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„Anwendbarkeit und Umsetzung von Risikomanagementsystemen ...

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deutschen Gesellschaftsrecht nicht vorhanden ist. 291 Rechtliche<br />

Organisationsanforderungen an den Vorstand sind zwar in § 91<br />

AktG enthalten, der die amtliche Überschrift „Organisation“<br />

trägt, ob jedoch neben dem Überwachungssystem im Sinne des<br />

§ 91 Abs. 2 AktG dazu auch die Einrichtung einer Compliance-<br />

Organisation gehört, ergibt sich zumindest nicht aus dem<br />

Wortlaut der Norm <strong>und</strong> ist daher nicht eindeutig zu beantworten.<br />

Der Vorstand hat bei der Leitung <strong>und</strong> Organisation des<br />

Unternehmens zunächst einmal weitgehende Handlungsfreiheit<br />

<strong>und</strong> verfügt über ein entsprechendes Organisationsermessen. 292<br />

Voraussetzung ist lediglich, dass die Gr<strong>und</strong>sätze<br />

ordnungsgemäßer Organisation beachtet werden, 293 wobei die<br />

strengen Vorgaben der Legalitätspflicht jedoch zu<br />

berücksichtigen sind. 294 Nach Hefermehl/Spindler 295 immerhin<br />

dürften geeignete Maßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung<br />

rechtlicher Risiken (Compliance) zu einem angemessenen<br />

Überwachungssystem dazugehören <strong>und</strong> können dezentral<br />

ausgeführt werden, zwingend sei dies allerdings nicht. Aber<br />

auch außerhalb des Anwendungsbereichs <strong>von</strong> § 91 Abs. 2 AktG<br />

treffen den Vorstand so genannte Compliance-<br />

291<br />

Kort, NZG 2008, 81.<br />

292<br />

Hefermehl/ Spindler in MünchKomm. AktG, § 91, Rn. 20.<br />

293<br />

Schneider, U., ZIP 2003, 645.<br />

294<br />

Bürkle, BB 2005, 565.<br />

295<br />

Hefermehl/ Spindler in MünchKomm. AktG, § 91, Rn. 24.<br />

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