Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim
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enthalten (§ 137 RegE). Diese Regelung wurde im Nachhinein wieder gestrichen. Im Umkehrschluss<br />
kann man argumentieren, dass der Gesetzgeber die Wirksamkeit gewollt hat. Es<br />
ist aber ebenso nicht ausgeschlossen, dass sich der BGH der überwiegenden Literaturmeinung<br />
anschließt.<br />
Unstreitig wirksam sind hingegen Lösungsklauseln, die an insolvenzfremde Gründe anknüpfen,<br />
wie z.B. eine wesentliche Vermögensverschlechterung, die die Vertragserfüllung<br />
gefährdet oder eine wiederholte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die mit einer <strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />
häufig einher geht.<br />
Um im Rahmen einer ABG-rechtlichen Überprüfung von Lösungsklauseln bei einer Kombination<br />
von Kündigungsgründen nicht Gefahr der vollständigen Unwirksamkeit der gesamten<br />
Klausel zu laufen, sollten die einzelnen Sonderkündigungsrechte inhaltlich sauber getrennt<br />
gestaltet werden.<br />
Nr. 6: Hinterlegungsvereinbarungen, Escrow Agreements<br />
Escrow Agreements sind Verträge über die Überlassung von Software, bei denen der Lizenzgeber<br />
seinen Quellcode einem neutralen Escrow-Agenten übergibt und diesen ermächtigt,<br />
z.B. bei eigener <strong>Insolvenz</strong> den Quellcode an seine Kunden heraus zu geben. Dadurch<br />
wird der Anwender in die Lage versetzt, anstatt des ausfallenden Softwarehauses die Pflege<br />
der bezogenen Software selbst oder durch Dritte durchführen zu können. Damit minimiert er<br />
das Risiko, beim Ausfall eines Lizenzgebers neue Software beschaffen zu müssen und er sichert<br />
auch seine Investition ab. Der Softwarelieferant gibt durch Escrow-Verträge Sicherheit<br />
und kann so seine Marktstellung verbessern.<br />
Softwarehäuser sind in besonderem Maß auf Hinterlegungsvereinbarungen angewiesen,<br />
wenn sie in die Sandwichposition geraten. Dies geschieht gerade bei größeren Projekten<br />
häufig. Ein Fall mag dies illustrieren: Softwarehaus A verpflichtet sich gegenüber der Bank B,<br />
eine umfangreiche Buchhaltungssoftware zu installieren und zu warten. Tatsächlich hat A<br />
aber nur einen Teil der Software selbst entwickelt und bezieht von C und D weitere Komponenten.<br />
Wenn nun Wartungsleistungen zu erbringen sind, wendet sich A auch an C und D,<br />
die diese Wartungsleistungen dann für A erbringen. Beim Ausfall von B und/oder C ergibt<br />
sich damit eine Wartungsverpflichtung für A, die A nicht selbst ohne den Quellcode erbringen<br />
kann.<br />
Eine entscheidende Voraussetzung für die praktische Verwendbarkeit solcher Hinterlegungsvereinbarungen<br />
ist, dass der verhandelte Escrow-Vertrag insolvenzfest ist. Der Vertrag<br />
darf also nicht gegen zwingendes <strong>Insolvenz</strong>recht, insbesondere §§ 103 und 129 ff InsO verstoßen,<br />
da ansonsten die Herausgabe in der <strong>Insolvenz</strong> nicht durchsetzbar ist. Für eine erfolgreiche<br />
Quellcodehinterlegung ist außerdem zwingend notwendig, dass der Vertrag wirksam<br />
abgeschlossen wird und der Sourcecode tatsächlich dem Escrow-Agenten übergeben<br />
wird. Dies klingt zunächst banal, wird aber nicht selten unterlassen.<br />
Die typische Situation beim Softwareprojekt ist, dass der eigentliche Projektvertrag häufig<br />
erst abgeschlossen wird, während die Programmierarbeiten schon beginnen. Daher wird<br />
oftmals der Abschluss des Escrow-Vertrags übersehen. Es genügt nicht, dass im Projektvertrag<br />
eine Verpflichtung des Lizenzgebers zum Abschluss des Escrow-Vertrags vereinbart<br />
wird. Dies ist lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung, die keine Herausgabeverpflichtung<br />
durch den Lizenzgeber auslöst. In aller Regel verhandelt der Escrow-Agent den<br />
Projektvertrag nicht mit und wird daher auch nicht Vertragspartei des Projektvertrags.