Thesen zur (steuerlich) optimalen Rechtsformwahl - Frank-ehlig.de
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DIPL.-KFM. FRANK EHLIG<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFER - STEUERBERATER<br />
Kirchhör<strong>de</strong>r Straße 29, 44229 Dortmund, Tel. 0231 / 574586, Fax 0231 / 572039, frank-<strong>ehlig</strong>@t-online.<strong>de</strong><br />
07.03.2007<br />
<strong>Thesen</strong> <strong>zur</strong> (<strong>steuerlich</strong>) <strong>optimalen</strong> <strong>Rechtsformwahl</strong><br />
Die <strong>Rechtsformwahl</strong> bzw. <strong>de</strong>r Rechtsformwechsel ist ein komplexes Entscheidungsproblem und vom Einzelfall<br />
abhängig, <strong>de</strong>r eingehen<strong>de</strong>r Analyse und Wertung <strong>de</strong>r jeweils relevanten Bestimmungsfaktoren bedarf.<br />
Pauschale und vereinfachen<strong>de</strong> Empfehlungen lassen sich prinzipiell nicht aufstellen. Auch eine Entscheidung nur aus<br />
<strong>steuerlich</strong>er Sicht dürfte regelmäßig zu kurz greifen. Auswahlkriterien nicht<strong>steuerlich</strong>er Art sind gewöhnlich von<br />
wesentlicherer Be<strong>de</strong>utung.<br />
Für mittelständische und personenbezogene Unternehmen - mit einer einzigen natürlichen Person o<strong>de</strong>r einer eng<br />
begrenzten Gruppe natürlicher Personen (Familiengesellschaften) als Unternehmenseigentümer im Sinne eines<br />
Abgrenzungskriteriums - kommen grundsätzlich folgen<strong>de</strong> Rechtsformen in Betracht:<br />
• Einzelunternehmen<br />
• Personenunternehmen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Han<strong>de</strong>lsgesellschaft (OHG),<br />
Kommanditgesellschaft (KG)<br />
• Kapitalgesellschaften: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und - in seltenen Fällen - die "kleine"<br />
Aktiengesellschaft (AG)<br />
• Mischformen zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften: GmbH & Co. KG, GmbH & atypisch Still<br />
und die Betriebsaufspaltung<br />
Für die <strong>Rechtsformwahl</strong> können nachfolgen<strong>de</strong> Entscheidungskriterien maßgeblich sein:<br />
• Persönliche Haftung und Haftungsumfang <strong>de</strong>s Unternehmers<br />
• Min<strong>de</strong>steigenkapital und Eigenkapitalerhaltungspflichten<br />
• Unternehmerische Leitungs-, Vertretungs- und Kontrollbefugnisse<br />
• Gewinn-/Verlustbeteiligung sowie Entnahmemöglichkeiten <strong>de</strong>s Gesellschafters<br />
• Finanzierungsmöglichkeiten<br />
• Rechnungslegungspflichten, Prüfungs- und Offenlegungspflicht <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />
• Steuerbelastung<br />
• Rechtsformbedingter Zusatzaufwand<br />
• Sicherung <strong>de</strong>r Unternehmenskontinuität, Unternehmernachfolge und Erbregelungen<br />
• Fungibilität von Gesellschaftsanteilen bzw. Restriktionen beim Unternehmensverkauf<br />
• Arbeitnehmermitbestimmung<br />
• Flexibilität beim Rechtsformwechsel<br />
• Anonymität <strong>de</strong>s Gesellschafters<br />
Auch für die ausschließlich nach Steuerbelastungsvergleichen optimierte Rechtformentscheidung lassen sich keine<br />
immer zutreffen<strong>de</strong>n Handlungsempfehlungen geben. Es sind jedoch heuristische Ten<strong>de</strong>nzaussagen möglich, die in<br />
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nachfolgen<strong>de</strong>n <strong>Thesen</strong> wie<strong>de</strong>rgegeben wer<strong>de</strong>n; dabei wird ein Unternehmer unterstellt, <strong>de</strong>r nach maximalen finanziellen<br />
Mitteln für Konsumzwecke strebt:<br />
• Kapitalgesellschaften (insbeson<strong>de</strong>re GmbH) haben nur ertrag<strong>steuerlich</strong>e Vorteile, wenn sie Gewinne thesaurieren<br />
(einbehalten). Dies wi<strong>de</strong>rspricht jedoch <strong>de</strong>r Prämisse <strong>de</strong>s Unternehmers bzw. Gesellschafters mit<br />
