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OneTouch 4.0 Scanned Documents - Notar Dr. Stefan Zimmermann

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- 2 -<br />

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil<br />

des Landgerichts Harnburg, Zivilkammer 24, vom<br />

27. April 1984 geändert.<br />

Die Beklagte wird bei Meidung eines für<br />

jeden<br />

Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden<br />

Ordnungsgeldes,<br />

ersatzsweise Ordnungshaft,<br />

oder Ordnungshaft verurteilt,<br />

es zu unterlassen,<br />

beim Abschluß ihrer Verträge<br />

mit Partnerschaftsinteressenten folgende<br />

oder inhaltsgleiche Bestimmungen in die<br />

Geschäftsbedingungen aufzunehmen,<br />

sofern der<br />

Vertrag nicht mit einem Kaufmann im Rahmen<br />

seines Handelsgewerbes geschlossen wird:<br />

Gegenstand dieses Vertrages ist ein einmaliges<br />

und unverzüglich zu erbringendes Werk (§ 631<br />

BGB).<br />

Gegenstand dieses Vertrages ist hingegen keine<br />

Ehevermittlung, Eheanbahnung oder ein fortdauerndes<br />

und wiederkehrendes dienstvertragliches Tätig·<br />

sein irgendwelcher Art, das auf ein unmittelbares<br />

Zustandekommen einer Partnerschaft oder einer<br />

Ehe gerichtet ist.<br />

Für das in Ziff. 2 beschriebene Werk zahlt der<br />

Kunde als Werklohn eine Vergütung in der vorgenannten<br />

Höhe. Die Vergütung ist, sofern nichts<br />

anderes vereinbart, mit Vollendung des Werkes<br />

fällig. Die Vergütungsverpflichtung des Kunden<br />

besteht unabhängig davon, ob oder wann der Kunde<br />

die für ihn bereitgestellten Partnervorschläge<br />

abruft.<br />

Im übrigen kann der Werkvertrag bis zur Vollendung<br />

des Werkes gekündigt werden. Für diesen<br />

Fall bleibt der Kunde jedoch gemäß § 649 BGB<br />

zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Dem<br />

Kunden werden jedoch auf die Vergütung ersparte

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