Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim
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Gläubiger (§ 314 BGB). Im Falle der Kündigung ist die Bürgschaftsschuld betragsmäßig auf<br />
die im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners begrenzt.<br />
Auf das Einstehen für „Altverbindlichkeiten“ hat die Kündigung keinen Einfluss.<br />
b) Schuldbeitritt<br />
Bei einem Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben den bisherigen Schuldner.<br />
Der Schuldner und der Mitübernehmer haften dann gesamtschuldnerisch. Der Gläubiger ist<br />
berechtigt, die Leistung von jedem Schuldner nach Belieben ganz oder teilweise zu fordern.<br />
Es entsteht eine eigene Verbindlichkeit des Beitretenden. Diese Form der Sicherheit bietet<br />
die Möglichkeit, dass im Falle der <strong>Insolvenz</strong> ein solventer Dritter für die Forderung einsteht.<br />
c) Patronatserklärung<br />
In einer Patronatserklärung verspricht der „Patron“ gegenüber dem Gläubiger des Schuldners<br />
ein bestimmtes Verhalten, das die Aussicht auf Vertragserfüllung durch den Schuldner,<br />
z.B. die Rückzahlung eines Kredits, verbessert. Üblich sind solche Erklärungen bei Konzernmüttern<br />
gegenüber den Gläubigern ihrer Tochterunternehmen. Dabei wird, je nach Vertragsausgestaltung,<br />
zwischen zwei Patronatserklärungen unterschieden. Bei der „harten“<br />
Patronatserklärung entsteht eine eigene Verbindlichkeit des „Patrons“. Er haftet auf Erfüllung<br />
des versprochenen Verhaltens neben und nicht nach dem Schuldner, und ermöglicht so eine<br />
Erfüllung der Verbindlichkeit außerhalb des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens. Die weiche Patronatserklärung<br />
erfolgt ohne Rechtsbindungswillen. Aus ihr lassen sich keinerlei Erfüllungsansprüche<br />
herleiten, so dass sich keine Vorteile des Gläubigers im <strong>Insolvenz</strong>verfahren ergeben.<br />
d) Zahlungsgarantie<br />
Durch einen Garantievertrag verpflichtet sich ein Dritter, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges<br />
einzustehen. Es entsteht eine eigene Pflicht des Dritten gegenüber dem Gläubiger die<br />
Forderung zu begleichen, die von der ursprünglichen Verbindlichkeit des Schuldners völlig<br />
unabhängig ist. Eine außerordentliche Kündigung wegen einer wesentlichen Verschlechterung<br />
der Vermögensverhältnisse des Schuldners ist daher nicht möglich.<br />
Für alle genannten Personalsicherheiten gilt, dass eine Sicherheit dann ins Leere läuft, wenn<br />
der Sicherungsgeber ebenfalls zahlungsunfähig wird, was häufig bei Sicherungen von Mutter-<br />
oder Tochtergesellschaften des Schuldners vorkommt. Vorzugswürdig sind daher in jedem<br />
Fall Sicherheiten von Dritten, insbesondere von Banken.<br />
Nr. 9: Dingliche Sicherheiten (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung)<br />
Bei der insolvenzrechtlichen Relevanz von dinglichen Sicherheiten sind zwei Kategorien zu<br />
unterscheiden:<br />
a) dingliche Sicherheiten, die ein Aussonderungsrecht begründen, § 47 InsO,<br />
z.B. einfacher Eigentumsvorbehalt (aufschiebend bedingte Übereignung unter dem Vorbehalt<br />
der vollständigen Kaufpreiszahlung).<br />
Das Aussonderungsrecht begründet einen Herausgabeanspruch des Gläubigers gegen den<br />
<strong>Insolvenz</strong>verwalter. Seit der Schuldrechtsreform ist zu beachten, dass die Geltendmachung<br />
des Eigentumsvorbehalts einen Rücktritt vom Vertrag voraussetzt (§§ 449, 323 BGB). Hierfür<br />
ist eine weitere fruchtlose Mahnung erforderlich. Der Rücktritt führt zum Erlöschen der Leis-