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Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim

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enthalten (§ 137 RegE). Diese Regelung wurde im Nachhinein wieder gestrichen. Im Umkehrschluss<br />

kann man argumentieren, dass der Gesetzgeber die Wirksamkeit gewollt hat. Es<br />

ist aber ebenso nicht ausgeschlossen, dass sich der BGH der überwiegenden Literaturmeinung<br />

anschließt.<br />

Unstreitig wirksam sind hingegen Lösungsklauseln, die an insolvenzfremde Gründe anknüpfen,<br />

wie z.B. eine wesentliche Vermögensverschlechterung, die die Vertragserfüllung<br />

gefährdet oder eine wiederholte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die mit einer <strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />

häufig einher geht.<br />

Um im Rahmen einer ABG-rechtlichen Überprüfung von Lösungsklauseln bei einer Kombination<br />

von Kündigungsgründen nicht Gefahr der vollständigen Unwirksamkeit der gesamten<br />

Klausel zu laufen, sollten die einzelnen Sonderkündigungsrechte inhaltlich sauber getrennt<br />

gestaltet werden.<br />

Nr. 6: Hinterlegungsvereinbarungen, Escrow Agreements<br />

Escrow Agreements sind Verträge über die Überlassung von Software, bei denen der Lizenzgeber<br />

seinen Quellcode einem neutralen Escrow-Agenten übergibt und diesen ermächtigt,<br />

z.B. bei eigener <strong>Insolvenz</strong> den Quellcode an seine Kunden heraus zu geben. Dadurch<br />

wird der Anwender in die Lage versetzt, anstatt des ausfallenden Softwarehauses die Pflege<br />

der bezogenen Software selbst oder durch Dritte durchführen zu können. Damit minimiert er<br />

das Risiko, beim Ausfall eines Lizenzgebers neue Software beschaffen zu müssen und er sichert<br />

auch seine Investition ab. Der Softwarelieferant gibt durch Escrow-Verträge Sicherheit<br />

und kann so seine Marktstellung verbessern.<br />

Softwarehäuser sind in besonderem Maß auf Hinterlegungsvereinbarungen angewiesen,<br />

wenn sie in die Sandwichposition geraten. Dies geschieht gerade bei größeren Projekten<br />

häufig. Ein Fall mag dies illustrieren: Softwarehaus A verpflichtet sich gegenüber der Bank B,<br />

eine umfangreiche Buchhaltungssoftware zu installieren und zu warten. Tatsächlich hat A<br />

aber nur einen Teil der Software selbst entwickelt und bezieht von C und D weitere Komponenten.<br />

Wenn nun Wartungsleistungen zu erbringen sind, wendet sich A auch an C und D,<br />

die diese Wartungsleistungen dann für A erbringen. Beim Ausfall von B und/oder C ergibt<br />

sich damit eine Wartungsverpflichtung für A, die A nicht selbst ohne den Quellcode erbringen<br />

kann.<br />

Eine entscheidende Voraussetzung für die praktische Verwendbarkeit solcher Hinterlegungsvereinbarungen<br />

ist, dass der verhandelte Escrow-Vertrag insolvenzfest ist. Der Vertrag<br />

darf also nicht gegen zwingendes <strong>Insolvenz</strong>recht, insbesondere §§ 103 und 129 ff InsO verstoßen,<br />

da ansonsten die Herausgabe in der <strong>Insolvenz</strong> nicht durchsetzbar ist. Für eine erfolgreiche<br />

Quellcodehinterlegung ist außerdem zwingend notwendig, dass der Vertrag wirksam<br />

abgeschlossen wird und der Sourcecode tatsächlich dem Escrow-Agenten übergeben<br />

wird. Dies klingt zunächst banal, wird aber nicht selten unterlassen.<br />

Die typische Situation beim Softwareprojekt ist, dass der eigentliche Projektvertrag häufig<br />

erst abgeschlossen wird, während die Programmierarbeiten schon beginnen. Daher wird<br />

oftmals der Abschluss des Escrow-Vertrags übersehen. Es genügt nicht, dass im Projektvertrag<br />

eine Verpflichtung des Lizenzgebers zum Abschluss des Escrow-Vertrags vereinbart<br />

wird. Dies ist lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung, die keine Herausgabeverpflichtung<br />

durch den Lizenzgeber auslöst. In aller Regel verhandelt der Escrow-Agent den<br />

Projektvertrag nicht mit und wird daher auch nicht Vertragspartei des Projektvertrags.

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