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BFH: Wiederkehrende Zahlungen der Eltern an ihr Kind im ...

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Kirchhör<strong>der</strong> Straße 29, 44229 Dortmund, Tel. 0231 / 574586, Fax 0231 / 572039, fr<strong>an</strong>k-ehlig@t-online.de24.07.2010<strong>BFH</strong>: <strong>Wie<strong>der</strong>kehrende</strong> <strong>Zahlungen</strong> <strong>der</strong> <strong>Eltern</strong> <strong>an</strong> <strong>ihr</strong> <strong>Kind</strong> <strong>im</strong>Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht sind nichteinkommensteuerbarSachverhalt:• Die Tochter T verzichtete mit notariellem Vertrag auf <strong>ihr</strong>en Pflichtteil und etwaige Pflichtteilsergänzungs<strong>an</strong>sprüchebe<strong>im</strong> Tod <strong>ihr</strong>er <strong>Eltern</strong>. Im Gegenzug erhielt sie eine Einmalzahlung von 1.000.000 DM und die Zusage einer auf<strong>ihr</strong>e Lebenszeit zu erbringenden monatlichen Zahlung in Höhe des Grundgehalts eines bayerischen Beamten <strong>der</strong>Besoldungsgruppe A 13 in <strong>der</strong> Endstufe. Vereinbart war, dass die monatliche Leistung bei Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Zahlungsverpflichteten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedürftigkeit <strong>der</strong> gesundheitlich beeinträchtigten Tentsprechend § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) <strong>an</strong>zupassen sei. Auf die Einmalzahlung und den mit über1.000.000 DM ermittelten Kapitalwert <strong>der</strong> lebensl<strong>an</strong>gen monatlichen Zahlung wurde Schenkungsteuer festgesetzt.• Das Fin<strong>an</strong>zamt unterwarf die monatlichen <strong>Zahlungen</strong> mit einem Ertrags<strong>an</strong>teil von 65 % <strong>der</strong>Einkommensbesteuerung und stützte sich dabei zunächst auf § 22 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG),<strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Einspruchsentscheidung sod<strong>an</strong>n auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dabei setzte das Fin<strong>an</strong>zamt denZins<strong>an</strong>teil <strong>der</strong> <strong>Zahlungen</strong> in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des § 22 EStG wie<strong>der</strong>um mit 65 % <strong>an</strong>. Hiergegenwendete sich T mit <strong>ihr</strong>er Klage.Urteil des Bundesfin<strong>an</strong>zhofs (<strong>BFH</strong>) vom 9.2.2010, VIII R 43/06:Verzichtet ein <strong>Kind</strong> gegenüber seinen <strong>Eltern</strong> auf künftige Pflichtteils<strong>an</strong>sprüche und erhält es dafür <strong>im</strong> Gegenzug von den<strong>Eltern</strong> wie<strong>der</strong>kehrende <strong>Zahlungen</strong>, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassungdes <strong>Kind</strong>es <strong>an</strong> die <strong>Eltern</strong>, so dass in den wie<strong>der</strong>kehrenden <strong>Zahlungen</strong> auch kein einkommensteuerbarer Zins<strong>an</strong>teilenthalten ist.Beratungshinweise:• Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/o<strong>der</strong> Pflichtteilsverzicht ist ein erbrechtlicher Vertrag, <strong>der</strong> <strong>der</strong>Regulierung <strong>der</strong> Vermögensnachfolge und <strong>ihr</strong>er Modalitäten <strong>im</strong> Todesfall des potentiellen Erblassers dienen soll.Erhält das pflichtteilsberechtigte <strong>Kind</strong> für den Verzicht auf seinen künftigen Anspruch von seinen <strong>Eltern</strong> als denpotentiellen Erblassern eine Abfindung als Einmalzahlung, so h<strong>an</strong>delt es sich nach <strong>der</strong> Rechtsprechung desBundesgerichtshofs (BGH) schon bürgerlich-rechtlich um einen unentgeltlichen Vorg<strong>an</strong>g. Sagen die <strong>Eltern</strong> dempotentiell pflichtteilsberechtigten <strong>Kind</strong> als Abfindung für den Pflichtteilsverzicht wie<strong>der</strong>kehrende <strong>Zahlungen</strong> zu, sowww.fr<strong>an</strong>k-ehlig.de | Seite 1/2


Kirchhör<strong>der</strong> Straße 29, 44229 Dortmund, Tel. 0231 / 574586, Fax 0231 / 572039, fr<strong>an</strong>k-ehlig@t-online.dewird dadurch nicht ein in einer Summe bezifferter Anspruch des <strong>Kind</strong>es verrentet. Vielmehr ist <strong>der</strong> aufgrund desPflichtteilsverzichts eingeräumte Anspruch von vornherein in Form wie<strong>der</strong>kehren<strong>der</strong> <strong>Zahlungen</strong> eingeräumtworden. Es h<strong>an</strong>delt sich auch d<strong>an</strong>n um einen unentgeltlichen erbrechtlichen Vorg<strong>an</strong>g.• An<strong>der</strong>s ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn <strong>der</strong> Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigtervom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wie<strong>der</strong>kehrende Leistungen erhält. In einem solchen Fall istdas Merkmal <strong>der</strong> Überlassung von Kapital zur Nutzung <strong>im</strong> Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG jedenfalls d<strong>an</strong>nerfüllt, wenn <strong>der</strong> Bedachte rechtlich befugt ist, den niedrigeren Barwert <strong>im</strong> Rahmen seines Pflichtteils<strong>an</strong>spruchsgeltend zu machen.• Der Nichtsteuerbarkeit einer Abfindung für den Pflichtteilsverzicht entspricht es, dass die <strong>Zahlungen</strong> <strong>der</strong> <strong>Eltern</strong>we<strong>der</strong> als Versorgungsleistungen dem Son<strong>der</strong>ausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a EStG unterliegen noch alsaußergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden könnten, weil es <strong>an</strong> einerZw<strong>an</strong>gsläufigkeit aus rechtlichen Gründen fehlt.www.fr<strong>an</strong>k-ehlig.de | Seite 2/2

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