OneTouch 4.0 Scanned Documents - Notar Dr. Stefan Zimmermann
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Die Erarbeitung und Bereitstellung von 25<br />
Partnervorschlägen sei<br />
ein bestimmtes Tätigkeitsergebnis im Sinne des § 631 BGB, und<br />
zwar ein immaterielles Leistungsergebnis,<br />
ein geistig-schöpferisches<br />
Arbeitsprodukt von meßbarem Wert,<br />
an das auch Qualitätskriterien<br />
(Uberprüfung des Passensgrades) angelegt werden könnten.<br />
Selbst wenn Dienstvertragsrecht anzuwenden sei, könne § 627 BGB<br />
nicht angewendet werden; es sei höchst zweifelhaft, ob 11Dienste<br />
höherer Art" zu erbringen seien. Da sie im Zeitpunkt der jederzeit<br />
möglichen Kündigung ihre volle Leistung stets erbracht habe,<br />
stehe ihr nach § 628 BGB der volle Zahlungsanspruch zu.<br />
Das Landgericht hat die Klage am 27. April 1984 abgewiesen und<br />
ausgeführt,<br />
daß sich die Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln<br />
weder aus § 9 noch aus § 3 AGBG ergebe.<br />
Als unstreitig sei<br />
anzusehen,<br />
erbringe.<br />
daß die Beklagte keine zusätzlichen Dienstleistungen<br />
Deshalb sei die Einordnung des Vertrages unter die Regelungen<br />
des Werkvertragsrechts nicht zu beanstanden.<br />
Die zahlreichen<br />
vorliegenden Gerichtsentscheidungen über die Einstufung<br />
des Vertrages als Werk-<br />
oder Dienstvertrag hätten nur einen sehr<br />
beschränkten Aussagegehalt.<br />
Selbst wenn die Vertragsgestaltung<br />
dienstvertraqlichen Charakter habe,<br />
bewirke die von der Beklagten<br />
gewählte Anwendung des Werkvertragsrechts keine unangemessene<br />
Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG.<br />
Kündiqe der Kunde<br />
vor Vollendung des Werks, so folge seine Zahlungspflicht aus §<br />
649 BGJ3': Gehe man von §§ 627, 628 BGB aus, so schulde der Kunde<br />
die volle Vergütung,<br />
weil die Beklagte die Partnervorschläge unmittelbar<br />
nach Vertragsschluß erbringe,<br />
was ihr nicht verwehrt<br />
werden könne.<br />
Schließlich erfüllten die Vertragsbestimmungen der<br />
Beklagten nicht die Voraussetzungen des § 3 AGBG.<br />
Mit seiner Berufung bringt der Kläger vor, er wende sich nicht<br />
dagegen, daß die Beklagte sich eine erfolgsunabhängige Vergütung