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EuGH: Abgabe von Gutscheinen ist als ... - Frank-ehlig.de

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Kirchhör<strong>de</strong>r Straße 29, 44229 Dortmund, Tel. 0231 / 574586, Fax 0231 / 572039, frank-<strong>ehlig</strong>@t-online.<strong>de</strong><br />

21.08.2010<br />

<strong>EuGH</strong>: <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Gutscheinen</strong> <strong>ist</strong> <strong>als</strong> Dienstle<strong>ist</strong>ung<br />

umsatzsteuerpflichtig (entgegen <strong>de</strong>utscher Besteuerungspraxis)<br />

Umsatzsteuerrechtliche Grundlagen:<br />

Nach <strong>de</strong>r in Deutschland seit Jahrzehnten vertretenen Auffassung <strong>ist</strong> die entgeltliche Aushändigung <strong>von</strong><br />

Wertgutscheinen kein umsatzsteuerbarer Le<strong>ist</strong>ungsaustausch, son<strong>de</strong>rn lediglich <strong>de</strong>r Tausch <strong>von</strong> Geld gegen ein<br />

an<strong>de</strong>res Zahlungsmittel (Gutschein). Zum steuerbaren Le<strong>ist</strong>ungsaustausch kommt es erst mit Einlösung <strong>de</strong>s<br />

Gutscheins.<br />

Sachverhalt:<br />

Das Unternehmen "Astra Zeneca" händigte seinen Arbeitnehmern Einkaufsgutscheine aus, die bei verschie<strong>de</strong>nen<br />

Einzelhändlern gegen unterschiedliche Produkte eingelöst wer<strong>de</strong>n konnten. Für je<strong>de</strong>n Gutschein mit einem Nennwert<br />

<strong>von</strong> 10 GBP wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Arbeitnehmern ein Betrag zwischen 9,25 GBP und 9,55 GBP vom Gehalt einbehalten. Die<br />

Gutscheine wur<strong>de</strong>n dabei zunächst gebün<strong>de</strong>lt <strong>von</strong> einem Zwischenhändler erworben und sodann an "Astra Zeneca"<br />

weiterveräußert. Der Zwischenhändler erwarb die Gutscheine wie<strong>de</strong>rum für einen nochm<strong>als</strong> geringeren Betrag <strong>von</strong> <strong>de</strong>n<br />

Einzelhändlern (z.B. 9 GBP). Sowohl die Einzelhändler <strong>als</strong> auch <strong>de</strong>r Zwischenhändler wiesen Umsatzsteuer in <strong>de</strong>m für<br />

die Aushändigung <strong>de</strong>r Gutscheine berechneten Betrag aus. "Astra Zeneca" begehrte hieraus <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug,<br />

wollte aber die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht <strong>als</strong> steuerbaren Vorgang qualifiziert sehen.<br />

Urteil <strong>de</strong>s Gerichtshofs <strong>de</strong>r Europäischen Union (<strong>EuGH</strong>) vom 29.7.2010, C-40/09, "Astra Zeneca":<br />

Art. 2 Nr. 1 <strong>de</strong>r 6. EG-RL <strong>ist</strong> dahin auszulegen, dass die Aushändigung eines Einkaufsgutscheins durch ein<br />

Unternehmen, das diesen Gutschein zu einem Preis einschließlich Mehrwertsteuer erworben hat, an seine Bediensteten<br />

gegen <strong>de</strong>ren Verzicht auf einen Teil ihrer Barvergütung eine Dienstle<strong>ist</strong>ung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung<br />

darstellt.<br />

Beratungshinweise:<br />

• Während man nach <strong>de</strong>utscher Auffassung "Astra Zeneca" <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug versagt hätte, weil <strong>de</strong>r<br />

Gutscheinerwerb <strong>als</strong> nichtsteuerbare Le<strong>ist</strong>ung qualifiziert wor<strong>de</strong>n wäre, entschied <strong>de</strong>r <strong>EuGH</strong>, dass die<br />

Aushändigung <strong>von</strong> <strong>Gutscheinen</strong> durch "Astra Zeneca" eine steuerbare Dienstle<strong>ist</strong>ung (sonstige Le<strong>ist</strong>ung) <strong>ist</strong>, <strong>de</strong>nn<br />

die <strong>von</strong> "Astra Zeneca" ausgehändigten Gutscheine ermöglichen es <strong>de</strong>n Arbeitnehmern, Gegenstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

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Dienstle<strong>ist</strong>ungen in bestimmten Geschäften zu erwerben, so dass in ihrer Ausgabe eine wirtschaftliche Tätigkeit<br />

zu erblicken <strong>ist</strong>. Das Urteil wirft in seiner praktischen Umsetzung diverse Fragen auf:<br />

º Welcher Steuersatz <strong>ist</strong> bei <strong>de</strong>r Gutscheinausgabe für die Lieferung mit 7 % ermäßigt besteuerter Gegenstän<strong>de</strong><br />

anzuwen<strong>de</strong>n, da die Gutscheinausgabe eine sonstige Le<strong>ist</strong>ung (und nicht eine Lieferung) darstellt Ist in<br />

solchen Fällen <strong>als</strong>o <strong>de</strong>r Regelsteuersatz <strong>von</strong> <strong>de</strong>rzeit 19 % anzuwen<strong>de</strong>n<br />

º Wie <strong>ist</strong> bei Einlösung <strong>de</strong>s Gutscheins zu verfahren, um eine umsatzsteuerrechtliche Doppelbesteuerung zu<br />

vermei<strong>de</strong>n (Nichtsteuerbarkeit <strong>de</strong>r Le<strong>ist</strong>ungserbringung o<strong>de</strong>r Steuerbarkeit <strong>de</strong>r Le<strong>ist</strong>ungserbringung bei<br />

gleichzeitiger Rückgängigmachung <strong>de</strong>s Umsatzes bei Gutscheinausgabe)<br />

• Deutlich zu machen <strong>ist</strong>, dass die Steuerbarkeit <strong>de</strong>r Ausgabe <strong>von</strong> Wertgutscheinen Entgeltlichkeit (wie im Streitfall)<br />

voraussetzt. Bei <strong>de</strong>r Ausgabe <strong>von</strong> <strong>Gutscheinen</strong> an Arbeitnehmer <strong>ist</strong> daher ein nur mittelbarer Zusammenhang mit<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsle<strong>ist</strong>ung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers nicht ausreichend für die Entgeltlichkeit, weswegen die Gewährung <strong>von</strong><br />

<strong>Gutscheinen</strong> – z.B. Essensmarken – zusätzlich zum Arbeitslohn ohne Gehaltsverzicht weiterhin nicht steuerbar<br />

<strong>ist</strong>.<br />

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