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„Anwendbarkeit und Umsetzung von Risikomanagementsystemen ...

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unmittelbar betreffende Insiderinformation. 398 Bei einer solchen<br />

Bonitätsbewertung handelt es sich um ein subjektives Urteil<br />

eines Dritten über den Emittenten, vergleichbar der<br />

Einschätzung eines Finanzanalysten. Zwar ist es richtig, dass<br />

jedenfalls der Bewertung der großen Rating-Agenturen<br />

Moody’s, Standard & Poor’s <strong>und</strong> Fitsch eine ungleich größere<br />

Bedeutung für den Emittenten zukommt, als den Äußerungen<br />

<strong>von</strong> Aktienanalysten, weil hier<strong>von</strong> abhängt, ob <strong>und</strong> zu welchen<br />

Bedingungen er Kapital an den internationalen Finanzmärkten<br />

aufnehmen kann. Nichtsdestotrotz bleibt der Emittentenbezug –<br />

wie bei Meinungsäußerungen anderer Unternehmensexterner<br />

wie Finanzanalysten, Journalisten – ein mittelbarer. Erst die<br />

Reaktion des Anlegerpublikums auf die Bewertung führt zu<br />

Auswirkungen auf den Tätigkeitsbereich des Emittenten, nicht<br />

schon die Bewertung als solche. Deshalb benennt der Entwurf<br />

des Emittentenleitfadens der BaFin – in Übereinstimmung mit<br />

den Empfehlungen <strong>von</strong> CESR – zu Recht „zukünftig zu<br />

veröffentlichende Rating-Ergebnisse, Research-Studien,<br />

Empfehlungen oder Vorschläge, die den Wert der<br />

398 Begründung RegE, BT-Drs 15/ 3174, S. 35; dem folgen Weber, NJW<br />

2004, 3674, 3676 <strong>und</strong> Simon, Der Konzern 2005, S. 13, 16.<br />

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