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OneTouch 4.0 Scanned Documents - Notar Dr. Stefan Zimmermann

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I,<br />

I<br />

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT<br />

URTEIL<br />

5 u 135/84<br />

74 0 255/83<br />

IM NAMEN DES VOLKES<br />

In dem Rechtsstreit<br />

vertreten durch die Vorsitzende des<br />

Vorstandes, Frau <strong>Dr</strong>.<br />

und deren Stellvertreterin, Frau <strong>Dr</strong>.<br />

Kläger in,<br />

Berufungskläger in,<br />

Verkündet am:<br />

28. August 1985<br />

Justizangestellte<br />

als Urkundsbeamtin<br />

der Geschäftsstelle.<br />

Prozeßbevollmächtigte:<br />

<strong>Dr</strong>.<br />

A.<br />

<strong>Dr</strong>.<br />

<strong>Dr</strong>.<br />

Rechtsanwälte.<br />

g e g e n<br />

Firma<br />

vertreten durch die Geschäftsführer<br />

Beklagte,<br />

Berufungsbeklagte,<br />

Prozeßbevollmächtigte:<br />

Rechtsanwälte<br />

hat das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg, 5. Zivilsenat,<br />

durch die Richter<br />

Herisen, Lindemann, Frau Karnowski<br />

nach der am 28. August 1985 geschlossenen mündlichen Verhandlung<br />

für Recht . erkannt:<br />

Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile.<br />

Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an:<br />

<strong>Notar</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Stefan</strong> <strong>Zimmermann</strong>, 18055 Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) 242110, Fax:(0381) 2421150,<br />

E-Mail : stefan.zimmermann@notarnet.de, www.zimmermann-notar-rostock.de


- 2 -<br />

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil<br />

des Landgerichts Harnburg, Zivilkammer 24, vom<br />

27. April 1984 geändert.<br />

Die Beklagte wird bei Meidung eines für<br />

jeden<br />

Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden<br />

Ordnungsgeldes,<br />

ersatzsweise Ordnungshaft,<br />

oder Ordnungshaft verurteilt,<br />

es zu unterlassen,<br />

beim Abschluß ihrer Verträge<br />

mit Partnerschaftsinteressenten folgende<br />

oder inhaltsgleiche Bestimmungen in die<br />

Geschäftsbedingungen aufzunehmen,<br />

sofern der<br />

Vertrag nicht mit einem Kaufmann im Rahmen<br />

seines Handelsgewerbes geschlossen wird:<br />

Gegenstand dieses Vertrages ist ein einmaliges<br />

und unverzüglich zu erbringendes Werk (§ 631<br />

BGB).<br />

Gegenstand dieses Vertrages ist hingegen keine<br />

Ehevermittlung, Eheanbahnung oder ein fortdauerndes<br />

und wiederkehrendes dienstvertragliches Tätig·<br />

sein irgendwelcher Art, das auf ein unmittelbares<br />

Zustandekommen einer Partnerschaft oder einer<br />

Ehe gerichtet ist.<br />

Für das in Ziff. 2 beschriebene Werk zahlt der<br />

Kunde als Werklohn eine Vergütung in der vorgenannten<br />

Höhe. Die Vergütung ist, sofern nichts<br />

anderes vereinbart, mit Vollendung des Werkes<br />

fällig. Die Vergütungsverpflichtung des Kunden<br />

besteht unabhängig davon, ob oder wann der Kunde<br />

die für ihn bereitgestellten Partnervorschläge<br />

abruft.<br />

Im übrigen kann der Werkvertrag bis zur Vollendung<br />

des Werkes gekündigt werden. Für diesen<br />

Fall bleibt der Kunde jedoch gemäß § 649 BGB<br />

zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Dem<br />

Kunden werden jedoch auf die Vergütung ersparte


• f<br />

- 3 -<br />

Aufwendungen und anderweitige tatsächliche oder<br />

mögliche Erwerbsvorteile gemäß dieser Bestimmung<br />

angerechnet. Der Vertrag kann nicht, nach dienstvertraglichen<br />

Kündigungsregelungen der §§ 627,<br />

628 BGB, gekündigt werden.<br />

,Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits<br />

zu tragen.<br />

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des<br />

Klägers durch Sicherheitsleistung von 212.ooo,-­<br />

DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstrecfung<br />

Sicherheit in derselben Höhe leistet.<br />

Die Beschwer der Beklagten beträgt 20.000,--<br />

DM.<br />

Der Streitwert wird<br />

für beide Instanzen auf<br />

2oo.ooo,--<br />

DM festgesetzt.


- 4 -<br />

T a t b e s t a n d<br />

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen<br />

Aufgaben es gehört,<br />

die Interessen er Verbraucher durch Beratung<br />

und Aufklärung wahrzunehmen,<br />

und dessen Mitglieder in diesem Aufgabenhereich<br />

tätige Verbände sind. Der Kläger ist nach § 13 Abs. 1<br />

und 2 AGB-Gesetz klagebefugt.<br />

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Partnerschaftsvermittlung.<br />

