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„Anwendbarkeit und Umsetzung von Risikomanagementsystemen ...

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unter eigener Verantwortung zu leiten hat. 13 Es stellt sich jedoch<br />

die Frage, ob diese Gr<strong>und</strong>sätze auch bei Compliance-Risiken<br />

uneingeschränkt gelten oder ob hier andere Massstäbe anzulegen<br />

sind. Dies ist schliesslich auch für die Frage <strong>von</strong> Bedeutung, ob<br />

<strong>und</strong> wie Compliance-Risiken durch ein<br />

Risikomanagementsystem im Sinne eines<br />

Überwachungssystems gemäß § 91 Abs. 2 AktG behandelt<br />

werden können <strong>und</strong> damit der Verhaltensstandardisierung im<br />

Unternehmen dienen. Zur Beantwortung sollen daher im<br />

Einzelnen folgende Teilaspekte untersucht werden:<br />

1. Was versteht man unter Compliance-Risiken <strong>und</strong><br />

was unterscheidet diese <strong>von</strong> anderen<br />

unternehmerischen Risiken?<br />

2. Können Compliance-Risiken durch ein<br />

Überwachungssytem im Sinne des § 91 Abs. 2<br />

AktG behandelt werden?<br />

3. Wer kann diese Aufgabe organisatorisch im<br />

Unternehmen übernehmen?<br />

13 Hefermehl/ Spindler in MünchKomm. AktG, § 76, Rn. 25.<br />

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