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I. Bauvertragsrecht<br />
(1) Mengenmehrung bei sittenwidrigen Preisen (Ergänzung zur Vorausgabe)<br />
OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2013 – 12 U 74/12 –<br />
a) Weichen die tatsächlich angefallenen Mengen in erheblichem Umfang von den Ansätzen im<br />
Leistungsverzeichnis ab und ist diese Abweichung für den Bieter offensichtlich, sind 28-, 41-<br />
und 53-fach überhöhte Einheitspreise als sittenwidrig anzusehen. Demgegenüber ist eine<br />
Überschreitung des Einheitspreises um das 2,86-fache noch nicht so ungewöhnlich, dass der<br />
Schluss auf ein zu missbilligendes Gewinnstreben naheliegt.<br />
b) Bei einem überhöhten Einheitspreis ist die Sittenwidrigkeit nicht auf diejenigen Mehrmengen<br />
beschränkt, die über 110% der im Leistungsverzeichnis veranschlagten Mengen hinausgehen.<br />
Sie erstreckt sich vielmehr in vollem Umfang auf den ursprünglichen Angebotspreis. Die tat-<br />
sächliche Gesamtmenge ist insgesamt mit dem üblichen Einheitspreis zu multiplizieren.<br />
Die im zweiten Leitsatz der Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des OLG dürfte<br />
mit der Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar sein. Sie steht jedenfalls im Widerspruch zu einem<br />
Urteil des Bausenats des BGH vom 18.12.2008. Die Entscheidung des OLG Hamm läuft auf eine<br />
grundsätzliche Preisprüfung der Angemessenheit der angebotenen Preise insgesamt hinaus. Dies<br />
sieht jedoch die VOB/B gerade nicht vor.<br />
Ansonsten fügt sich das Urteil in die Rechtsprechung des BGH und anderer OLG zu überhöhten Ein-<br />
heitspreisen ein. Auftragnehmer werden damit leben müssen, diese Tendenz der Judikatur bei der<br />
Erstellung von (Nachtrags-)Angeboten zu beachten.<br />
(2) Baubeginn „in ca. vier Wochen“<br />
OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2013 - 3 U 838/12 -<br />
a) Vereinbaren die Parteien im Bauvertrag, dass die Arbeiten „ab sofort innerhalb von 90 Ar-<br />
beitstagen" auszuführen sind, und sollen die Arbeiten „in ca. vier Wochen" beginnen, genügt<br />
dies nicht für eine kalendermäßige Bestimmtheit des Arbeitsbeginns (in Anknüpfung an BGH,<br />
Urteil vom 13.12.2001 –VII ZR 432/00, IBR 2002, 242).<br />
b) Die Vertragswendung „in ca. vier Wochen" lässt die gebotene kalendermäßige Fixierung ver-<br />
missen. Sie bringt nämlich zum Ausdruck, dass es sich um eine ungefähre Zeitangabe handelt,<br />
die der Schuldner wenigstens in einem gewissen Umfang überschreiten darf, ohne in Verzug<br />
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