Mit ihren Kunden schließt sie Formularverträge,<br />

die mit "Werkvertrag"<br />

überschrieben sind und dem Kunden gegen Zahlung von zur Zeit 3.876,-­<br />

DM einen Anspruch auf 25 Partnervorschläge geben (Anlage R) . Dem Vertrag<br />

beigefügt sind "Allgemeine Werkvertragsbedingungen der VIP"<br />

(Anlage<br />

S) .<br />

Die Beklagte wirbt Mitglieder für ihren "Passivpool";<br />

das sind Personen,<br />

die ohne Bezahlung bereit sind, sich an partnersuchende Personen<br />

vermitteln zu lassen. Sie nimmt die von ihr für eine Vermittlung<br />

als wesentlich erachteten Daten dieser Personen auf und speichert<br />

sie mit Hilfe eines Computers.<br />

Der "Aktivpool" wird von denjenigen<br />

Personen gebildet, die für die Angaben von Adressen passender<br />

Partner bezahlen.<br />

Auch die Daten dieser Aktivpartner werden erfaßt<br />

und ,gespeichert.<br />

Der Kläger hat vorgebracht,<br />

daß die Einstufung des Vertrages als<br />

Werkvertrag und der damit verbundene<br />

Ausschluß einer Kündigung nach<br />

den Dienstvertragsvorschriften der §§ 626, 627 BGB als überraschend<br />

im Sinne des § 3 AGBG anzusehen seien und außerdem gegen § 9 Abs. 2<br />

Nr. 1 AGBG verstießen. Der Kunde wolle nicht lediglich die Bereitstellung<br />

von 25 Partnervorschlägen vergüten,<br />

sondern gehe davon aus,<br />

das er nur bei Zustandekommen einer Partnerschaft<br />

vergütungspflich-


- 5 -<br />

tig werde. Auch habe die Vereinbarung in Wahrheit Dienstvertragscharakter;<br />

denn die Tätigkeit der Beklagten sei nicht erfolgsbezogen,<br />

sondern tätigkeitsbezogen. Dem für den neuen Kunden wichtigen<br />

Kennenlernen des Partners oder der Partner dienten Serviceleistungen<br />

der Beklagten, die sie bis Oktober 1982 in stärkerem Maße geboten<br />

habe, aber auch jetzt noch erbringe. Die Beklagte biete einen Telefonservice<br />

an sowie eine "VIP-Service-Card" und den "VIP-Guide".<br />

Früher habe die Beklagte ihre Verträge als Dienstleistungsverträge<br />

bezeichnet. Die Erwartung des Kunden, daß ihm ein umfassender Service<br />

mit dem Ziel der Partnervermittlung geboten werde, werde Vertragsinhalt.<br />

Die Beklagte habe diesen Vertrag als Werkvertrag konstruiert und<br />

die als geschuldet bezeichnete Leistung zeitlich möglichst nah an<br />

den Vertragsschluß gelegt,<br />

um nicht das Risiko laufen zu müssen,<br />

in den häufigen Fällen von Kündigungen Teile des Entgelts zurückzahlen<br />

zu<br />

müssen.<br />

Der Kläger hat beantragt,<br />

die Beklagte bei Meidung eines für<br />

j eden<br />

Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden<br />

Ordnungsgeldes,<br />

ersatzweise<br />

Ordnungshaft,<br />

oder Ordnungshaft zu verurteilen,<br />

es zu unterlassen,<br />

beim Abschluß ihrer<br />

Verträge mit Partnerschaftsinteressenten<br />

folgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen<br />

in die Geschäftsbedingungen aufzunehmen,<br />

sofern der<br />

Vertrag nicht mit einem Kaufmann<br />

im Rahmen seines Handelsqewerbes geschlossen<br />

wird:


- 6 -<br />

Gegenstand dieses Vertrages ist eine<br />

einmalige und unverzüglich zu erbringende<br />

Werkleistung (§ 631 BGB). (Diese besteht<br />

in der fachkundigen Erarbeitung und<br />

individuellen Auswahl von<br />

25 qualifizierten<br />

Partnervorschlägen sowie ihrer elektronischen<br />

Bereitstellung für den Kunden in<br />

einem speziellen Partneradressen-Abrufdepot)<br />

•<br />

Gegenstand dieses Vertrages ist hingegen<br />

kein • • . fortdauerndes und wiederkehrendes<br />

dienstvertragliches Tätigsein irgendwelcher<br />

Art,<br />

das auf ein unmittelbares<br />

Zustandekommen einer Partnerschaft oder<br />

einer Ehe gerichtet ist.<br />

(Die Werkleistungsverpflichtung der VIP<br />

gegenüber dem Kunden beinhaltet im<br />

einzelnen die Erstellung eines Kundenpersönlichkeitsprofils<br />

und eines Wunschpartnerprofils<br />

unter Erfassung,<br />

Bewertung<br />

und elektronikgerechter Umsetzung der<br />

Kundenpersonal-<br />

und Partnerwunschdaten,<br />

eine Vorauswahl potentieller Partnervorschläge<br />

aus dem Datenbank-Partnerbestand<br />

der VIP aufgrund bestimmter Basisvergleichsdaten<br />

unter Einsatz einer elektronischen<br />

Großrechenanlage,<br />

eine<br />

Hauptauswahl von 25 Partnervorschlägen<br />

durch Fachpersonal mittels visueller<br />

Bildschirmvergleiche und einer individuellen<br />

Passensgradsüberprüfung sowie<br />

die abschließende Bildung und Bereitstellung<br />

des elektronischen Partner-


- 7 -<br />

adressen-Abrufdepots für den einzelnen<br />

Kunden. Mit der Bereitstellung dieses<br />

Depots ist die Werkvertragsleistung der<br />

VIP im Sinne der werkvertragliehen Vorschriften<br />

des BGB vollendet).<br />

Für die . • • Werkleistung der VIP zahlt<br />

der Kunde als Werklohn eine Vergütung in<br />

der genannten Höhe. Die Vergütung ist ...<br />

mit Vollendung der Werkleistung fällig.<br />

Die Vergütungsverpflichtung des Kunden<br />

besteht unabhängig davon,<br />

ob oder wann der<br />

Kunde die für ihn bereitgestellten Partnervorschläge<br />

abruft.<br />

Für den Fall der Kündigung bleibt der<br />

Kunde jedoch gemäß §<br />

649 BGB zur Zahlung<br />

des Werklohns verpflichtet. Dem Kunden<br />

werden jedoch auf die Vergütung ersparte<br />

Aufwendungen und anderweitige<br />

tatsächliche oder mögliche Erwerbsvorteile<br />

gemäß dieser Bestimmung angerechnet.<br />

Die dienstvertragliehen Kündigungsregelungen<br />

der §§ 627, 628 BGB<br />

finden auf den vorliegenden Werkvertrag<br />

keine Anwendung.<br />

Die in Klammern gesetzten Sätze werden nicht mit der Klage angegriffen,<br />

da der Kläger darin eine Leistungsbeschreibung sieht.<br />

Die Beklagte hat beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Sie hat vorgetragen,<br />

sie erbringe keine Serviceleistungen mehr.<br />

Ihre Tätigkeit für die Kunden stelle eine .echte Werkleistung dar.


