kann ich Sie mit einem ansonsten unkommentierten Beschluss des OLG Zweibrücken<br />
vom 08.01.2013 – 3 W 146/12 – „erfreuen“, dessen Leitsatz lautet:<br />
Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei mit einem beisitzenden Richter eine lautstarke<br />
Auseinandersetzung, rechtfertigt dies allein noch nicht seine Ablehnung. Auch die Meinung<br />
eines Richters zu einer technischen Einzelfrage, unbeachtlich ob richtig oder falsch, rechtfer-<br />
tigt grundsätzlich keine Ablehnung.<br />
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