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I. Bauvertragsrecht<br />

(1) Mengenmehrung bei sittenwidrigen Preisen (Ergänzung zur Vorausgabe)<br />

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2013 – 12 U 74/12 –<br />

a) Weichen die tatsächlich angefallenen Mengen in erheblichem Umfang von den Ansätzen im<br />

Leistungsverzeichnis ab und ist diese Abweichung für den Bieter offensichtlich, sind 28-, 41-<br />

und 53-fach überhöhte Einheitspreise als sittenwidrig anzusehen. Demgegenüber ist eine<br />

Überschreitung des Einheitspreises um das 2,86-fache noch nicht so ungewöhnlich, dass der<br />

Schluss auf ein zu missbilligendes Gewinnstreben naheliegt.<br />

b) Bei einem überhöhten Einheitspreis ist die Sittenwidrigkeit nicht auf diejenigen Mehrmengen<br />

beschränkt, die über 110% der im Leistungsverzeichnis veranschlagten Mengen hinausgehen.<br />

Sie erstreckt sich vielmehr in vollem Umfang auf den ursprünglichen Angebotspreis. Die tat-<br />

sächliche Gesamtmenge ist insgesamt mit dem üblichen Einheitspreis zu multiplizieren.<br />

Die im zweiten Leitsatz der Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des OLG dürfte<br />

mit der Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar sein. Sie steht jedenfalls im Widerspruch zu einem<br />

Urteil des Bausenats des BGH vom 18.12.2008. Die Entscheidung des OLG Hamm läuft auf eine<br />

grundsätzliche Preisprüfung der Angemessenheit der angebotenen Preise insgesamt hinaus. Dies<br />

sieht jedoch die VOB/B gerade nicht vor.<br />

Ansonsten fügt sich das Urteil in die Rechtsprechung des BGH und anderer OLG zu überhöhten Ein-<br />

heitspreisen ein. Auftragnehmer werden damit leben müssen, diese Tendenz der Judikatur bei der<br />

Erstellung von (Nachtrags-)Angeboten zu beachten.<br />

(2) Baubeginn „in ca. vier Wochen“<br />

OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2013 - 3 U 838/12 -<br />

a) Vereinbaren die Parteien im Bauvertrag, dass die Arbeiten „ab sofort innerhalb von 90 Ar-<br />

beitstagen" auszuführen sind, und sollen die Arbeiten „in ca. vier Wochen" beginnen, genügt<br />

dies nicht für eine kalendermäßige Bestimmtheit des Arbeitsbeginns (in Anknüpfung an BGH,<br />

Urteil vom 13.12.2001 –VII ZR 432/00, IBR 2002, 242).<br />

b) Die Vertragswendung „in ca. vier Wochen" lässt die gebotene kalendermäßige Fixierung ver-<br />

missen. Sie bringt nämlich zum Ausdruck, dass es sich um eine ungefähre Zeitangabe handelt,<br />

die der Schuldner wenigstens in einem gewissen Umfang überschreiten darf, ohne in Verzug<br />

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