- 8 -<br />

Die Erarbeitung und Bereitstellung von 25<br />

Partnervorschlägen sei<br />

ein bestimmtes Tätigkeitsergebnis im Sinne des § 631 BGB, und<br />

zwar ein immaterielles Leistungsergebnis,<br />

ein geistig-schöpferisches<br />

Arbeitsprodukt von meßbarem Wert,<br />

an das auch Qualitätskriterien<br />

(Uberprüfung des Passensgrades) angelegt werden könnten.<br />

Selbst wenn Dienstvertragsrecht anzuwenden sei, könne § 627 BGB<br />

nicht angewendet werden; es sei höchst zweifelhaft, ob 11Dienste<br />

höherer Art" zu erbringen seien. Da sie im Zeitpunkt der jederzeit<br />

möglichen Kündigung ihre volle Leistung stets erbracht habe,<br />

stehe ihr nach § 628 BGB der volle Zahlungsanspruch zu.<br />

Das Landgericht hat die Klage am 27. April 1984 abgewiesen und<br />

ausgeführt,<br />

daß sich die Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln<br />

weder aus § 9 noch aus § 3 AGBG ergebe.<br />

Als unstreitig sei<br />

anzusehen,<br />

erbringe.<br />

daß die Beklagte keine zusätzlichen Dienstleistungen<br />

Deshalb sei die Einordnung des Vertrages unter die Regelungen<br />

des Werkvertragsrechts nicht zu beanstanden.<br />

Die zahlreichen<br />

vorliegenden Gerichtsentscheidungen über die Einstufung<br />

des Vertrages als Werk-<br />

oder Dienstvertrag hätten nur einen sehr<br />

beschränkten Aussagegehalt.<br />

Selbst wenn die Vertragsgestaltung<br />

dienstvertraqlichen Charakter habe,<br />

bewirke die von der Beklagten<br />

gewählte Anwendung des Werkvertragsrechts keine unangemessene<br />

Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG.<br />

Kündiqe der Kunde<br />

vor Vollendung des Werks, so folge seine Zahlungspflicht aus §<br />

649 BGJ3': Gehe man von §§ 627, 628 BGB aus, so schulde der Kunde<br />

die volle Vergütung,<br />

weil die Beklagte die Partnervorschläge unmittelbar<br />

nach Vertragsschluß erbringe,<br />

was ihr nicht verwehrt<br />

werden könne.<br />

Schließlich erfüllten die Vertragsbestimmungen der<br />

Beklagten nicht die Voraussetzungen des § 3 AGBG.<br />

Mit seiner Berufung bringt der Kläger vor, er wende sich nicht<br />

dagegen, daß die Beklagte sich eine erfolgsunabhängige Vergütung


- 9 -<br />

sichern wolle,<br />

sondern allein gegen die mißbräuchliche Art der<br />

Vertragsgestaltung; die Klage diene dem Zweck, die Beklagte in<br />

einen rechtlichen Rahmen zurückzudrängen, in welchem eine angemessene<br />

Entlohnung von Leistungen erhalten bleibe, der Kunde<br />

aber vor nicht oder schlecht erbrachten Leistungen ausreichend<br />

geschützt werde. Rund ein <strong>Dr</strong>ittel aller Verträge der Beklagten<br />

werde notleidend.<br />

Die Tätigkeit der Beklagten sei rechtlich als Maklerdienstvertrag<br />

einzuordnen.<br />

Jedenfalls liege kein Werkvertrag vor,, da die<br />

Erstellung des Adressendepots nur etwa die Hälfte der Tätigkeit<br />

der Beklagten ausmache. Auch sei das Adressendepot nicht im Sinne<br />

einer Abnahme des Werks überprüfbar. Zu Unrecht sehe das Landgericht<br />

keinen wesentlichen Unterschied darin, ob § 649 BGB oder<br />

§ 628 BGB anzuwenden sei. Denn nach Dienstvertragsrecht müßte<br />

der Gesamtarbeitsaufwand der Beklagten exakt ermittelt, bewertet<br />

und aufgeteilt werden, was zu einer 3o bis So % betragenden<br />

Ersparnis für en Kunden führen würde. Entgegen der Ansicht des<br />

Landgerichts benachteilige deshalb die Einbeziehung der Werkvertragsvorschriften<br />

den Partner eines Dienstvertrages in unangemessener<br />

Weise. Schließlich behauptet die Klägerin, das Adressendepot<br />

der Beklagten umfasse nur etwa So.ooo Adressen, für<br />

eine seriöse Erbringung der Leistung seien aber 2oo.ooo Adressen<br />

erforderlich. Von den 5o.ooo Adressen entfielen ca. 3o %<br />

auf Frauen. Die Beklagte könne die Werkleistung deshalb von<br />

vornherein gar nicht erbringen (Beweis: Professor <strong>Dr</strong>.·vund<br />

Prof. <strong>Dr</strong>. .. als sachverständige Zeugen).<br />

Der Kläger beantragt,<br />

das angefochtene Urteil abzuändern und nach<br />

seinem Klagantrag zu erkennen.


