Download - SES - Eulitz Schrader
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- Die Planungsleistungen werden in den verbindlichen Teil der HOAI zurückgeführt.<br />
- Mit der Wiederaufnahme einer verbindlichen Regelung für die Abrechnung der mitzuverar-<br />
beitenden Bausubstanz in Anlehnung an den ehemaligen § 10 Abs. 3 a HOAI 1996 (Bestands-<br />
bauten) wurde eine wesentliche Forderung des Berufsstandes dem Grunde nach erfüllt.<br />
- § 15 der überarbeiteten Fassung stellt in Anlehnung an die Regeln des BGB klar, dass das Ho-<br />
norar fällig wird, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrech-<br />
nung eingereicht worden ist.<br />
Über daraus resultierende Details berichten wir ebenso sukzessive wie über die Praktikabilität der<br />
Neufassung.<br />
2. Arbeitsstättenrichtlinien<br />
Seit Ende 2012 gelten die Arbeitsstättenrichtlinien nicht mehr. Gleichwohl planen immer noch Archi-<br />
tekten nach den alten Regeln. So sinnvoll die Richtlinien im Bereich der Arbeitssicherheit waren, so<br />
unnötig waren in den vergangenen Jahren die strikten Vorgaben für die Ausstattung der Arbeitsstät-<br />
ten pro Mitarbeiter. Heute gilt: Alles muss in „ausreichendem“ Maß vorhanden sein. Was als „ausrei-<br />
chend“ anzusehen ist, muss der Arbeitgeber notfalls mit seinem Betriebsrat aushandeln.<br />
3. Bessere Mittelstandsbeteiligung durch Losaufteilung<br />
Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie untersuchen die Auftragsbera-<br />
tungsstellen die Anwendungspraxis der vergaberechtlichen Mittelstandsklausel des § 97 Abs. 3 GWB.<br />
Ziel der Aufgabe ist es, Vorschläge für eine mittelstandsfreundliche Vergabepraxis öffentlicher Auf-<br />
traggeber zu erarbeiten. Im Zentrum steht die Frage, welches Auftragsvolumen für ein mittelständi-<br />
sches Unternehmen noch leistbar ist. Die Größe von Teillosen kann dann so festgelegt werden, dass<br />
sie sich direkt an den Bedürfnissen mittelständischer Unternehmen orientiert. Man darf gespannt<br />
sein, ob und wie die öffentliche Hand mit den neuen „Vergaberichtlinien“ zur Losaufteilung umgeht.<br />
4. Aufhebung öffentlicher Ausschreibungen<br />
Vornehmlich in Baden-Württemberg kritisiert die Bauwirtschaft, dass immer mehr Kommunen dazu<br />
übergehen, im Nachhinein ihre eigenen Ausschreibungen aufzuheben mit der Begründung, die Bau-<br />
unternehmen würden in ihren Angeboten zu hohe Preise abgeben. Viele öffentliche Auftraggeber<br />
unterstellen den Baufirmen ganz offenkundig, dass diese die derzeit relativ gute baukonjunkturelle<br />
Lage ausnutzten, um die Preise nach oben zu drücken.<br />
Die Schlussfolgerung, dass eine gute Auftragslage zu überhöhten Angebotspreisen führt, dürfte nicht<br />
zu rechtfertigen sein. Trotz teils massiv gestiegener Material- und Personalkosten sind die Preise für<br />
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