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OneTouch 4.0 Scanned Documents - Notar Dr. Stefan Zimmermann

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- 8 -<br />

Die Erarbeitung und Bereitstellung von 25<br />

Partnervorschlägen sei<br />

ein bestimmtes Tätigkeitsergebnis im Sinne des § 631 BGB, und<br />

zwar ein immaterielles Leistungsergebnis,<br />

ein geistig-schöpferisches<br />

Arbeitsprodukt von meßbarem Wert,<br />

an das auch Qualitätskriterien<br />

(Uberprüfung des Passensgrades) angelegt werden könnten.<br />

Selbst wenn Dienstvertragsrecht anzuwenden sei, könne § 627 BGB<br />

nicht angewendet werden; es sei höchst zweifelhaft, ob 11Dienste<br />

höherer Art" zu erbringen seien. Da sie im Zeitpunkt der jederzeit<br />

möglichen Kündigung ihre volle Leistung stets erbracht habe,<br />

stehe ihr nach § 628 BGB der volle Zahlungsanspruch zu.<br />

Das Landgericht hat die Klage am 27. April 1984 abgewiesen und<br />

ausgeführt,<br />

daß sich die Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln<br />

weder aus § 9 noch aus § 3 AGBG ergebe.<br />

Als unstreitig sei<br />

anzusehen,<br />

erbringe.<br />

daß die Beklagte keine zusätzlichen Dienstleistungen<br />

Deshalb sei die Einordnung des Vertrages unter die Regelungen<br />

des Werkvertragsrechts nicht zu beanstanden.<br />

Die zahlreichen<br />

vorliegenden Gerichtsentscheidungen über die Einstufung<br />

des Vertrages als Werk-<br />

oder Dienstvertrag hätten nur einen sehr<br />

beschränkten Aussagegehalt.<br />

Selbst wenn die Vertragsgestaltung<br />

dienstvertraqlichen Charakter habe,<br />

bewirke die von der Beklagten<br />

gewählte Anwendung des Werkvertragsrechts keine unangemessene<br />

Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG.<br />

Kündiqe der Kunde<br />

vor Vollendung des Werks, so folge seine Zahlungspflicht aus §<br />

649 BGJ3': Gehe man von §§ 627, 628 BGB aus, so schulde der Kunde<br />

die volle Vergütung,<br />

weil die Beklagte die Partnervorschläge unmittelbar<br />

nach Vertragsschluß erbringe,<br />

was ihr nicht verwehrt<br />

werden könne.<br />

Schließlich erfüllten die Vertragsbestimmungen der<br />

Beklagten nicht die Voraussetzungen des § 3 AGBG.<br />

Mit seiner Berufung bringt der Kläger vor, er wende sich nicht<br />

dagegen, daß die Beklagte sich eine erfolgsunabhängige Vergütung

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