- 10 -<br />

Die Beklagte beantragt,<br />

die Berufung zurückzuweisen.<br />

Sie trägt vor,<br />

der von ihr werkvertraglich geschuldete Erfolg<br />

sei sowohl in dem Vertrag als auch in den AGB klar umrissen.<br />

Geschuldet werde die<br />

Zusammenstellung und Bereitstellung von<br />

25 PartnerV9fSChlägen und ihre EDV-mäßige Speicherung in einem<br />

speziell für die Kunden eingerichteten Partneradressenabrufdepot.<br />

Damit trete im Sinne der §§ 646, 649 BGB die Vollendung<br />

der Werkleistung ein unabhängig davon,<br />

ob der eine oder<br />

andere Vorschlag ungeeignet und das Werk aus diesem Grunde mangelhaft<br />

sein könnte. Der geschuldete Erfolg sei gemäß § 631 Abs.<br />

2 BGB "ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender<br />

Erfolg"<br />

im.Sinne eines geistig-schöpferischen Leistungsergebnisses.<br />

Dem Kunden komme es auf diese zu erbringende Dienste<br />

an, gleichgültig ob es sich um einen Dienstvertrag, Werkvertrag,<br />

Maklervertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder Auftrag<br />

handele.<br />

Auf den weiteren Vortrag der Parteien in ihren vorbereitenden<br />

Schriftsätzen sowie auf die von ihnen zur Akte gereichten Anlagen<br />

wird zur Ergänzung des Tatbestands verwiesen.


- 11 -<br />

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :<br />

Die Berufung des Klägers ist begründet.<br />

I. Dem Landgericht ist darin zu folgen, daß die beanstandeten AGB<br />

nicht schon nach § 3 AGBG unverbindlich sind. Sie können nicht<br />

als überraschende Klauseln gelten, weil die Verträge zwischen<br />

der Beklagten und ihren Kunden von ihrem äußeren Erscheinungsbild<br />

her betont deutlich als Werkverträge aufgernacht worden<br />

sind. Die Beklagte verbirgt keineswegs, daß sie die volle Vergütung<br />

von 3.876,-- DM als verdient ansieht, wenn sie dem Kunden<br />

das "Partneradressen-Abrufdepot" bereitstellt.<br />

II. Die Klage ist aber nach § 9 Abs. 1 AGBG begründet.<br />

1. Der Kläger greift die in dem Klageantrag aufgeführten, nicht<br />

in Klammern gesetzten AGB der Beklagten mit der im Berufungsrechtszug<br />

noch einmal zusarnrnengefaßten Begründung an, die Kunden<br />

der Beklagten würden im Sinne des § 9 AGBG unangemessen benachteiligt,<br />

weil die Beklagte die mit ihnen geschlossenen Dienstverträge<br />

dem Werkvertragsrecht unterstelle. Im Falle der Kündigung<br />

des Vertrages müsse der Kunde nach Werkvertragsrecht nahezu die<br />

volle Vergütung leisten (§ 649 BGB), während er bei Anwendung von<br />

Dienstvertragsrecht schätzungsweise 3o bis So % des vereinbarten<br />

Preises erspare (§§ 627, 628 Abs. 1 BGB). Der Kläger setzt sich<br />

dabei nicht mit der zutreffenden Ansicht des Landgerichts auseinander,<br />

daß der Kunde auch nach §§ 627, 628 BGB zur Zahlung<br />

der vollen Vergütung verpflichtet bleibt, wenn er sich die 25<br />

Partneradressen gleich nach Vertragsschluß auf einmal übermitteln<br />

läßt. Daß dies eine in der Praxis zu vernachlässigende Art<br />

der Vertragsabwicklung sei, hat der Kläger nicht behauptet; eher<br />

kann von dem Gegenteil ausgegangen werden.


- 12 -<br />

Der in den AGB der Beklagten festgelegte Ausschluß der Kündigungsregeln<br />

der §§ 627, 628 BGB könnte nur solche Kunden treffen, die<br />

erst nach und nach die 25 Partner-Adressen abrufen. Die Beklagte hat<br />

indes darin Recht, daß sie §§ 627, 628 BGB nicht für anwendbar<br />

hält. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Kunden<br />

ist nicht als Dienstvertrag anzusehen. Es stellt allerdings<br />

auch keinen Werkvertrag dar.<br />

2. Die Beklagte weist ihren Kunden gegen Zahlung von 3.876,-- DM<br />

bis zu 25 Personen nach, von denen sie meint, daß sie den· Partnerwünschen<br />

ihrer Kunden entsprechen. Die Beklagte bietet, wie<br />

sie in Nr. 1 Abs. 2 ihrer AGB formuliert, "die besondere Chance,<br />

Menschen kennenulernen, Bekanntschaften und Freundschaften<br />

zu schließen oder auch den Partner fürs Leben zu finden".<br />

a) Diese Partnerschaftsvermittlung ist neben oder weithin sogar<br />

an die Stelle der Heiratsvermittlung getreten. Das Gesetz versagt<br />

den Heiratsvermittlern immer noch einen klagbaren Anspruch auf<br />

ihren Lohn (§ 656 BGB). Diese Rechtslage hat zunächst dazu geführt ,<br />

daß der vor etwa 8 bis 1o Jahren größte Anbieter von Ehevermittlungsdiensten<br />

seine Maklerverträge rechtlich als Mitgliedschaften<br />

in dem<br />

._.Partner-Kreis" ausgestaltete. Der Kunde mußte einen<br />

"Aufnahmebeitrag" von 2.1oo,--<br />

DM leisten sowie für die Dauer des<br />

auf 12 Monate angelegten Vertrages ein "Betreuungshonorar" von<br />

1.5oo,-- DM; von diesen wurden bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages<br />

für<br />

jeden nicht in Anspruch genommenen Mitgliedschaftsmonat<br />

125,-- ·DM zurückgezahlt.<br />

Unter Berücksichtigung der Tatsache,<br />

daß nach dem Inhalt des Vertrages<br />

der Schwerpunkt der Ehevermittlung in der Erbringung einer<br />

ständigen Leistung lag, hat es das OLG fiamburg in einem nach § 13<br />

AGBG angestrengten Kontrollverfahren für vertretbar gehalten, den


- 13 -<br />

Vertrag als Ehevermittlungsdienstvertrag mit überwiegend dienstvertraglichem<br />

