BGH: Insolvenzverwalter kann Geldauflage zur ... - Frank-ehlig.de
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DIPL.-KFM. FRANK EHLIG<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFER - STEUERBERATER<br />
FACHBERATER FÜR INTERNATIONALES STEUERRECHT<br />
Kirchhör<strong>de</strong>r Straße 29, 44229 Dortmund, Tel. 0231 / 574586, Fax 0231 / 572039, frank-<strong>ehlig</strong>@t-online.<strong>de</strong><br />
Dem Urteil ist uneingeschränkt zuzustimmen, da die Folgen strafbarer Handlungen eines Insolvenzschuldners nicht <strong>de</strong>n<br />
Insolvenzgläubigern aufgebür<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n dürfen. Wenn Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgel<strong>de</strong>r und ähnliche<br />
Sanktionen in <strong>de</strong>r Insolvenz <strong>de</strong>s Schuldners nur nachrangige Insolvenzverbindlichkeiten sind, ist es wi<strong>de</strong>rsprüchlich, <strong>zur</strong><br />
Einstellung eines Strafverfahrens gezahlte <strong>Geldauflage</strong>n zum Nachteil <strong>de</strong>r Masse vor einer anfechtungsrechtlichen<br />
Rückfor<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n <strong>Insolvenzverwalter</strong> beson<strong>de</strong>rs zu schützen. Der <strong>Insolvenzverwalter</strong> <strong>kann</strong> solche Zahlungen<br />
wegen <strong>de</strong>s Vorsatzes <strong>de</strong>r Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) zu Recht anfechten.<br />
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