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BFH: Erd- und Pflanzenarbeiten im Garten als nach ... - Frank-ehlig.de

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Kirchhör<strong>de</strong>r Straße 29, 44229 Dortm<strong>und</strong>, Tel. 0231 / 574586, Fax 0231 / 572039, frank-<strong>ehlig</strong>@t-online.<strong>de</strong><br />

28.01.2012<br />

<strong>BFH</strong>: <strong>Erd</strong>- <strong>und</strong> <strong>Pflanzenarbeiten</strong> <strong>im</strong> <strong>Garten</strong> <strong>als</strong> <strong>nach</strong> § 35a EStG<br />

begünstigte Handwerkerleistungen<br />

Sachverhalt:<br />

• Die Eheleute E <strong>und</strong> F ließen in 2006 durch einen Handwerksbetrieb umfangreiche <strong>Erd</strong>- <strong>und</strong> <strong>Pflanzenarbeiten</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Garten</strong> ihres <strong>im</strong> Jahr 2003 fertiggestellten, selbstgenutzten Wohnhauses ausführen. Die Arbeitskosten hierfür<br />

betrugen 3.177 EUR. Weiter wur<strong>de</strong> <strong>im</strong> Zuge <strong>de</strong>r genannten <strong>Erd</strong>- <strong>und</strong> Pflanzarbeiten die Errichtung einer<br />

Stützmauer an <strong>de</strong>r Grenze zum Nachbargr<strong>und</strong>stück erfor<strong>de</strong>rlich (Arbeitskosten: 4.457 EUR). E <strong>und</strong> F beantragten<br />

in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung eine Steuertarifermäßigung (= 20 % <strong>de</strong>r Aufwendungen <strong>im</strong><br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr, max<strong>im</strong>al 4.000 EUR) für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen <strong>nach</strong> § 35a<br />

Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Kosten <strong>de</strong>r <strong>Erd</strong>- <strong>und</strong> Pflanzarbeiten <strong>und</strong> daneben für die<br />

Kosten <strong>de</strong>r Errichtung <strong>de</strong>r Stützmauer eine Steuertarifermäßigung (= 20 % <strong>de</strong>r Aufwendungen <strong>im</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr,<br />

max<strong>im</strong>al 1.200 EUR) für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- <strong>und</strong><br />

Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahmen <strong>nach</strong> § 35a Abs. 3 EStG n. F.<br />

• Das Finanzamt gewährte die beantragten Steuertarifermäßigungen nicht. Die <strong>nach</strong> erfolglosem Vorverfahren<br />

erhobene Klage wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ab, <strong>de</strong>nn vorliegend sei ein <strong>Garten</strong> erstmalig angelegt<br />

wor<strong>de</strong>n. Eine solche Maßnahme sei nicht <strong>als</strong> haushaltsnahe Dienstleistung, son<strong>de</strong>rn <strong>als</strong> (einheitliche)<br />

Handwerkerleistung zu beurteilen. Allerdings könne die Steuerermäßigung <strong>nach</strong> § 35a Abs. 3 EStG hierfür nicht<br />

gewährt wer<strong>de</strong>n, da durch die fraglichen Arbeiten etwas Neues geschaffen wor<strong>de</strong>n sei, was über die allein<br />

begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- <strong>und</strong> Mo<strong>de</strong>rnisierungsleistungen hinausgehe.<br />

Urteil <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esfinanzhofs (<strong>BFH</strong>) vom 13.07.2011, VI R 61/10:<br />

Die Steuertarifermäßigung für Handwerkerleistungen <strong>nach</strong> § 35a Abs. 3 EStG n. F. kann auch für <strong>Erd</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Pflanzenarbeiten</strong> <strong>im</strong> <strong>Garten</strong> eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein. Insoweit ist ohne Belang, ob <strong>de</strong>r <strong>Garten</strong><br />

neu angelegt o<strong>de</strong>r ein naturbelassener <strong>Garten</strong> umgestaltet wird.<br />

Beratungshinweise:<br />

• Der <strong>BFH</strong> hat auf die Revision <strong>de</strong>r Eheleute <strong>de</strong>r Klage teilweise stattgegeben. Den Eheleuten war für die streitigen<br />

<strong>Erd</strong>- <strong>und</strong> <strong>Pflanzenarbeiten</strong> sowie für die damit <strong>im</strong> Zusammenhang stehen<strong>de</strong> Errichtung einer Stützmauer eine<br />

Steuertarifermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- <strong>und</strong><br />

Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahmen <strong>nach</strong> § 35a Abs. 3 EStG n. F., nicht aber auch eine Steuertarifermäßigung für<br />

haushaltsnahe Dienstleistungen <strong>nach</strong> § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren. Denn es han<strong>de</strong>lte sich (entgegen<br />

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Kirchhör<strong>de</strong>r Straße 29, 44229 Dortm<strong>und</strong>, Tel. 0231 / 574586, Fax 0231 / 572039, frank-<strong>ehlig</strong>@t-online.<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Eheleute) hierbei nicht um hauswirtschaftliche Verrichtungen, die <strong>als</strong> haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen <strong>nach</strong> § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sind, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>e <strong>nach</strong> um handwerkliche<br />

Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen <strong>nach</strong> § 35a Abs. 3 EStG n. F. vermitteln.<br />

• Für die Praxis wichtig ist, dass <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> <strong>de</strong>r Auffassung, es han<strong>de</strong>le sich zwar um Handwerkerleistungen, diese<br />

dienten aber nicht <strong>de</strong>r Renovierung, Erhaltung o<strong>de</strong>r Mo<strong>de</strong>rnisierung, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Herstellung <strong>de</strong>s Wirtschaftsguts<br />

"<strong>Garten</strong>", <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>s § 35a EStG eine Absage erteilt hat. Der <strong>BFH</strong> hat auf die wirtschaftslenken<strong>de</strong> Norm<br />

abgestellt <strong>und</strong> sich von <strong>de</strong>r <strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>r Einkunftsermittlung herrschen<strong>de</strong>n Unterscheidung von Anschaffungso<strong>de</strong>r<br />

Herstellungskosten einerseits <strong>und</strong> Erhaltungsaufwand an<strong>de</strong>rerseits gelöst. Ob diese Sicht auch für an<strong>de</strong>re<br />

Objekte <strong>als</strong> für <strong>de</strong>n <strong>Garten</strong> gelten kann, könnte zweifelhaft sein. Be<strong>im</strong> <strong>Garten</strong> wird nämlich nichts Neues<br />

erschaffen, weil <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Bo<strong>de</strong>n – so <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> – stets schon vorhan<strong>de</strong>n ist.<br />

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