Einschlag anzusehen (WM 1978 , 1358; MDR 1979 , 314 -<br />

hier nur aszugsweise -).<br />

Das OLG.Hamburg hat der Unterlassungsklage<br />

wegen Verstoßes gegen § 1o Nr. 7 AGBG stattgegeben, weil bei<br />

Anwendbarkeit des Dienstvertragsrechts die im Falle der Kündigung<br />

nach § 628 BGB zu fordernde Vergütung ganz erheblich niedriger<br />

lag, als die beanstandeten AGB dies regelten. Um dem offensichtlichen<br />

Bedürfnis weiter Bevölkerungskreise nach Ehe-<br />

(oder Partnerschafts-)Vermittlungen<br />

Rechnung zu tragen,<br />

hat dieses Gericht damals<br />

vorgeschlagen,<br />

die Vermittlungsdienstverträge als monatlich<br />

kündbar auszugestalten,<br />

die Kündigung des Vertrages aber entgegen<br />

§ 627 Abs. 1 BGB für die ersten drei Monate auszuschließen, um<br />

damit die sog.<br />

Vorlaufkosten solcher Unternehmen abzudecken.<br />

Dieser Vorschlag hat Eingang in den Entwurf eines Gesetzes<br />

über finanzierte Rechtsgeschäfte sowie über Maklerverträge<br />

gefunden (Bundestags-<strong>Dr</strong>ucksache 8/3212 vom 27.9.1979; dort Seite<br />

24) •<br />

Das Urteil des OLG Harnburg ist rechtskräftig geworden;<br />

das verklagte<br />

Unternehmen verschwand vom Markt. Einige Zeit darauf hat<br />

die jetzige Beklagte ihre Maklerdienste angeboten und legt bei<br />

der Fassung ihres Vertragswerks größten Bedacht darauf,<br />

das Rechtsverhältnis<br />

zu ihren Kunden als Werkvertrag hinzustellen.<br />

Der vorgeschlagene<br />

Weg,<br />

den Kunden einen Maklerdienstvertrag anzubieten,<br />

der ein Vierteljahr unkündbar ist,<br />

auf diese Weise die berechtigten<br />

Interessen beider Seiten einzufangen vermag und somit<br />

nicht dem Vorwurf unangemessener Benachteiligung der Vertragspartner<br />

im Sinne des § 9 AGBG ausgesetzt ist,<br />

hat bei der rechtlichen<br />

Ausformung der Verträge ersichtlich keinen Anklang gefunden.<br />

b) Alle Bestimmungen in den AGB der Beklagten, die darauf abstellen,<br />

daß das Vertragsverhältnis ein Werkvertrag sei und mithin


- 14 -<br />

die Bestimmungen der §§ 631 ff.<br />

BGB zu gelten hätten, sind nach<br />

§ 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil kein Werkvertrag vorliegt, sondern<br />

ein dem Maklervertrag ähnliches Vertragsverhältnis.<br />

Der Senat sieht davon ab, die außerordentlich zahlreichen veröffentlichten<br />

Entscheidungen der<br />

Instanzgerichte zur Frage der<br />

rechtlichen Einordnung der Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten<br />

und ihren Kunden hier darzustellen. Nach dem die entsprechende<br />

Anwendung des § 656 BGB auf die Verträge der Beklagten<br />

in der Praxis der Gerichte vereinzelt geblieben ist,<br />

haben<br />

diese sich um die treffende vertragstypologische Einordnung unter<br />

das Recht des Dienst-<br />

oder des Werkvertrages bemüht. Deutlich überzeugendere<br />

Begründungen für die eine oder<br />

die andere Ansicht sind<br />

nicht erkennbar<br />

(vgl. zuletzt OLG Karlsruhe NJW 1985, 2035 mit krit.<br />

Anm . Gilles EWiR § 611 BGB 2/85, 559).<br />

aa) Gegen die Anwendbarkeit vom Werkvertragsrecht auf das vorliegende<br />

Rechtsverhältnis kann allerdings nicht ins Feld geführt werden,<br />

daß die Beklagte gar nicht imstande sei, das von ihr vertraglich<br />

versprochene Werk zu leisten. Der Kläger behauptet, für eine<br />

seriöse Erbringunq der Leistung müßte die Beklagte statt der vorhandenen<br />

etwa So.ooo Adressen ein Depot von rund 2oo.ooo aufweisen. Das mag<br />

so sein (vgl.auch Micklitz, NJW 1985,2005). Indessen kann die<br />

Prüfung, ob die Beklagte überhaupt leistungsfähig ist, nicht<br />

Gegenstand der abstrakten Inhaltskontrolle der AGB der Beklagten<br />

nach § 13 Abs. 1 AGBG sein. Wenn der Kläger der Ansicht ist,<br />

daß die Beklagte das Publikum irreführt, indem sie die eingangs<br />

des "Werkvertrages" beschriebene Leistung "einer qualifizierten<br />

Erarbeitung und Auswahlprüfung von 25 ... Partnervorschlägen"<br />

gar nicht erbringen kann, so steht dem Kläger der Klageweg nach<br />

§ 13 Abs. 1 a, § 3 UWG offen. Im vorliegenden Verfahren geht es<br />

darum, ob das von der Beklagten ihren Verträgen beigegebene<br />

Rahmenwerk<br />

die Kundschaft der Beklagten unangemessen benachteiligt.


