OneTouch 4.0 Scanned Documents - Notar Dr. Stefan Zimmermann
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Der in den AGB der Beklagten festgelegte Ausschluß der Kündigungsregeln<br />
der §§ 627, 628 BGB könnte nur solche Kunden treffen, die<br />
erst nach und nach die 25 Partner-Adressen abrufen. Die Beklagte hat<br />
indes darin Recht, daß sie §§ 627, 628 BGB nicht für anwendbar<br />
hält. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Kunden<br />
ist nicht als Dienstvertrag anzusehen. Es stellt allerdings<br />
auch keinen Werkvertrag dar.<br />
2. Die Beklagte weist ihren Kunden gegen Zahlung von 3.876,-- DM<br />
bis zu 25 Personen nach, von denen sie meint, daß sie den· Partnerwünschen<br />
ihrer Kunden entsprechen. Die Beklagte bietet, wie<br />
sie in Nr. 1 Abs. 2 ihrer AGB formuliert, "die besondere Chance,<br />
Menschen kennenulernen, Bekanntschaften und Freundschaften<br />
zu schließen oder auch den Partner fürs Leben zu finden".<br />
a) Diese Partnerschaftsvermittlung ist neben oder weithin sogar<br />
an die Stelle der Heiratsvermittlung getreten. Das Gesetz versagt<br />
den Heiratsvermittlern immer noch einen klagbaren Anspruch auf<br />
ihren Lohn (§ 656 BGB). Diese Rechtslage hat zunächst dazu geführt ,<br />
daß der vor etwa 8 bis 1o Jahren größte Anbieter von Ehevermittlungsdiensten<br />
seine Maklerverträge rechtlich als Mitgliedschaften<br />
in dem<br />
._.Partner-Kreis" ausgestaltete. Der Kunde mußte einen<br />
"Aufnahmebeitrag" von 2.1oo,--<br />
DM leisten sowie für die Dauer des<br />
auf 12 Monate angelegten Vertrages ein "Betreuungshonorar" von<br />
1.5oo,-- DM; von diesen wurden bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages<br />
für<br />
jeden nicht in Anspruch genommenen Mitgliedschaftsmonat<br />
125,-- ·DM zurückgezahlt.<br />
Unter Berücksichtigung der Tatsache,<br />
daß nach dem Inhalt des Vertrages<br />
der Schwerpunkt der Ehevermittlung in der Erbringung einer<br />
ständigen Leistung lag, hat es das OLG fiamburg in einem nach § 13<br />
AGBG angestrengten Kontrollverfahren für vertretbar gehalten, den