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„Anwendbarkeit und Umsetzung von Risikomanagementsystemen ...

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treten in Kraft <strong>und</strong> entfalten damit eine verbindliche <strong>und</strong> damit<br />

sichere Auswirkung gegenüber den Normadressaten; was könnte<br />

daran riskant im Sinne einer Unsicherheit negativer Ergebnisse<br />

sein?<br />

Im Kern der Diskussion steht also die Frage, ob Compliance wie<br />

ein existentielles Risiko Sinne des § 91 Abs. 2 AktG behandelt<br />

werden kann, ob es Unterschiede zu den anderen<br />

bestandsgefährdenden Risiken gibt <strong>und</strong> wie sich Compliance<br />

schließlich in das Gefüge <strong>von</strong> Risikomanagement <strong>und</strong> Corporate<br />

Governance einfügt. Im Gegensatz zu anderen riskanten<br />

Entscheidungen bieten sich dem Vorstand bei der Einhaltung<br />

der Gesetze möglicherweise eben keine mehreren Alternativen,<br />

das heisst kein Ermessen, sich so oder so zu entscheiden im<br />

Sinne der §§ 76, 93 AktG. Zu klären ist das Verhältnis zur<br />

Legalitätspflicht der Gesellschaft sowie die Frage nach der<br />

Anwendbarkeit der Business Judgement Rule im Sinne des § 93<br />

Abs. 1 Satz 2. 192<br />

192 Fleischer in Spindler/ Stilz, § 93, Rn. 12; Hefermehl/ Spindler in<br />

MünchKomm. AktG, § 76, Rn. 3 <strong>und</strong> § 93 Rn. 19; Lutter, ZIP 2007, 841.<br />

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