- 15 -<br />

bb) Was die Beklagte als Leistung anbietet,<br />

ist kein "Werk".<br />

Die Beklagte sieht in der jeweiligen Erarbeitung der 25 Partnervorschläge<br />

ein geistig-schöpferisches Werk, das mit der Erstellung<br />

eines Gutachtens verglichen werden könne. Dabei stützt sie<br />

sich auf GilX'.e: (NJW 1983, 361, 368), der Verträge als reine Werkverträge<br />

betrachtet, "wenn sie einen bestimmten,<br />

'durch Arbeit<br />

oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg', ( § 631 Abs.<br />

2 BGB)<br />

im Sinne eines geistig-schöpferischen Leistungsergebnisses zum<br />

Gegenstand haben,<br />

das in bestimmten Datenträgern oder Computerausdrucken,<br />

in schriftlichen Partnervorschlägen oder Vorschlagspartnerbeschreibungen<br />

eine - möglicherweise nur summarische - Verkörperung<br />

findet." Die Beklagte hat kürzlich zur weiteren Stützung<br />

ihres Rechtsstandpunkts ein im Mai 1985 erstelltes Gutachten des<br />

Hamburger Professors eingereicht. Dort heißt es, daß die<br />

von der Beklagten ge_sammel ten Interview-Daten auf de:r; Basis eines<br />

sechsdimensionalen Persönlichkeitsmodells analysiert und zu einem<br />

Gutachten über die Partnerschafteigenschaften des Partnersuchenden<br />

zusammengestellt werden. stlll nennt die Leistung der Beklagten<br />

ein "Gesamtwerk".<br />

Der Senat hat sich von der Beklagten drei beliebige Partneradressen-Abrufdepots<br />

geben lassen, sämtlich aus April 1985. Davon sind<br />

zwei für Frauen zusammengestellt worden,<br />

das dritte für einen<br />

Mann. Sie bestehen aus jeweils 3o<br />

(statt vertraglich vorgesehener<br />

25) Partnervorschlägen auf Blättern im Format DIN A4 und beginnen<br />

mit dem Satz:<br />

"Nach eingehender Analyse ihres Psychogramms<br />

und ihrer Partnerwünsche möchten wir Ihnen<br />

heute folgenden Partnervorschlag machen:"<br />

Es folgt die Anschrift der Person und deren Charakteristik. Sämtliche<br />

6o vorgeschlagenen Männer zeichneten sich "in besonderem


- 16 -<br />

Maße durch kreative Tatkraft" aus, 24 zudem durch - die wörtliche<br />

Wiedergabe ist richtig - "sensible Einfühlungsfähigkeit". In dem<br />

für den Mann erstellten Depot zeichneten sich alle 3o Frauen "in<br />

besonderem Maße durch sensible Einfühlungsfähigkeit" aus und die<br />

Hälfte von ihnen durch "seelische Stärke". An dieser Stelle<br />

werden<br />

jeweils 5 Merkmale genannt, darunter sportliches Interesse,<br />

Kontaktfreude, innerer Erlebnisreichtum, Aufgeschlossenheit und<br />

Sinnenfreude.<br />

Alsdann werden die Interessengebiete der vorgeschlagenen<br />

Personen aufgezählt, und zwar bis zu 1o, z.B. "Tanzen,<br />

Basteln, Handwerken, Reisen, Musik, Literatur, Schwimmen, Skifahren,<br />

Motorsport, Bowling und Tischtennis". Weiter heißt es in<br />

diesem Beispielsfall<br />

"Er kleidet sich gern leger, wohnt am liebsten in<br />

einer Kleinstadt und wünscht sich einen Partner,<br />

der humorvoll, unkompliziert, zärtlich, sportlich<br />

und charaktervoll ist.<br />

Besonderen Wert legt er auf Einfühlungsvermögen<br />

und Toleranz<br />

Intelligenz und Sachlichkeit.<br />

Sich selbst beschreibt Herr . • . als ernsthaft,<br />

ausgeglichen, einfühlsam, zurückhaltend und<br />

sportlich.<br />

Da diese Eigenschaften und viele andere sehr gut<br />

zu Ihnen passen und mit Ihren Wünschen übereinstimmen,<br />

glauben wir, daß es sich für Sie beide<br />

sehr lohnen würde, sich kennenzulernen. Greifen<br />

Sie rasch zum Telefon oder schreiben Sie ein<br />

paar Zeilen.<br />

Und, bitte, vergessen Sie nicht, uns zu benachrichtigen,<br />

wenn Sie in Herrn .... den richtigen<br />

Partner gefunden haben.<br />

Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Glück.<br />

Mit herzlichen Grüßen<br />

I-hre Partnerauswahlabteilung".


- 17 -<br />

Die letzten vier. Absätze kehren auf allen<br />

9o Seiten wieder.<br />

Daß in diesem Konvolut ein geistig-schöpferisches Leistungsergebnis<br />

zu erblicken sei,<br />

kann nicht ernsthaft vertreten werden.<br />

Vielmehr bleibt die Leistung der Beklagten auf der Ebene<br />

einer schablonenhaften Personenbeschreibung.<br />

Die Beklagte stellt<br />

im übrigen -. wenn auch in anderem Zusammenhang - selbst in Zweifel,<br />

daß ihre Dienstleistung eine solche höherer Art sei. Die<br />

Partnervorschläge unterscheiden sich äußerlich in nichts von<br />

denjenigen Partnervorschlägen,<br />

die früher von Ehevermittlern<br />

gemacht wurden. Unterschiedlich ist allein die Art des Zustandekoromens<br />

der Vorschläge.<br />

Früher wurde der auf den Kunden als<br />

passend erachtete Partnervorschlag anhand von Karteikarten<br />

ermittelt.<br />

Heute wird eine Großrechenanlage eingesetzt, die das<br />

langwierige Sichten und Prüfen der Karteikartenangaben überflüssig<br />

macht. So rühmt die Beklagte auch die Geschwindigkeit, mit<br />

der sie das Depot erstellen kann.<br />

Daß die Beklagte bei der Aufnahme<br />

der Persönlichkeitsdaten psychologisch<br />

.<br />

geschultes Personal<br />

einsetzt, soll als richtig unterstellt werden. Auch Ehemakler<br />

mußten, wenn sie erfolgreich sein wollten, psychologische<br />

Kenntnisse einbringen.<br />

Möglicherweise erhöht der heutige Einsatz<br />

von Computern die Erfolgsquote bei der Partnerschaftsvermittlung.<br />

Das macht aus der Nachweistätigkeit der Beklagten aber keinen<br />

Werkvertrag.


