OneTouch 4.0 Scanned Documents - Notar Dr. Stefan Zimmermann
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil<br />
des Landgerichts Harnburg, Zivilkammer 24, vom<br />
27. April 1984 geändert.<br />
Die Beklagte wird bei Meidung eines für<br />
jeden<br />
Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden<br />
Ordnungsgeldes,<br />
ersatzsweise Ordnungshaft,<br />
oder Ordnungshaft verurteilt,<br />
es zu unterlassen,<br />
beim Abschluß ihrer Verträge<br />
mit Partnerschaftsinteressenten folgende<br />
oder inhaltsgleiche Bestimmungen in die<br />
Geschäftsbedingungen aufzunehmen,<br />
sofern der<br />
Vertrag nicht mit einem Kaufmann im Rahmen<br />
seines Handelsgewerbes geschlossen wird:<br />
Gegenstand dieses Vertrages ist ein einmaliges<br />
und unverzüglich zu erbringendes Werk (§ 631<br />
BGB).<br />
Gegenstand dieses Vertrages ist hingegen keine<br />
Ehevermittlung, Eheanbahnung oder ein fortdauerndes<br />
und wiederkehrendes dienstvertragliches Tätig·<br />
sein irgendwelcher Art, das auf ein unmittelbares<br />
Zustandekommen einer Partnerschaft oder einer<br />
Ehe gerichtet ist.<br />
Für das in Ziff. 2 beschriebene Werk zahlt der<br />
Kunde als Werklohn eine Vergütung in der vorgenannten<br />
Höhe. Die Vergütung ist, sofern nichts<br />
anderes vereinbart, mit Vollendung des Werkes<br />
fällig. Die Vergütungsverpflichtung des Kunden<br />
besteht unabhängig davon, ob oder wann der Kunde<br />
die für ihn bereitgestellten Partnervorschläge<br />
abruft.<br />
Im übrigen kann der Werkvertrag bis zur Vollendung<br />
des Werkes gekündigt werden. Für diesen<br />
Fall bleibt der Kunde jedoch gemäß § 649 BGB<br />
zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Dem<br />
Kunden werden jedoch auf die Vergütung ersparte