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OneTouch 4.0 Scanned Documents - Notar Dr. Stefan Zimmermann

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- 14 -<br />

die Bestimmungen der §§ 631 ff.<br />

BGB zu gelten hätten, sind nach<br />

§ 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil kein Werkvertrag vorliegt, sondern<br />

ein dem Maklervertrag ähnliches Vertragsverhältnis.<br />

Der Senat sieht davon ab, die außerordentlich zahlreichen veröffentlichten<br />

Entscheidungen der<br />

Instanzgerichte zur Frage der<br />

rechtlichen Einordnung der Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten<br />

und ihren Kunden hier darzustellen. Nach dem die entsprechende<br />

Anwendung des § 656 BGB auf die Verträge der Beklagten<br />

in der Praxis der Gerichte vereinzelt geblieben ist,<br />

haben<br />

diese sich um die treffende vertragstypologische Einordnung unter<br />

das Recht des Dienst-<br />

oder des Werkvertrages bemüht. Deutlich überzeugendere<br />

Begründungen für die eine oder<br />

die andere Ansicht sind<br />

nicht erkennbar<br />

(vgl. zuletzt OLG Karlsruhe NJW 1985, 2035 mit krit.<br />

Anm . Gilles EWiR § 611 BGB 2/85, 559).<br />

aa) Gegen die Anwendbarkeit vom Werkvertragsrecht auf das vorliegende<br />

Rechtsverhältnis kann allerdings nicht ins Feld geführt werden,<br />

daß die Beklagte gar nicht imstande sei, das von ihr vertraglich<br />

versprochene Werk zu leisten. Der Kläger behauptet, für eine<br />

seriöse Erbringunq der Leistung müßte die Beklagte statt der vorhandenen<br />

etwa So.ooo Adressen ein Depot von rund 2oo.ooo aufweisen. Das mag<br />

so sein (vgl.auch Micklitz, NJW 1985,2005). Indessen kann die<br />

Prüfung, ob die Beklagte überhaupt leistungsfähig ist, nicht<br />

Gegenstand der abstrakten Inhaltskontrolle der AGB der Beklagten<br />

nach § 13 Abs. 1 AGBG sein. Wenn der Kläger der Ansicht ist,<br />

daß die Beklagte das Publikum irreführt, indem sie die eingangs<br />

des "Werkvertrages" beschriebene Leistung "einer qualifizierten<br />

Erarbeitung und Auswahlprüfung von 25 ... Partnervorschlägen"<br />

gar nicht erbringen kann, so steht dem Kläger der Klageweg nach<br />

§ 13 Abs. 1 a, § 3 UWG offen. Im vorliegenden Verfahren geht es<br />

darum, ob das von der Beklagten ihren Verträgen beigegebene<br />

Rahmenwerk<br />

die Kundschaft der Beklagten unangemessen benachteiligt.

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