18<br />

cc) Ferner ist einer Werkleistung eigen, daß der Auftraggeber sie reg,<br />

mäßig auf ihre Qualität überprüfen und das Werk als vertragsgerecht<br />

billigen, es also abnehmen kann (vgl. dazu RGRK-Glanzrnann, § 631<br />

Rdnr.<br />

13). Das kann bei der Leistung der Beklagten nicht festgestellt<br />

werden.<br />

Die Beklagte erklärt die von ihr geschuldete Leistung<br />

mit der Bereitstellung des Depots als "vollendet" im Sinne des §<br />

646 BGB und stellt mit dieser Vollendung die Vergütung fällig.<br />

Bei einem Gutachten,<br />

mit dem die Beklagte ihre Leistung oft vergleicht,<br />

kann der Auftraggeber durchaus prüfen, ob der Gutachter<br />

die ihm gestellte Aufgabe überhaupt erfüllt hat.<br />

Der Kunde der<br />

Beklagten erhält zeitlich nach bereits eingetretener Fälligkeit<br />

der Vergütung 25 Anschriften von Personen,<br />

von denen er nicht einmal<br />

weiß,<br />

ob sie noch partnerschaftswillig sind und ob sie wirk-·<br />

lieh die ausgedruckten Eigenschaften aufweisen.<br />

Der Kunde hat also<br />

keine Gelegenheit,<br />

die Qualität des Adressenmaterials zu überprüfen,<br />

sondern er hat nach den AGB der Beklagten nur den Anspruch<br />

auf "Nachbesserung",<br />

falls nachgewiesene Personen an einer Kontaktaufnahme<br />

mit dem Kunden nicht mehr interessiert sind.<br />

Der Kläger<br />

hat in der Berufungsinstanz das Urteil des Landgerichts Weiden vorn<br />

24.7.1984 vorgelegt (2 S 241/84; Anlage Bf 2). In jenem Fall hatte<br />

ein 39 Jahre alter, 1,65 rn großer Mann eine Partnerin gesucht, die<br />

Nichtraucherin sein mußte.<br />

Die 25 benannten Frauen waren überwiewiegend<br />

entweder Raucherinnen oder zu groß oder wünschten sich<br />

einen jüngeren Mann. Das Landgericht Weiden ermittelte, "daß<br />

nur<br />

3 Damen annähernd als mögliche Partnerinnen in Frage gekommen<br />

wären".<br />

Die Beklagte hat zu diesem Vortrag der Beklagten nicht<br />

StelluP genommen.<br />

Daß es sich um einen bloßen Ausreißer gehandelt<br />

habe,<br />

kann nicht angenommen werden.


- 19 -<br />

dd) Rechtlich ohne Bedeutung ist, daß die Beklagte den Vertrag mit<br />

ihren Kunden mit "Werkvertrag" überschreibt und sie immer wieder<br />

herausstellt,<br />

daß es sich um einen Werkvertrag handele.<br />

Daran ändert auch nichts,<br />

daß der Kunde das Formular "Werkvertrag<br />

11 unterschreibt. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde<br />

hat regelmäßig eine Vorstelung davon,<br />

was ein Kaufvertrag<br />

und was ein Mietvertrag ist. Für den Werkvertrag gilt das<br />

nicht. Das kann nicht verwundern. Denn unter dem Begriff des Werkvertrages<br />

wird eine sehr große Zahl inhaltlich unterschiedlichster<br />

gegenseitiger Verträge eingeordnet (vgl. z.B. Palandt-Thomas, BGB,<br />

44. Aufl., Einf. v. § 631 Anm. 5; siehe auch Teichmann, Gutachten<br />

A zum 55. Deutschen Juristentag 1984, Seite A 18 ff.,<br />

45 ff.). Ein<br />

einigermaßen festumrissenes Bild des Werkvertrages gibt es nicht.<br />

Aus der Bereitschaft des Publikums,<br />

mit der Beklagten einen Werkvertrag<br />

einzugehen, folgt deshalb nicht, daß es ein solcher ist.<br />

Der rechtliche Ausgangspunkt der Beklagten,<br />

Kunden eine Werkleistung i.S. des § 631 BGB,<br />

sie erbringe ihren<br />

ist nach allem unzutreffend.<br />

c) Der von der Beklagten angebotene Vertrag ist auch kein Dienstvertrag.<br />

Die in diesem Rechtsstreit zur Entscheidung gestellten<br />

AGB enthalten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür,<br />

daß die Vertragsbeziehungen<br />

als Dienstvertrag und damit als Dauerschuldverhältnis<br />

eingeordnet werden könnten. Die früher verwendeten AGB der Beklagten<br />

sa hen no ch ne - auf Wunsch verlängerbare - Abruffrist für die<br />

25 Pareradressen von 6 Monaten vor (so auch im Falle OLG Karlsruhe<br />

NJW 1985, 2035). Die im vorliegenden Verfahren zur Prüfung stehenden<br />

AGB stellen es dagegen dem Kunden frei,<br />

"die Partnervorschläge<br />

auch im Sinne einer werkvertragliehen Teilabnahme abzurufen". Das<br />

Landgericht hat es nach eingehender Prüfung des Vortrags der Parteien<br />

als unstreitig angesehen, daß die Beklagte ihren Kunden keine<br />

zusätzlichen Leistungen in Form von Dienstleistungen mehr erbringe.<br />

Dem ha t der Kläger in dieser Instanz nichts Konkretes entgegenge-


- 20 -<br />

setzt. Die unterschiedlichen Begründungen der<br />

Instanzgerichte in<br />

deren veröffentlichten Urteilen, den Werkvertrag als in Wahrheit<br />

dem Dienstvertragsrecht unterfallend anzusehen, können in Anbetracht<br />

der vorliegenden AGB der Beklagten und deren heutiger Nachweispraxis<br />

nicht als Entscheidungshilfe dienen.<br />

d) Die Leistung der Beklagten ist am ehesten als Maklertätigkeit<br />

anzusehen. Die Beklagte weist Adressen von Partnerschaftswilligen<br />

gegen Entgelt nach. Der angestrebte Erfolg ist das Zustandekommen<br />

der Partnerschaft. Die in §<br />

652 Absatz 1 BGB geregelte Maklertätigkeit<br />

ist allerdings auf das Zustandekommen von Verträgen gerichtet. Partnerschaften<br />

