OneTouch 4.0 Scanned Documents - Notar Dr. Stefan Zimmermann
OneTouch 4.0 Scanned Documents - Notar Dr. Stefan Zimmermann
OneTouch 4.0 Scanned Documents - Notar Dr. Stefan Zimmermann
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 14 -<br />
die Bestimmungen der §§ 631 ff.<br />
BGB zu gelten hätten, sind nach<br />
§ 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil kein Werkvertrag vorliegt, sondern<br />
ein dem Maklervertrag ähnliches Vertragsverhältnis.<br />
Der Senat sieht davon ab, die außerordentlich zahlreichen veröffentlichten<br />
Entscheidungen der<br />
Instanzgerichte zur Frage der<br />
rechtlichen Einordnung der Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten<br />
und ihren Kunden hier darzustellen. Nach dem die entsprechende<br />
Anwendung des § 656 BGB auf die Verträge der Beklagten<br />
in der Praxis der Gerichte vereinzelt geblieben ist,<br />
haben<br />
diese sich um die treffende vertragstypologische Einordnung unter<br />
das Recht des Dienst-<br />
oder des Werkvertrages bemüht. Deutlich überzeugendere<br />
Begründungen für die eine oder<br />
die andere Ansicht sind<br />
nicht erkennbar<br />
(vgl. zuletzt OLG Karlsruhe NJW 1985, 2035 mit krit.<br />
Anm . Gilles EWiR § 611 BGB 2/85, 559).<br />
aa) Gegen die Anwendbarkeit vom Werkvertragsrecht auf das vorliegende<br />
Rechtsverhältnis kann allerdings nicht ins Feld geführt werden,<br />
daß die Beklagte gar nicht imstande sei, das von ihr vertraglich<br />
versprochene Werk zu leisten. Der Kläger behauptet, für eine<br />
seriöse Erbringunq der Leistung müßte die Beklagte statt der vorhandenen<br />
etwa So.ooo Adressen ein Depot von rund 2oo.ooo aufweisen. Das mag<br />
so sein (vgl.auch Micklitz, NJW 1985,2005). Indessen kann die<br />
Prüfung, ob die Beklagte überhaupt leistungsfähig ist, nicht<br />
Gegenstand der abstrakten Inhaltskontrolle der AGB der Beklagten<br />
nach § 13 Abs. 1 AGBG sein. Wenn der Kläger der Ansicht ist,<br />
daß die Beklagte das Publikum irreführt, indem sie die eingangs<br />
des "Werkvertrages" beschriebene Leistung "einer qualifizierten<br />
Erarbeitung und Auswahlprüfung von 25 ... Partnervorschlägen"<br />
gar nicht erbringen kann, so steht dem Kläger der Klageweg nach<br />
§ 13 Abs. 1 a, § 3 UWG offen. Im vorliegenden Verfahren geht es<br />
darum, ob das von der Beklagten ihren Verträgen beigegebene<br />
Rahmenwerk<br />
die Kundschaft der Beklagten unangemessen benachteiligt.