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BFH: Personalgestellung durch Gesellschafter auf ... - Frank-ehlig.de

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Kirchhör<strong>de</strong>r Straße 29, 44229 Dortmund, Tel. 0231 / 574586, Fax 0231 / 572039, frank-<strong>ehlig</strong>@t-online.<strong>de</strong><br />

24.07.2010<br />

<strong>BFH</strong>: <strong>Personalgestellung</strong> <strong>durch</strong> <strong>Gesellschafter</strong> <strong>auf</strong><br />

gesellschaftsvertraglicher Grundlage ist umsatzsteuerliches Entgelt<br />

- Tauschähnlicher Umsatz mit Bar<strong>auf</strong>gabe<br />

Sachverhalt (verkürzt):<br />

Kommanditisten einer GmbH & Co. KG (KG) waren zwei Kreditinstitute. Die KG erbrachte Dienstleistungen im Bereich<br />

<strong>de</strong>r Kreditanalyse und <strong>de</strong>r Kreditsachbearbeitung für Kreditinstitute. Nach <strong>de</strong>m Gesellschaftsvertrag hatten die<br />

Kommanditisten <strong>de</strong>r KG "ohne geson<strong>de</strong>rtes Entgelt (unentgeltlich) Personal” zu überlassen. Die Leistungen <strong>de</strong>r KG<br />

gegenüber <strong>de</strong>n Kommanditisten wur<strong>de</strong>n <strong>auf</strong> "Kosten<strong>de</strong>ckungsbasis (genaue Erstattung <strong>de</strong>s jeweiligen Anteils an <strong>de</strong>n<br />

gemeinsamen Kosten)” abgerechnet. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Son<strong>de</strong>rprüfung ging das Finanzamt davon<br />

aus, dass <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r <strong>Personalgestellung</strong> <strong>durch</strong> die Kommanditisten an die KG zum Entgelt gehöre und erhöhte die<br />

Umsatzsteuer <strong>de</strong>r KG entsprechend.<br />

Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs (<strong>BFH</strong>) vom 15.4.2010, V R 10/08:<br />

1. Ein steuerbarer Umsatz setzt für <strong>de</strong>n Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren<br />

(synallagmatischen) Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Dies gilt auch für Tausch und<br />

tauschähnliche Umsätze.<br />

2. Ein tauschähnlicher Umsatz mit Bar<strong>auf</strong>gabe liegt auch dann vor, wenn<br />

º eine Gesellschaft <strong>auf</strong> schuldrechtlicher Grundlage an ihre bei<strong>de</strong>n <strong>Gesellschafter</strong> Leistungen gegen Entgelt<br />

erbringt und<br />

º ihr die bei<strong>de</strong>n <strong>Gesellschafter</strong> in unmittelbarem Zusammenhang hiermit <strong>auf</strong> gesellschaftsrechtlicher Grundlage<br />

Personal zur Verfügung stellen.<br />

3. Um eine nicht steuerbare Beistellung anstelle eines tauschähnlichen Umsatzes han<strong>de</strong>lt es sich nur, wenn das<br />

vom jeweiligen <strong>Gesellschafter</strong> überlassene Personal ausschließlich für Zwecke <strong>de</strong>r Leistungserbringung an <strong>de</strong>n<br />

jeweiligen <strong>Gesellschafter</strong> verwen<strong>de</strong>t wird.<br />

Beratungshinweise:<br />

Einen tauschähnlichen (zusätzlichen) Leistungsaustausch nimmt <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> also auch dann an, wenn eine Gesellschaft<br />

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Kirchhör<strong>de</strong>r Straße 29, 44229 Dortmund, Tel. 0231 / 574586, Fax 0231 / 572039, frank-<strong>ehlig</strong>@t-online.<strong>de</strong><br />

(hier: KG) zwar bereits <strong>auf</strong>grund eines schuldrechtlichen Vertrags ihre Leistungen gegen Geldzahlung erbringt und die<br />

"unentgeltliche" <strong>Personalgestellung</strong> <strong>durch</strong> ihre <strong>Gesellschafter</strong> (nur) eine im Gesellschaftsvertrag getroffene<br />

gesellschaftsrechtliche Vereinbarung darstellt. Eine nicht steuerbare <strong>Personalgestellung</strong> erkennt <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> nur an, wenn<br />

die vom Leistungsempfänger unentgeltlich gestellten Mitarbeiter ausschließlich für ihn tätig wer<strong>de</strong>n.<br />

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