03.11.2013 Aufrufe

Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim

Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim

Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

17<br />

Gläubiger (§ 314 BGB). Im Falle der Kündigung ist die Bürgschaftsschuld betragsmäßig auf<br />

die im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners begrenzt.<br />

Auf das Einstehen für „Altverbindlichkeiten“ hat die Kündigung keinen Einfluss.<br />

b) Schuldbeitritt<br />

Bei einem Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben den bisherigen Schuldner.<br />

Der Schuldner und der Mitübernehmer haften dann gesamtschuldnerisch. Der Gläubiger ist<br />

berechtigt, die Leistung von jedem Schuldner nach Belieben ganz oder teilweise zu fordern.<br />

Es entsteht eine eigene Verbindlichkeit des Beitretenden. Diese Form der Sicherheit bietet<br />

die Möglichkeit, dass im Falle der <strong>Insolvenz</strong> ein solventer Dritter für die Forderung einsteht.<br />

c) Patronatserklärung<br />

In einer Patronatserklärung verspricht der „Patron“ gegenüber dem Gläubiger des Schuldners<br />

ein bestimmtes Verhalten, das die Aussicht auf Vertragserfüllung durch den Schuldner,<br />

z.B. die Rückzahlung eines Kredits, verbessert. Üblich sind solche Erklärungen bei Konzernmüttern<br />

gegenüber den Gläubigern ihrer Tochterunternehmen. Dabei wird, je nach Vertragsausgestaltung,<br />

zwischen zwei Patronatserklärungen unterschieden. Bei der „harten“<br />

Patronatserklärung entsteht eine eigene Verbindlichkeit des „Patrons“. Er haftet auf Erfüllung<br />

des versprochenen Verhaltens neben und nicht nach dem Schuldner, und ermöglicht so eine<br />

Erfüllung der Verbindlichkeit außerhalb des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens. Die weiche Patronatserklärung<br />

erfolgt ohne Rechtsbindungswillen. Aus ihr lassen sich keinerlei Erfüllungsansprüche<br />

herleiten, so dass sich keine Vorteile des Gläubigers im <strong>Insolvenz</strong>verfahren ergeben.<br />

d) Zahlungsgarantie<br />

Durch einen Garantievertrag verpflichtet sich ein Dritter, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges<br />

einzustehen. Es entsteht eine eigene Pflicht des Dritten gegenüber dem Gläubiger die<br />

Forderung zu begleichen, die von der ursprünglichen Verbindlichkeit des Schuldners völlig<br />

unabhängig ist. Eine außerordentliche Kündigung wegen einer wesentlichen Verschlechterung<br />

der Vermögensverhältnisse des Schuldners ist daher nicht möglich.<br />

Für alle genannten Personalsicherheiten gilt, dass eine Sicherheit dann ins Leere läuft, wenn<br />

der Sicherungsgeber ebenfalls zahlungsunfähig wird, was häufig bei Sicherungen von Mutter-<br />

oder Tochtergesellschaften des Schuldners vorkommt. Vorzugswürdig sind daher in jedem<br />

Fall Sicherheiten von Dritten, insbesondere von Banken.<br />

Nr. 9: Dingliche Sicherheiten (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung)<br />

Bei der insolvenzrechtlichen Relevanz von dinglichen Sicherheiten sind zwei Kategorien zu<br />

unterscheiden:<br />

a) dingliche Sicherheiten, die ein Aussonderungsrecht begründen, § 47 InsO,<br />

z.B. einfacher Eigentumsvorbehalt (aufschiebend bedingte Übereignung unter dem Vorbehalt<br />

der vollständigen Kaufpreiszahlung).<br />

Das Aussonderungsrecht begründet einen Herausgabeanspruch des Gläubigers gegen den<br />

<strong>Insolvenz</strong>verwalter. Seit der Schuldrechtsreform ist zu beachten, dass die Geltendmachung<br />

des Eigentumsvorbehalts einen Rücktritt vom Vertrag voraussetzt (§§ 449, 323 BGB). Hierfür<br />

ist eine weitere fruchtlose Mahnung erforderlich. Der Rücktritt führt zum Erlöschen der Leis-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!