Download - SES - Eulitz Schrader
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Arbeiten im Bereich des Bodenaustauschs zwecks fachgerechter Gründung von Zweckbauten gehö-<br />
ren (ebenso das Betonieren/Bewehren von Sohlplatten) zu gefahrenträchtigen Arbeiten mit typi-<br />
schen Gefahrenquellen im Rahmen eines kritischen Bauabschnitts, bei denen verschärfte Anforde-<br />
rungen an die Bauüberwachung durch den Architekten zu stellen sind, da die Gründung eines Ge-<br />
bäudes für dessen mangelfreie Errichtung und dauerhaften schadlosen Bestand von grundlegender<br />
Bedeutung ist und sich nachträgliche Feststellungen dazu regelmäßig als außerordentlich schwierig<br />
und aufwendig darstellen.<br />
Verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung sind auch dann zu stellen, wenn die Baugrün-<br />
dung auf Basis eines Baugrundgutachtens mit besonderen Vorgaben an die Materialien, an deren<br />
Be-/Verarbeitung bzw. an sonstige Einzelheiten eines danach notwendigen Bodenaustauschs erfol-<br />
gen soll. Gleiches gilt bei handschriftlichen und erkennbar nicht abgestimmten Abänderungen des<br />
Leistungsverzeichnisses durch den beauftragten Tiefbauunternehmer.<br />
b) Prüfung der Wärmebedarfsberechnung<br />
Der Heizungsbauer hat die Wärmebedarfsberechnung des Fachplaners zumindest überschlägig zu<br />
überprüfen und gegebenenfalls Bedenken anzumelden. Da Heizanlagen und zentrale Wassererwär-<br />
mungsanlagen nur als Gesamtanlage funktionieren, wenn die Auslegung richtig ist, muss der Auf-<br />
tragnehmer in jedem Fall die Unterlagen des Auftraggebers einer sorgfältigen Prüfung unterziehen,<br />
da die Anlage sonst auch bei handwerklich einwandfreier Ausführung für den späteren Gebrauch<br />
untauglich sein kann. Überzogene Anforderungen an die Prüfungspflicht der Fachfirma dürfen aller-<br />
dings bei hiermit betrauten Sonderfachleuten nicht gestellt werden.<br />
c) Reichweite der Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers<br />
Der Auftragnehmer ist nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindli-<br />
che Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen<br />
anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht<br />
erfüllt hat. Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem<br />
Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt.<br />
Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Auftragnehmer zu erwar-<br />
tende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Auftragnehmer bei hinreichend sorgfältiger<br />
Prüfung als bedeutsam erkennbar sind.<br />
Bei der nachfolgenden Rechtsprechungsübersicht wird auch in dieser Ausgabe des Baurechtsvertei-<br />
lers das Öffentliche Baurecht nochmals verdrängt durch einige höchst interessante Entscheidungen<br />
zum Allgemeinen Zivilrecht und zum Recht der Sachverständigen ersetzt:<br />
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