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Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim

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Nr. 10: Anfechtung gem. §§ 129 ff InsO, zivilrechtliche Ansprüche aus § 826 BGB und<br />

§ 823 Abs. 2 BGB , Strafbarkeit gem. §§ 283 ff StGB<br />

a) Anfechtung gem. §§ 129 ff InsO<br />

Gemäß § 129 Abs. 1 InsO gilt der Grundsatz, dass der <strong>Insolvenz</strong>verwalter Rechtshandlungen,<br />

die vor oder nach der Eröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens vorgenommen werden und die<br />

<strong>Insolvenz</strong>gläubiger benachteiligen, anfechten kann. Durch die Möglichkeit der Anfechtung<br />

soll verhindert werden, dass der Schuldner der <strong>Insolvenz</strong>masse Vermögenswerte entzieht<br />

und/oder ein Gläubiger sich vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung Sondervorteile verschafft.<br />

Grundvoraussetzung ist daher eine Gläubigerbenachteiligung, d.h. dass durch die Rechtshandlung<br />

nach rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Befriedigungsmöglichkeit anderer<br />

Gläubiger aus der <strong>Insolvenz</strong>masse beeinträchtigt wird. Bei den Rechtshandlungen kann es<br />

sich um solche des Schuldners (vgl. §§ 132, 133, 134 InsO), des Gläubigers oder Dritter<br />

handeln (keine Einschränkung z.B. bei §§ 130, 131 InsO). Der Begriff Rechtshandlung wird<br />

weit ausgelegt. Es fallen alle Akte darunter, die Rechtswirkung entfalten, d.h. auch die reine<br />

Vertragserfüllung. Je näher die Rechtshandlung am <strong>Insolvenz</strong>antrag liegt, desto höher steigt<br />

das Risiko der Anfechtung und desto geringer sind die Voraussetzungen, die an einen Anfechtungsgrund<br />

gestellt werden. Eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung ist z.B. bis zu 10<br />

Jahren vor <strong>Insolvenz</strong>antragstellung anfechtbar, § 133 Abs. 1 InsO, eine unentgeltliche Leistung<br />

des Schuldners bis zu 4 Jahren vor Antragstellung, § 134 InsO. Die wichtigsten Anfechtungsgründe<br />

sind die kongruente und die inkongruente Deckung, §§ 130, 131 InsO.<br />

Bei der kongruenten Deckung wird die Forderung wie geschuldet erfüllt. Bei der inkongruenten<br />

Deckung erhält der Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung, die er nicht oder<br />

nicht in der Art oder nicht zu der Zeit fordern konnte. Die Anfechtungsfrist beträgt für die inkongruente<br />

Deckung 3 Monate vor Antragstellung, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt der<br />

Handlung zahlungsunfähig ist oder der Gläubiger Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung<br />

hat, für die kongruente Deckung 3 Monate, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Handlung<br />

zahlungsunfähig ist und der Gläubiger Kenntnis davon hat. 1 Monat vor Antragstellung ist jede<br />

inkongruente Deckung anfechtbar. Der <strong>Insolvenz</strong>verwalter trägt die Beweislast für das<br />

Vorliegen des subjektiven Tatbestandes. Allerdings existiert gerade zum subjektiven Tatbestand<br />

zahlreiche Rechtsprechung zu Situationen, in denen die Kenntnis des Gläubigers vermutet<br />

wird. Die Anfechtung erklärt der <strong>Insolvenz</strong>verwalter gegenüber dem Begünstigten.<br />

Rechtsfolge ist die Rückabwicklung, § 144 InsO. Das Erlangte ist zur <strong>Insolvenz</strong>masse zurückzugewähren.<br />

Die Gegenleistung ist aus der <strong>Insolvenz</strong>masse zu erstatten, soweit sie dort<br />

noch vorhanden ist. Wurde sie bereits weiterveräußert, hat der Gläubiger nur einen Ersatzanspruch<br />

als einfache <strong>Insolvenz</strong>forderung.<br />

Die Anfechtung schließt nicht sämtliche Geschäfte mit dem Schuldner aus. Solche, die die<br />

Gläubiger nicht benachteiligen, sind wirksam. Die Geschäfte werden als Bargeschäfte bezeichnet,<br />

§ 142 InsO, und setzen voraus, dass für die Leistung des Schuldners unmittelbar<br />

eine gleichwertige Gegenleistung in die <strong>Insolvenz</strong>masse fällt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit<br />

ist gegeben, wenn die Leistung zeitnah nach der Fälligkeit erfüllt wird (BGH in WM<br />

2002, 1808).<br />

b) zivilrechtliche Ansprüche aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB<br />

Neben der Anfechtung durch den <strong>Insolvenz</strong>verwalter kommt auch die Geltendmachung von<br />

zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Gläubigerbenachteiligung durch andere Gläubiger in Betracht.

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