Konsumpräferenz. Auch hohe Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehälter verdrängen <strong>de</strong>n körperschaft<strong>steuerlich</strong>en<br />
Thesaurierungs- und <strong>de</strong>n Gewerbesteuervorteil <strong>de</strong>r GmbH, da die Gehälter auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft<br />
zwar vollumfänglich als Betriebsausgaben behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, aber auf <strong>de</strong>r Gesellschafterebene mit <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r<br />
Regel höheren individuellen Einkommensteuersatz belastet sind. Diese Feststellung gilt auch für die<br />
Leistungsvergütungen mittels Überlassung von Sachkapital (Miet-/Pachterträge <strong>de</strong>s Gesellschafters). Bei <strong>de</strong>r<br />
langfristigen Gesellschafter-Fremdfinanzierung sind zu<strong>de</strong>m die Zinsen <strong>zur</strong> Hälfte <strong>de</strong>m Gewerbeertrag (bei <strong>de</strong>r<br />
Gewerbesteuer) wie<strong>de</strong>r hinzu<strong>zur</strong>echnen, was die Vorteilhaftigkeit <strong>de</strong>r <strong>steuerlich</strong>en Abzugsfähigkeit solcher<br />
schuldrechtlicher Leistungsentgelte <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter wesentlich schmälert.<br />
• Bei Kapitalgesellschaften kann im Rahmen <strong>de</strong>r steuerrechtlichen Angemessenheit durch Bildung von<br />
Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer ein Steueraufschubvorteil erzielt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r die<br />
Besteuerungssituation für eine Kapitalgesellschaft "verbessert", jedoch nicht zu einer signifikant an<strong>de</strong>ren<br />
Beurteilung führt.<br />
• Für Personen, die auf <strong>de</strong>n vollen Gewinn aus <strong>de</strong>m Unternehmen finanziell angewiesen sind, ist die Rechtsform<br />
<strong>de</strong>s Personenunternehmens bzw. <strong>de</strong>s Einzelunternehmens regelmäßig vorziehenswürdig.<br />
• Der Nachteil <strong>de</strong>r <strong>steuerlich</strong>en Nichtabzugsfähigkeit eines (kalkulatorischen) Unternehmerlohns bei Personen- und<br />
Einzelunternehmen kann in Grenzen durch die Gewerbesteueranrechnung bei <strong>de</strong>r Einkommensteuer <strong>de</strong>s<br />
Gesellschafters bzw. Unternehmers (§ 35 GewStG) gemil<strong>de</strong>rt und bei niedrigen Gewerbesteuer-Hebesätzen <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong>n sogar überkompensiert wer<strong>de</strong>n.<br />
• Ist <strong>de</strong>r Unternehmer gezwungen, sein unternehmerisches Engagement (Erwerb von Gesellschaftsanteilen,<br />
Unternehmenskauf) mit Kreditmitteln zu finanzieren, so kann er die zugehörigen Zinsen im Zusammenhang mit<br />
<strong>de</strong>r Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur hälftig in Abzug bringen. Einzel- und Personenunternehmer<br />
unterliegen dagegen insoweit bei <strong>de</strong>r Einkommensteuer keiner Abzugsbeschränkung.<br />
• Unternehmerische Verluste können sich nur bei Personen- und Einzelunternehmen einkommensmin<strong>de</strong>rnd für <strong>de</strong>n<br />
Gesellschafter bzw. Unternehmer auswirken, wobei im Einzelfall jedoch bestimmte gesetzliche Einschränkungen<br />
beachtet wer<strong>de</strong>n müssen (§§ 2 Abs. 3, 15a EStG). Dagegen wer<strong>de</strong>n Verluste, die von Kapitalgesellschaften<br />
erwirtschaftet wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>r Gesellschafterebene "abgeschottet" und bleiben bei <strong>de</strong>ren persönlicher<br />
Einkommensbesteuerung außen vor.<br />
• Eine umfangreiche Fremdfinanzierung führt bei Kapitalgesellschaften zu Nachteilen gegenüber Personen- und<br />
Einzelunternehmen, da die Gewerbesteuer auf die sog. Dauerschuldzinsen endgültigen Charakter hat, während<br />
sie bei Personen- und Einzelunternehmen über die Anrechnung bei <strong>de</strong>r Einkommensteuer nach § 35 EStG<br />
regelmäßig gemil<strong>de</strong>rt wird.<br />
