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BGH: Insolvenzverwalter kann Geldauflage zur ... - Frank-ehlig.de

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DIPL.-KFM. FRANK EHLIG<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER - STEUERBERATER<br />

FACHBERATER FÜR INTERNATIONALES STEUERRECHT<br />

Kirchhör<strong>de</strong>r Straße 29, 44229 Dortmund, Tel. 0231 / 574586, Fax 0231 / 572039, frank-<strong>ehlig</strong>@t-online.<strong>de</strong><br />

09.08.2008<br />

<strong>BGH</strong>: <strong>Insolvenzverwalter</strong> <strong>kann</strong> <strong>Geldauflage</strong> <strong>zur</strong> Einstellung eines<br />

Strafverfahrens wegen Gläubigerbenachteiligung von Staatskasse<br />

<strong>zur</strong>ückfor<strong>de</strong>rn<br />

Sachverhalt:<br />

Gegen K wur<strong>de</strong> ein Strafverfahren vorläufig nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) gegen <strong>Geldauflage</strong> eingestellt.<br />

Die Zahlungen erfolgten in Raten. Nach Zahlung von zwei Raten stellte er selbst einen Antrag auf Eröffnung <strong>de</strong>s<br />

Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Würzburg. Die restlichen Raten <strong>de</strong>r <strong>Geldauflage</strong> entrichtete K trotz seines<br />

Insolvenzantrages weiter an die Staatskasse und erlangte mit Zahlung <strong>de</strong>r letzten Rate die endgültige Einstellung <strong>de</strong>s<br />

Strafverfahrens.<br />

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen <strong>de</strong>s K wur<strong>de</strong> auf seinen gestellten Eigenantrag hin auch eröffnet. Der<br />

bestellte <strong>Insolvenzverwalter</strong> focht gegenüber <strong>de</strong>r beklagten Staatskasse (Freistaat Bayern) die gemäß <strong>de</strong>r<br />

Einstellungsauflage erbrachten Zahlungen an. Er verlangte mit <strong>de</strong>r Klage <strong>de</strong>n Zahlbetrag <strong>zur</strong> Insolvenzmasse <strong>zur</strong>ück.<br />

Die Klage war in <strong>de</strong>n Vorinstanzen (Amts- und Landgericht) ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht ließ aber die<br />

Revision beim Bun<strong>de</strong>sgerichtshof (<strong>BGH</strong>) zu.<br />

Urteil <strong>de</strong>s <strong>BGH</strong> vom 05.06.2008, IX ZR 17/07:<br />

• Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von <strong>de</strong>r Zahlung einer <strong>Geldauflage</strong> an die Staatskasse abhängig<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Angeschuldigte (hier: K) durch die Erfüllung <strong>de</strong>r Auflage seine Gläubiger benachteiligt.<br />

• Entrichtet <strong>de</strong>r Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse, um eine Auflage zu erfüllen, von <strong>de</strong>r die<br />

Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn abhängt, erbringt er keine unentgeltliche Leistung, wenn die erteilte<br />

Auflage in einem ausgewogenen Verhältnis zu <strong>de</strong>m Verurteilungsrisiko und <strong>de</strong>m öffentlichen Interesse an <strong>de</strong>r<br />

Durchsetzung <strong>de</strong>s staatlichen Strafanspruchs steht.<br />

• Die vom Schuldner an die Staatskasse geleisteten Zahlungen können vom <strong>Insolvenzverwalter</strong> <strong>zur</strong>ückverlangt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Schuldner die hierdurch bewirkte Benachteiligung seiner Gläubiger billigend in Kauf genommen<br />

hat, um durch Erfüllung einer entsprechen<strong>de</strong>n Auflage die Einstellung eines gegen ihn laufen<strong>de</strong>n Strafverfahrens<br />

zu erreichen, während die Staatsanwaltschaft wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit <strong>de</strong>s Schuldners zumin<strong>de</strong>st<br />

drohte und die geleisteten Zahlungen seine Gläubiger benachteiligten.<br />

Beratungshinweise und -empfehlung:<br />

www.frank-<strong>ehlig</strong>.<strong>de</strong> | Seite 1/2


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Kirchhör<strong>de</strong>r Straße 29, 44229 Dortmund, Tel. 0231 / 574586, Fax 0231 / 572039, frank-<strong>ehlig</strong>@t-online.<strong>de</strong><br />

Dem Urteil ist uneingeschränkt zuzustimmen, da die Folgen strafbarer Handlungen eines Insolvenzschuldners nicht <strong>de</strong>n<br />

Insolvenzgläubigern aufgebür<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n dürfen. Wenn Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgel<strong>de</strong>r und ähnliche<br />

Sanktionen in <strong>de</strong>r Insolvenz <strong>de</strong>s Schuldners nur nachrangige Insolvenzverbindlichkeiten sind, ist es wi<strong>de</strong>rsprüchlich, <strong>zur</strong><br />

Einstellung eines Strafverfahrens gezahlte <strong>Geldauflage</strong>n zum Nachteil <strong>de</strong>r Masse vor einer anfechtungsrechtlichen<br />

Rückfor<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n <strong>Insolvenzverwalter</strong> beson<strong>de</strong>rs zu schützen. Der <strong>Insolvenzverwalter</strong> <strong>kann</strong> solche Zahlungen<br />

wegen <strong>de</strong>s Vorsatzes <strong>de</strong>r Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) zu Recht anfechten.<br />

www.frank-<strong>ehlig</strong>.<strong>de</strong> | Seite 2/2

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