Download - SES - Eulitz Schrader
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denen Berechnungsarten festzulegen. Dieser Weg führt jedoch nur dann zum Ziel, wenn die Prozess-<br />
parteien dem Gericht alle „Eckdaten“ vortragen und belegen, die eine Schätzung erlauben.<br />
(4) Darlegung von Bauablaufstörungen zur Abwehr einer Vertragsstrafe<br />
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012 – 13 U 116/09 –<br />
BGH, Beschluss vom 29.04.2013 – VII ZR 62/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)<br />
a) Die Vertragsstrafenklauseln eines vorgedruckten Vergabeverhandlungsprotokolls können<br />
nicht ohne Weiteres als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden, wenn das Pro-<br />
tokoll insoweit ausfüllungsbedürftige Leerräume enthält und diese „Lücken" handschriftlich<br />
ausgefüllt werden.<br />
b) Eine Vertragsstrafenregelung, wonach die Obergrenze „maximal insgesamt 5%" der Netto-<br />
auftragssumme beträgt, ist dahin auszulegen, dass bei Verwirkung von Vertragsstrafen für<br />
mehrere Termine insgesamt die Obergrenze von 5% gilt.<br />
c) Ein Vertragsstrafenanspruch wegen Verzugs entfällt, wenn der Auftragnehmer darlegen und<br />
beweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Hierfür ist die Darlegung er-<br />
forderlich, dass und in welchem zeitlichen Umfang (Beginn und Ende) der Auftragnehmer an<br />
der Erbringung seiner Leistungen gehindert war.<br />
Vorformulierte Klauseln können durchaus individualisiert werden; die Trauben hängen jedoch hoch.<br />
Auf den Grundsatz der „verwenderfeindlichsten“ Auslegung geht das OLG nicht ein. Hervorzuheben<br />
ist: Entsprechend der sog. „Behinderungsschaden“-Rechtsprechung des BGH kann eine Entlastung für<br />
die Terminüberschreitung nur durch eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der Behinderung<br />
und ihrer Auswirkungen gelingen.<br />
Sie werden schnell erkennen, dass sich das OLG Brandenburg erneut mit meinem „Lieblingsthema“<br />
befasst, weil auch durch diese Entscheidung unmissverständlich klargestellt wird, dass ohne bauab-<br />
laufbezogene Dokumentation in der Regel ein häufig empfindlicher Rechtsverlust droht. Ein ord-<br />
nungsgemäß und sorgfältig geführtes Bautagebuch (bei Bedarf kombiniert mit einer Zeugenaussage<br />
des Verfassers) ist durchaus geeignet, auch die „hohen Hürden zu erklimmen“. Je komplexer das<br />
Bauvorhaben ist, umso mehr sinkt üblicherweise die Bereitschaft des für das Führen der Bautagebü-<br />
cher zuständigen Bauleiters, den wohl verdienten Feierabend mit dem Ausfüllen von Vordru-<br />
cken/Formularen zu verkürzen. Den Schaden hat in aller Regel der Prinzipal.<br />
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