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denen Berechnungsarten festzulegen. Dieser Weg führt jedoch nur dann zum Ziel, wenn die Prozess-<br />

parteien dem Gericht alle „Eckdaten“ vortragen und belegen, die eine Schätzung erlauben.<br />

(4) Darlegung von Bauablaufstörungen zur Abwehr einer Vertragsstrafe<br />

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012 – 13 U 116/09 –<br />

BGH, Beschluss vom 29.04.2013 – VII ZR 62/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)<br />

a) Die Vertragsstrafenklauseln eines vorgedruckten Vergabeverhandlungsprotokolls können<br />

nicht ohne Weiteres als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden, wenn das Pro-<br />

tokoll insoweit ausfüllungsbedürftige Leerräume enthält und diese „Lücken" handschriftlich<br />

ausgefüllt werden.<br />

b) Eine Vertragsstrafenregelung, wonach die Obergrenze „maximal insgesamt 5%" der Netto-<br />

auftragssumme beträgt, ist dahin auszulegen, dass bei Verwirkung von Vertragsstrafen für<br />

mehrere Termine insgesamt die Obergrenze von 5% gilt.<br />

c) Ein Vertragsstrafenanspruch wegen Verzugs entfällt, wenn der Auftragnehmer darlegen und<br />

beweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Hierfür ist die Darlegung er-<br />

forderlich, dass und in welchem zeitlichen Umfang (Beginn und Ende) der Auftragnehmer an<br />

der Erbringung seiner Leistungen gehindert war.<br />

Vorformulierte Klauseln können durchaus individualisiert werden; die Trauben hängen jedoch hoch.<br />

Auf den Grundsatz der „verwenderfeindlichsten“ Auslegung geht das OLG nicht ein. Hervorzuheben<br />

ist: Entsprechend der sog. „Behinderungsschaden“-Rechtsprechung des BGH kann eine Entlastung für<br />

die Terminüberschreitung nur durch eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der Behinderung<br />

und ihrer Auswirkungen gelingen.<br />

Sie werden schnell erkennen, dass sich das OLG Brandenburg erneut mit meinem „Lieblingsthema“<br />

befasst, weil auch durch diese Entscheidung unmissverständlich klargestellt wird, dass ohne bauab-<br />

laufbezogene Dokumentation in der Regel ein häufig empfindlicher Rechtsverlust droht. Ein ord-<br />

nungsgemäß und sorgfältig geführtes Bautagebuch (bei Bedarf kombiniert mit einer Zeugenaussage<br />

des Verfassers) ist durchaus geeignet, auch die „hohen Hürden zu erklimmen“. Je komplexer das<br />

Bauvorhaben ist, umso mehr sinkt üblicherweise die Bereitschaft des für das Führen der Bautagebü-<br />

cher zuständigen Bauleiters, den wohl verdienten Feierabend mit dem Ausfüllen von Vordru-<br />

cken/Formularen zu verkürzen. Den Schaden hat in aller Regel der Prinzipal.<br />

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