• Personen- und Einzelunternehmer sind wesentlich flexibler als Kapitalgesellschaften im Hinblick auf die<br />
Möglichkeit Einzelwirtschaftsgüter ohne Auf<strong>de</strong>ckung stiller Reserven zu übertragen zwischen<br />
º Einzelbetriebsvermögen<br />
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º Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft)<br />
º Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft<br />
• Eine höhere Flexibilität <strong>de</strong>r Personenunternehmen besteht auch in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Auflösung eines Unternehmens.<br />
So ist bei Personengesellschaften die sog. "Realteilung" zwischen Gesellschafterstämmen auch mit<br />
Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwerten - also ohne Auf<strong>de</strong>ckung stiller Reserven - zulässig. Demgegenüber kommt<br />
die steuerneutrale Aufspaltung o<strong>de</strong>r Abspaltung einer Kapitalgesellschaft nur bei Erfüllung <strong>de</strong>r doppelten<br />
Teilbetriebsbedingung in Betracht.<br />
• Personen- und Einzelunternehmen vermei<strong>de</strong>n das für Kapitalgesellschaften typische Risiko von ver<strong>de</strong>ckten<br />
Gewinnausschüttungen, die häufig erst im nachhinein durch eine finanzamtliche Außenprüfung festgestellt und<br />
damit für die Steuerplanung unkalkulierbar wer<strong>de</strong>n.<br />
• Ein Nachteil kann sich für beson<strong>de</strong>rs ertragsstarke Kapitalgesellschaften bei <strong>de</strong>r Bewertung für Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuerzwecke ergeben. Da Einzel- und Personenunternehmen nur mit ihrem Substanzwert unter<br />
Außerachtlassung von Renditekomponenten <strong>de</strong>r Erbschaft- und Schenkungsteuer unterfallen, sind sie oft beim<br />
Erbfall und im Rahmen <strong>de</strong>r vorweggenommenen Erbfolge <strong>steuerlich</strong> begünstigt.<br />
• Auch bei Umwandlungsmöglichkeiten weisen Personen- und Einzelunternehmen Vorteile auf, da sie ohne<br />
Auf<strong>de</strong>ckung stiller Reserven in Kapitalgesellschaften umgewan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n können, während in Fällen <strong>de</strong>r<br />
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personen- o<strong>de</strong>r Einzelunternehmen eine hälftige Nachversteuerung<br />
<strong>de</strong>r offenen Rücklagen (Übernahmegewinn) droht, <strong>de</strong>r die Liquidität <strong>de</strong>s Unternehmens erheblich belasten kann.<br />
• Nachteile <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft zeigen sich ebenfalls beim Unternehmenskauf (Kauf von<br />
GmbH-Anteilen), da <strong>de</strong>r Anteilskaufpreis vom Erwerber nicht über Abschreibungen steuermin<strong>de</strong>rnd geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n kann und zu<strong>de</strong>m nur die Hälfte seiner Finanzierungskosten steuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Berücksichtigung<br />
fin<strong>de</strong>t.<br />
Fazit: Entgegen <strong>de</strong>r landläufigen Meinung weist die Rechtsform <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft im Vergleich zum Personen- und<br />
Einzelunternehmen im Regelfall <strong>de</strong>utliche Steuernachteile auf. Eine Flucht in die Rechtsform <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft<br />
nach <strong>de</strong>r Unternehmenssteuerreform ab 2001 - wie von vielen erwartet - ist unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r<br />
Steueroptimierung in keiner Weise gerechtfertigt. Hinzu kommt, daß - abgesehen von <strong>de</strong>r "teuren" und<br />
beratungsintensiven Rechtsformkombination <strong>de</strong>r GmbH & Co. KG - <strong>de</strong>r rechtsformbedingte Zusatzaufwand und die<br />
gesellschaftsrechtlichen Formalien bei Kapitalgesellschaften nachhaltig höher liegen als bei Personen- und<br />
Einzelunternehmen.<br />
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