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OneTouch 4.0 Scanned Documents - Notar Dr. Stefan Zimmermann

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18<br />

cc) Ferner ist einer Werkleistung eigen, daß der Auftraggeber sie reg,<br />

mäßig auf ihre Qualität überprüfen und das Werk als vertragsgerecht<br />

billigen, es also abnehmen kann (vgl. dazu RGRK-Glanzrnann, § 631<br />

Rdnr.<br />

13). Das kann bei der Leistung der Beklagten nicht festgestellt<br />

werden.<br />

Die Beklagte erklärt die von ihr geschuldete Leistung<br />

mit der Bereitstellung des Depots als "vollendet" im Sinne des §<br />

646 BGB und stellt mit dieser Vollendung die Vergütung fällig.<br />

Bei einem Gutachten,<br />

mit dem die Beklagte ihre Leistung oft vergleicht,<br />

kann der Auftraggeber durchaus prüfen, ob der Gutachter<br />

die ihm gestellte Aufgabe überhaupt erfüllt hat.<br />

Der Kunde der<br />

Beklagten erhält zeitlich nach bereits eingetretener Fälligkeit<br />

der Vergütung 25 Anschriften von Personen,<br />

von denen er nicht einmal<br />

weiß,<br />

ob sie noch partnerschaftswillig sind und ob sie wirk-·<br />

lieh die ausgedruckten Eigenschaften aufweisen.<br />

Der Kunde hat also<br />

keine Gelegenheit,<br />

die Qualität des Adressenmaterials zu überprüfen,<br />

sondern er hat nach den AGB der Beklagten nur den Anspruch<br />

auf "Nachbesserung",<br />

falls nachgewiesene Personen an einer Kontaktaufnahme<br />

mit dem Kunden nicht mehr interessiert sind.<br />

Der Kläger<br />

hat in der Berufungsinstanz das Urteil des Landgerichts Weiden vorn<br />

24.7.1984 vorgelegt (2 S 241/84; Anlage Bf 2). In jenem Fall hatte<br />

ein 39 Jahre alter, 1,65 rn großer Mann eine Partnerin gesucht, die<br />

Nichtraucherin sein mußte.<br />

Die 25 benannten Frauen waren überwiewiegend<br />

entweder Raucherinnen oder zu groß oder wünschten sich<br />

einen jüngeren Mann. Das Landgericht Weiden ermittelte, "daß<br />

nur<br />

3 Damen annähernd als mögliche Partnerinnen in Frage gekommen<br />

wären".<br />

Die Beklagte hat zu diesem Vortrag der Beklagten nicht<br />

StelluP genommen.<br />

Daß es sich um einen bloßen Ausreißer gehandelt<br />

habe,<br />

kann nicht angenommen werden.

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