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ots zum Hausgrundstück äußert und der Inhalt des Gesprächs den Parteien vom Sachver-<br />

ständigen mitgeteilt wird, gleichviel am Zutrittsverbot festgehalten wird.<br />

Nach § 357 Abs. 1 ZPO sind die Parteien befugt, an der Beweisaufnahme teilzunehmen. Verweigert<br />

eine der Parteien der anderen die Teilnahme, muss diese, wenn der Betreffende auf dem Verbot<br />

beharrt, unterbleiben. In der Rechtsfolge führt die unterlassene Beweisaufnahme zur Beweisfälligkeit<br />

der das Verbot aussprechenden Partei.<br />

Diese Entscheidung ist richtig, pragmatisch und unerlässlich.<br />

(3) Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid<br />

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2013 – 19 U 133/12 –<br />

Der Anspruch im Mahnbescheid ist hinreichend individualisiert, wenn sich aus Sicht des An-<br />

tragsgegners aus den Angaben im Mahnbescheid erkennen lässt, wegen welcher Werklohn-<br />

arbeiten der Anspruch geltend gemacht wird. Nicht erforderlich ist, dass dies aus dem Mahn-<br />

bescheid selbst für einen außen stehenden Dritten ersichtlich ist.<br />

Die Entscheidung erleichtert die Anforderungen an die Geltendmachung von Ansprüchen im Mahn-<br />

verfahren. Zur Verjährungshemmung bleibt diese Verfahrensart wegen der häufig problematischen<br />

Individualisierbarkeit mit erheblichen Risiken behaftet und sollte deshalb tunlichst vermieden wer-<br />

den.<br />

Für einen geübten Prozessanwalt in Bausachen dauert eine schlüssige Werklohnklage in der Regel<br />

nicht länger als das Ausfüllen der Formulare im Mahnverfahren bzw. die hierfür benötigten Vorga-<br />

ben. Nach zu erwartender Abgabe an das zuständige Streitgericht muss der Anwalt nämlich die glei-<br />

chen Überlegungen anstellen wie bei der Beantragung eines Mahnbescheides. Dennoch ist das Risi-<br />

kopotenzial geringer.<br />

Zum Abschluss kann ich Sie mit einem ansonsten unkommentierten Beschluss des OLG Zweibrücken<br />

vom 08.01.2013 – 3 W 146/12 – „erfreuen“, dessen Leitsatz lautet:<br />

Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei mit einem beisitzenden Richter eine lautstarke<br />

Auseinandersetzung, rechtfertigt dies allein noch nicht seine Ablehnung. Auch die Meinung<br />

eines Richters zu einer technischen Einzelfrage, unbeachtlich ob richtig oder falsch, rechtfer-<br />

tigt grundsätzlich keine Ablehnung.<br />

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