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OneTouch 4.0 Scanned Documents - Notar Dr. Stefan Zimmermann

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Die Beklagte beantragt,<br />

die Berufung zurückzuweisen.<br />

Sie trägt vor,<br />

der von ihr werkvertraglich geschuldete Erfolg<br />

sei sowohl in dem Vertrag als auch in den AGB klar umrissen.<br />

Geschuldet werde die<br />

Zusammenstellung und Bereitstellung von<br />

25 PartnerV9fSChlägen und ihre EDV-mäßige Speicherung in einem<br />

speziell für die Kunden eingerichteten Partneradressenabrufdepot.<br />

Damit trete im Sinne der §§ 646, 649 BGB die Vollendung<br />

der Werkleistung ein unabhängig davon,<br />

ob der eine oder<br />

andere Vorschlag ungeeignet und das Werk aus diesem Grunde mangelhaft<br />

sein könnte. Der geschuldete Erfolg sei gemäß § 631 Abs.<br />

2 BGB "ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender<br />

Erfolg"<br />

im.Sinne eines geistig-schöpferischen Leistungsergebnisses.<br />

Dem Kunden komme es auf diese zu erbringende Dienste<br />

an, gleichgültig ob es sich um einen Dienstvertrag, Werkvertrag,<br />

Maklervertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder Auftrag<br />

handele.<br />

Auf den weiteren Vortrag der Parteien in ihren vorbereitenden<br />

Schriftsätzen sowie auf die von ihnen zur Akte gereichten Anlagen<br />

wird zur Ergänzung des Tatbestands verwiesen.

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