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BMF: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des ... - Frank-ehlig.de

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Kirchhör<strong>de</strong>r Straße 29, 44229 Dortmund, Tel. 0231 / 574586, Fax 0231 / 572039, frank-<strong>ehlig</strong>@t-online.<strong>de</strong>18.04.2009<strong>BMF</strong>: <strong>Umsatzsteuerrechtliche</strong> <strong>Behandlung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Direktverbrauchsnach <strong>de</strong>m Erneuerbare-Energien-Gesetz ab <strong>de</strong>m 1.1.2009Das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>finanzministerium (<strong>BMF</strong>) hat in seinem Schreiben vom 1.4.2009, IV B 8 - S 7124/07/10002, zurumsatzsteuerrechtlichen <strong>Behandlung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> sog. Direktverbrauchs nach <strong>de</strong>m Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ab<strong>de</strong>m 1.1.2009 Stellung genommen, das nachfolgend wie<strong>de</strong>rgegeben wird.• Energierechtliche Grundlagen:Die Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 33 Abs. 2 EEG gilt für nach <strong>de</strong>m 31.12.2008 erstmals installierte Anlagen zurElektrizitätsgewinnung aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlagen) mit einer installierten Leistung vonnicht mehr als 30 kW. Mit <strong>de</strong>r Regelung soll ein Anreizsystem geschaffen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n eigenenElektrizitätsverbrauch zeitlich an die eigene Produktion anzupassen, um so die öffentlichen Elektrizitätsnetze zuentlasten. Der Netzbetreiber ist nach §§ 8, 16 und 18 ff. EEG wie bisher zur Abnahme, Weiterleitung undVerteilung sowie Vergütung <strong>de</strong>r gesamten vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugtenElektrizität verpflichtet. Soweit die erzeugte Energie vom Anlagenbetreiber nachweislich <strong>de</strong>zentral verbraucht wird(sog. Direktverbrauch), kann sie mit <strong>de</strong>m nach § 33 Abs. 2 EEG gelten<strong>de</strong>n Betrag vergütet wer<strong>de</strong>n. Nach § 18Abs. 3 EEG ist die Umsatzsteuer in <strong>de</strong>n im EEG genannten Vergütungsbeträgen nicht enthalten.• Unternehmereigenschaft <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlagenbetreibers:º Umsatzsteuerrechtlich wird die gesamte vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugteElektrizität an <strong>de</strong>n Netzbetreiber geliefert. Dies gilt – entsprechend <strong>de</strong>r Regelung zur sog.kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung in Abschnitt (Abschn.) 42n Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuerrichtlinien(UStR) – unabhängig davon, wo die Elektrizität tatsächlich verbraucht wird und ob sich <strong>de</strong>rVergütungsanspruch <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlagenbetreibers nach § 33 Abs. 1 EEG o<strong>de</strong>r nach § 33 Abs. 2 EEG richtet.º Der Anlagenbetreiber ist mit <strong>de</strong>m Betrieb <strong>de</strong>r Photovoltaikanlage unter <strong>de</strong>n allgemeinen Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>s</strong>§ 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unternehmerisch tätig: Ist die Photovoltaikanlage – unmittelbar o<strong>de</strong>rmittelbar – mit <strong>de</strong>m allgemeinen Stromnetz verbun<strong>de</strong>n, kann davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass dieVoraussetzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Abschn. 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 UStR erfüllt sind.º Die Kleinunternehmerregelung, nach <strong>de</strong>r die Umsatzsteuer für die Lieferungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlagenbetreibers unter<strong>de</strong>n in § 19 UStG genannten Voraussetzungen nicht erhoben wird und insoweit ein Vorsteuerabzugausgeschlossen ist, bleibt unberührt.º Soweit <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG Elektrizität <strong>de</strong>zentralverbraucht, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-)Lieferung <strong><strong>de</strong>s</strong> Netzbetreibers an ihn vor.• Bemessungsgrundlage:www.frank-<strong>ehlig</strong>.<strong>de</strong> | Seite 1/2


