OneTouch 4.0 Scanned Documents - Notar Dr. Stefan Zimmermann
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Die Beklagte beantragt,<br />
die Berufung zurückzuweisen.<br />
Sie trägt vor,<br />
der von ihr werkvertraglich geschuldete Erfolg<br />
sei sowohl in dem Vertrag als auch in den AGB klar umrissen.<br />
Geschuldet werde die<br />
Zusammenstellung und Bereitstellung von<br />
25 PartnerV9fSChlägen und ihre EDV-mäßige Speicherung in einem<br />
speziell für die Kunden eingerichteten Partneradressenabrufdepot.<br />
Damit trete im Sinne der §§ 646, 649 BGB die Vollendung<br />
der Werkleistung ein unabhängig davon,<br />
ob der eine oder<br />
andere Vorschlag ungeeignet und das Werk aus diesem Grunde mangelhaft<br />
sein könnte. Der geschuldete Erfolg sei gemäß § 631 Abs.<br />
2 BGB "ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender<br />
Erfolg"<br />
im.Sinne eines geistig-schöpferischen Leistungsergebnisses.<br />
Dem Kunden komme es auf diese zu erbringende Dienste<br />
an, gleichgültig ob es sich um einen Dienstvertrag, Werkvertrag,<br />
Maklervertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder Auftrag<br />
handele.<br />
Auf den weiteren Vortrag der Parteien in ihren vorbereitenden<br />
Schriftsätzen sowie auf die von ihnen zur Akte gereichten Anlagen<br />
wird zur Ergänzung des Tatbestands verwiesen.