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OneTouch 4.0 Scanned Documents - Notar Dr. Stefan Zimmermann

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- 4 -<br />

T a t b e s t a n d<br />

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen<br />

Aufgaben es gehört,<br />

die Interessen er Verbraucher durch Beratung<br />

und Aufklärung wahrzunehmen,<br />

und dessen Mitglieder in diesem Aufgabenhereich<br />

tätige Verbände sind. Der Kläger ist nach § 13 Abs. 1<br />

und 2 AGB-Gesetz klagebefugt.<br />

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Partnerschaftsvermittlung.<br />

Mit ihren Kunden schließt sie Formularverträge,<br />

die mit "Werkvertrag"<br />

überschrieben sind und dem Kunden gegen Zahlung von zur Zeit 3.876,-­<br />

DM einen Anspruch auf 25 Partnervorschläge geben (Anlage R) . Dem Vertrag<br />

beigefügt sind "Allgemeine Werkvertragsbedingungen der VIP"<br />

(Anlage<br />

S) .<br />

Die Beklagte wirbt Mitglieder für ihren "Passivpool";<br />

das sind Personen,<br />

die ohne Bezahlung bereit sind, sich an partnersuchende Personen<br />

vermitteln zu lassen. Sie nimmt die von ihr für eine Vermittlung<br />

als wesentlich erachteten Daten dieser Personen auf und speichert<br />

sie mit Hilfe eines Computers.<br />

Der "Aktivpool" wird von denjenigen<br />

Personen gebildet, die für die Angaben von Adressen passender<br />

Partner bezahlen.<br />

Auch die Daten dieser Aktivpartner werden erfaßt<br />

und ,gespeichert.<br />

Der Kläger hat vorgebracht,<br />

daß die Einstufung des Vertrages als<br />

Werkvertrag und der damit verbundene<br />

Ausschluß einer Kündigung nach<br />

den Dienstvertragsvorschriften der §§ 626, 627 BGB als überraschend<br />

im Sinne des § 3 AGBG anzusehen seien und außerdem gegen § 9 Abs. 2<br />

Nr. 1 AGBG verstießen. Der Kunde wolle nicht lediglich die Bereitstellung<br />

von 25 Partnervorschlägen vergüten,<br />

sondern gehe davon aus,<br />

das er nur bei Zustandekommen einer Partnerschaft<br />

vergütungspflich-

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