Kirchhör<strong>de</strong>r Straße 29, 44229 Dortmund, Tel. 0231 / 574586, Fax 0231 / 572039, frank-<strong>ehlig</strong>@t-online.<strong>de</strong>º Die Einspeisevergütung ist in je<strong>de</strong>m Fall Entgelt für Lieferungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlagenbetreibers und kein (nichtsteuerbarer) Zuschuss.º Entgelt für die (Rück-)Lieferung <strong><strong>de</strong>s</strong> Netzbetreibers ist alles, was <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber für diese(Rück-)Lieferung aufwen<strong>de</strong>t, abzüglich <strong>de</strong>r Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage entspricht somit <strong>de</strong>rDifferenz zwischen <strong>de</strong>r Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 2 EEG (0,2501 EUR/kWh) und <strong>de</strong>r – <strong>de</strong>mAnlagenbetreiber ansonsten zustehen<strong>de</strong>n – Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG (0,4301EUR/kWh); da es sich bei diesen Beträgen um Nettobeträge han<strong>de</strong>lt, ist die Umsatzsteuer zur Ermittlung <strong>de</strong>rBemessungsgrundlage nicht herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung <strong><strong>de</strong>s</strong>Netzbetreibers beträgt somit 0,18 EUR/kWh.º Entgelt für die Lieferung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlagenbetreibers ist alles, was <strong>de</strong>r Netzbetreiber hierfür aufwen<strong>de</strong>t, abzüglich<strong>de</strong>r Umsatzsteuer. Neben <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n vom Anlagenbetreiber selbst erzeugten (und umsatzsteuerrechtlichgelieferten) Strom geschul<strong>de</strong>ten Einspeisevergütung von 0,2501 EUR/kWh muss <strong>de</strong>r Netzbetreiber diesenStrom umsatzsteuerrechtlich – mit einer Bemessungsgrundlage von 0,18 EUR/kWh (s.o.) – an <strong>de</strong>nAnlagenbetreiber (zurück-)liefern. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich entsprechend <strong>de</strong>n o.g. Grundsätzenaus <strong>de</strong>r Summe dieser bei<strong>de</strong>n Werte und beträgt somit 0,4301 EUR/kWh.º Die Lieferung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlagenbetreibers kann nicht – auch nicht im Wege <strong>de</strong>r Vereinfachung unterAußerachtlassung <strong>de</strong>r Rücklieferung <strong><strong>de</strong>s</strong> Netzbetreibers – lediglich mit <strong>de</strong>r reduzierten Vergütung nach § 33Abs. 2 EEG bemessen wer<strong>de</strong>n, weil <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen<strong>de</strong>n Nutzung <strong>de</strong>rAnlage letztendlich über <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug aus <strong>de</strong>r Rücklieferung abgebil<strong>de</strong>t wird.• Vorsteuerabzug:º Der Anlagenbetreiber hat die Photovoltaikanlage unter <strong>de</strong>n unter vorstehend genannten Voraussetzungenvollständig seinem Unternehmen zuzuordnen. Aus <strong>de</strong>r Errichtung und <strong>de</strong>m Betrieb <strong>de</strong>r Anlage steht ihm unter<strong>de</strong>n allgemeinen Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 15 UStG <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug zu.º Der Anlagenbetreiber kann die auf die Rücklieferung entfallen<strong>de</strong> Umsatzsteuer unter <strong>de</strong>n allgemeinenVoraussetzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 15 UStG als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist somit insbeson<strong>de</strong>reausgeschlossen bei Verwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Stroms für nichtunternehmerische Zwecke (z.B. private Wohnzwecke)o<strong>de</strong>r zur Ausführung von Umsätzen, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 24 UStG fallen. Eine(steuerbare) unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit hinsichtlich <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>zentral verbrauchten Stroms nicht vor.Beratungsempfehlung:Zum <strong>de</strong>r Errichtung einer Photovoltaikanlage entsprechen<strong>de</strong>n Vorsteuerabzug aus <strong>de</strong>r Anschaffung eines sog.Blockheizkraftwerkes vgl. "BFH: Privater Stromerzeuger als Unternehmer - Vorsteuerabzug aus <strong>de</strong>r Anschaffungeines in einem Einfamilienhaus betriebenen Blockheizkraftwerks ist zulässig"www.frank-<strong>ehlig</strong>.<strong>de</strong> | Seite 2/2

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