werden dagegen nicht in Form eines Vertrages begründet,<br />

wenngleich aus dem Bestehen der Partnerschaften Rechtsbeziehungen<br />

folgen, die teilweise vertraglicher Art sind. Von § 652 Absatz 1<br />

BGB unterscheidet sich der Vertragsinhalt im vorliegenden<br />

Fall<br />

auch insoweit,<br />

als der dort gereg·elte Haklervertrag keine Pflicht<br />

zum Tätigwerden des Maklers kennt.<br />

Der BGH hat einen Ehevermittlungsvertrag<br />

als Dienstvertrag behandelt,<br />

obschon sich der Inhaber<br />

des Eheanbahnungsinstituts lediglich zu einer Nachweis-<br />

und Vermittlungstätigkeit<br />

verpflichtet hatte (BGHZ 87, 309 = NJW 1983,<br />

2817 m. abl. Anm. Gilles; vgl. auch BGH NJW 1984, 2407).<br />

Da sich die Tätigkeit der Beklagten im zur Entscheidung stehenden<br />

Rechtsstreit auf den bloßen Nachweis von Partnerschaftswilligen<br />

gegen Entgelt beschränkt,<br />

wertet der Senat das Vertragsverhältnis als<br />

ein solches mit vorwiegend maklervertragstypischem Inhalt.<br />

Die mit<br />

der Klage beanstandeten AGB der Beklagten sind nach§ 9 Abs.1 AGBG<br />

unwirksam,<br />

weil sie sich stattdessen an den Werkvertragsregelungen<br />

der §§<br />

631 ff BGB ausrichten, insbesondere die Vergütung mit der<br />

Fertigstellung des Adressenabrufdepots fällig stellen und die Kündigungsregelung<br />

des § 649 BGB für verbindlich erklären; das hat zur<br />

Folge, daß dem Kunden im Falle der Kündigung des Vertrages allenfalls<br />

das Porto für womöglich ersparte Adressenabrufe nachgelassen<br />

wird, höchstens also 20,-- DM, nämlich das Porto für 25 Briefe.


..<br />

- 21 -<br />

Auch wenn die in § 652 Absatz 1 BGB bestimmte Vergütungsregelung<br />

nicht für die Maklertätigkeit der Beklagten als Leitbild dienen<br />

kann,<br />

so hat die Beklagte gleichwohl die ihr eingeräumte Vertragsgestaltungsfreiheit<br />

mißbraucht,<br />

indem sie die Vergütung fällig<br />

stellt, bevor der Kunde das Adressendepot zu Gesicht bekommt. In<br />

welcher Weise sie ihre Formularverträge ohne Verstoß gegen § 9 AGBG<br />

gestalten kann, solange der Gesetzgeber das Recht der Partnerschaftsvermittlung<br />

nicht geregelt hat, läßt sich<br />

bereits aus der oben erwähnten Entscheidung dieses Gerichtes<br />

ersehen (WM 1978, 1358), und auch nach Auffassung des BGH<br />

hält eine erfolgsunabhängige Ve ,<br />

rgütung des Ehevermittlers einer<br />

Inhaltskontrolle grundsätzlich stand (NJW 1983, 2817). Eine<br />

angemessene Berücksichtigung der Interessen beider Seiten kann in<br />

einer Regelung gesehen werden, nach welcher der Vertrag auf eine bestimmte<br />

Zeit geschlossen wird und die Kunden die Nachweise des Partner<br />

Schaftsmaklers nach und nach bezahlen; dabei mag die ansonsten jederzeit<br />

mögliche Kündigung für die ersten Monate ausgeschlossen werden,<br />

um<br />

dem Makler eine Mindesteinnahme zu sichern.<br />

III.<br />

Der Senat erklärt antragsgemäß alle mit der Klage beanstandeten<br />

AGB der Beklagten für unwirksam, weil auch jene Bestimmungen, die<br />

die Anwendbarkeit von Dienstvertragsrecht -<br />

nach Ansicht des Senats<br />

zu Recht - ausschließen, keinen eigenen Regelungsgehalt aufweisen;<br />

sie dienen allein der Untermauerung der<br />

fehlerhaften rechtlichen<br />

Einordnung des Vertrages als Werkvertrag.<br />

Der Senat hat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert,<br />

daß der Urteilstenor - im Falle des Obsiegens des Klägers - dem Text<br />

der AGB laut Anlage S auzupassen sei. Das ist geschehen.


- 22 -<br />

IV.<br />

Der vom Landgericht auf 20.000,-- DM festgesetzte Streitwert ist<br />

bei weitem zu niedrig. Die Bedeutung der beanstandeten Klauseln<br />

führt unter Berücksichtigung des in § 22 AGBG festgesetzten Höchststreitwerts<br />

von 500.000,-- DM zu einer Bemessung des Streitwerts<br />

auf 200.000,--<br />

DM.<br />

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.<br />

Richter Lindemann<br />

ist im Urlaub und<br />

kann deshalb nicht<br />

unterschreiben.<br />

Hensen<br />

Hensen<br />

Karn owski

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