OneTouch 4.0 Scanned Documents - Notar Dr. Stefan Zimmermann
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T a t b e s t a n d<br />
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen<br />
Aufgaben es gehört,<br />
die Interessen er Verbraucher durch Beratung<br />
und Aufklärung wahrzunehmen,<br />
und dessen Mitglieder in diesem Aufgabenhereich<br />
tätige Verbände sind. Der Kläger ist nach § 13 Abs. 1<br />
und 2 AGB-Gesetz klagebefugt.<br />
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Partnerschaftsvermittlung.<br />
Mit ihren Kunden schließt sie Formularverträge,<br />
die mit "Werkvertrag"<br />
überschrieben sind und dem Kunden gegen Zahlung von zur Zeit 3.876,-<br />
DM einen Anspruch auf 25 Partnervorschläge geben (Anlage R) . Dem Vertrag<br />
beigefügt sind "Allgemeine Werkvertragsbedingungen der VIP"<br />
(Anlage<br />
S) .<br />
Die Beklagte wirbt Mitglieder für ihren "Passivpool";<br />
das sind Personen,<br />
die ohne Bezahlung bereit sind, sich an partnersuchende Personen<br />
vermitteln zu lassen. Sie nimmt die von ihr für eine Vermittlung<br />
als wesentlich erachteten Daten dieser Personen auf und speichert<br />
sie mit Hilfe eines Computers.<br />
Der "Aktivpool" wird von denjenigen<br />
Personen gebildet, die für die Angaben von Adressen passender<br />
Partner bezahlen.<br />
Auch die Daten dieser Aktivpartner werden erfaßt<br />
und ,gespeichert.<br />
Der Kläger hat vorgebracht,<br />
daß die Einstufung des Vertrages als<br />
Werkvertrag und der damit verbundene<br />
Ausschluß einer Kündigung nach<br />
den Dienstvertragsvorschriften der §§ 626, 627 BGB als überraschend<br />
im Sinne des § 3 AGBG anzusehen seien und außerdem gegen § 9 Abs. 2<br />
Nr. 1 AGBG verstießen. Der Kunde wolle nicht lediglich die Bereitstellung<br />
von 25 Partnervorschlägen vergüten,<br />
sondern gehe davon aus,<br />
das er nur bei Zustandekommen einer Partnerschaft<br />
vergütungspflich-