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BFH: Passivierung "angeschaffter&quot ... - Frank-ehlig.de

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Kirchhör<strong>de</strong>r Straße 29, 44229 Dortmund, Tel. 0231 / 574586, Fax 0231 / 572039, frank-<strong>ehlig</strong>@t-online.<strong>de</strong><br />

08.03.2012<br />

<strong>BFH</strong>: <strong>Passivierung</strong> "angeschaffter" Rückstellungen auch noch in<br />

<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Schlussbilanz trotz steuerlichem Ausweisverbot<br />

Sachverhalt (verkürzt und vereinfacht):<br />

• Eine GmbH übernahm zum 1.7.1994 <strong>de</strong>n Betrieb einer Tochter-GmbH als Gesamtheit von Wirtschaftsgütern (<br />

sog."asset <strong>de</strong>al"). Mit Ausnahme <strong>de</strong>s Firmenwerts und diverser immaterieller Wirtschaftsgüter (Patente, Lizenzen,<br />

Han<strong>de</strong>lsmarken) wur<strong>de</strong>n die Vermögensgegenstän<strong>de</strong> und Schul<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r (han<strong>de</strong>lsrechtlichen) Eröffnungsbilanz<br />

<strong>de</strong>r GmbH auf <strong>de</strong>n 1.7.1994 mit <strong>de</strong>n Buchwerten gemäß <strong>de</strong>r Bilanz <strong>de</strong>r Tochter-GmbH angesetzt. Der Firmenwert<br />

wur<strong>de</strong> nach Abzug <strong>de</strong>r übernommenen Buchwerte und <strong>de</strong>r neu bewerteten vorgenannten immateriellen<br />

Wirtschaftsgüter ermittelt und auf 15 Jahre abgeschrieben.<br />

• Im Rahmen dieses Vorgangs wur<strong>de</strong>n u. a. auch Jubiläumsrückstellungen und Rückstellungen für Beiträge an <strong>de</strong>n<br />

Pensionssicherungsverein (PSVaG) von <strong>de</strong>r Tochter-GmbH übernommen und bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>s<br />

Kaufpreises berücksichtigt. Das Finanzamt war <strong>de</strong>r Meinung, dass diese Rückstellungen zwar in <strong>de</strong>r steuerlichen<br />

Eröffnungsbilanz anzusetzen seien; sie seien jedoch in <strong>de</strong>r (ersten) Schlussbilanz zum 31.12.1994 nach<br />

steuerlichen Grundsätzen gewinnerhöhend aufzulösen (Jubiläumsrückstellungen: - eingeschränktes -<br />

<strong>Passivierung</strong>sverbot gemäß § 5 Abs. 4 Einkommensteuergesetz = EStG; Rückstellungen gegenüber <strong>de</strong>m PSVaG<br />

sind - zumin<strong>de</strong>st im Streitjahr 1994 - han<strong>de</strong>lsbilanziell ein <strong>Passivierung</strong>swahlrecht, was steuerbilanziell zum<br />

<strong>Passivierung</strong>sverbot führt).<br />

Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs (<strong>BFH</strong>) vom 14.12.2011, I R 72/10:<br />

Betriebliche Verbindlichkeiten, welche beim Veräußerer aufgrund steuerlicher Rückstellungsverbote (hier: für<br />

Jubiläumszuwendungen und für Beiträge an <strong>de</strong>n Pensionssicherungsverein) in <strong>de</strong>r Steuerbilanz nicht bilanziert wor<strong>de</strong>n<br />

sind, sind bei <strong>de</strong>mjenigen Erwerber, <strong>de</strong>r die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs übernommen hat, keinem<br />

<strong>Passivierung</strong>sverbot unterworfen, son<strong>de</strong>rn als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen und von ihm auch an <strong>de</strong>n<br />

nachfolgen<strong>de</strong>n Bilanzstichtagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit ihren Anschaffungskosten o<strong>de</strong>r ihrem höheren Teilwert<br />

zu bewerten.<br />

Beratungshinweise:<br />

• Es kommt also auch nach einem sog. "asset <strong>de</strong>al” nicht zu einem Auflösungsgewinn in <strong>de</strong>r (ersten) folgen<strong>de</strong>n<br />

steuerlichen Schlussbilanz, wenn <strong>de</strong>r Erwerber Verpflichtungen übernimmt, für die ein (nur steuerliches)<br />

<strong>Passivierung</strong>sverbot besteht. Der <strong>BFH</strong> hat damit seine Rechtsprechung bestätigt und zugleich fortgeführt (vgl.<br />

vorher bereits <strong>BFH</strong> v. 16.12.2009, I R 102/08). Die Finanzverwaltung (vgl. Schreiben <strong>de</strong>s<br />

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Bun<strong>de</strong>sfinanzministeriums vom 24.6.2011) wollte diese Sichtweise nur in Fällen <strong>de</strong>s internen Schuldbeitritts<br />

anerkennen. Der <strong>BFH</strong> ist dieser Unterscheidung aber nicht gefolgt, weil die Verpflichtung (auch bei befreien<strong>de</strong>r<br />

Schuldübernahme durch <strong>de</strong>n Erwerber) als Teil <strong>de</strong>r Anschaffungskosten für die Aktiva realisiert wird, das<br />

Einstehen für die Schuld durch <strong>de</strong>n Erwerber also fortan nicht mehr die Gegenleistung im Rahmen eines<br />

schweben<strong>de</strong>n Geschäfts ist, son<strong>de</strong>rn nur noch dinglicher Erfüllungsakt.<br />

• Das Urteil hat auch überragen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung für das Umwandlungssteuerrecht. Die <strong>de</strong>m Urteil entgegenstehen<strong>de</strong><br />

Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung im Umwandlungssteuererlass vom 11.11.2011, Rn. 04.14, 12.04, 20.20, 24.03,<br />

ist nicht länger haltbar.<br />

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