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Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim

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Gläubiger wegen fehlender Haftungsmasse nur dann Aussicht auf Befriedigung seiner Forderungen<br />

hat, wenn realisierbare gesellschafts- oder haftungsrechtliche Ansprüche gegen<br />

Dritte (z.B. Gesellschafter oder Vertretungsberechtigte der insolventen Gesellschaft) bestehen.<br />

Es muss deshalb vorab besonders gründlich geprüft werden, ob eine Aussicht auf zumindest<br />

teilweise Befriedigung einer ausstehenden Forderung tatsächlich besteht und ob der<br />

Wert dieser Forderung zumindest die Kosten der Rechtsverfolgung abdeckt. Vertraglich abgesicherte<br />

Ansprüche (Nr. 4 - 9) sollten allerdings auch bei Nichteröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens<br />

relativ unproblematisch durchsetzbar sein.<br />

Nr. 21: Haftungsansprüche gegen Vertretungsorgane des <strong>Insolvenz</strong>schuldners<br />

Bei Nichteröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens muss der Gläubiger sämtliche mögliche Haftungsansprüche<br />

selbst geltend machen. Dies gilt auch für Ersatzansprüche aus Binnenhaftung,<br />

die nur der insolventen Gesellschaft zustehen. Deshalb erweitert das Gesetz die Binnenhaftung<br />

teilweise zu einer Außenhaftung, z.B. für Ansprüche gegen Vorstände einer Genossenschaft<br />

(vgl. § 34 Abs. 5 GenG) oder einer AG (vgl. §§ 93 Abs. 5, 117 Abs. 5 AktG). Ist<br />

eine solche Haftungsausweitung nicht vorgesehen (z.B. im GmbH-Recht), muss der Gläubiger<br />

die Ansprüche aus Binnenhaftung nach §§ 829, 835 ZPO pfänden und an sich überweisen<br />

lassen. Hierfür muss er einen Beschluss des nach § 828 ZPO zuständigen Gerichts beantragen.<br />

Eine Außenhaftung der Vertretungsorgane gegenüber den Gläubigern ist vor allem dann begründet,<br />

wenn das Mitglied des Vertretungsorgans schuldhaft eine ihm nach Gesetz obliegende<br />

Pflicht verletzt hat. Anspruchsgrundlage für den Gläubiger ist hierbei in erster Linie §<br />

823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Vorschrift, die die jeweilige Pflicht des Vertretungsorgans<br />

begründet (Schutzgesetz). Eine solche Pflicht besteht z.B. in der rechtzeitigen Stellung<br />

eines Antrags auf Eröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens.<br />

Nr. 22: Haftungsansprüche gegen die Rechtsträger des insolventen Geschäftspartners<br />

Inwieweit Haftungsansprüche gegen die Rechtsträger eines insolventen Unternehmens bestehen,<br />

hängt im Wesentlichen von der Rechtsform des Rechtsträgers ab. So haften Einzelkaufleute,<br />

Komplementäre und Gesellschafter einer OHG oder einer GbR für sämtliche<br />

Gläubigeransprüche gegen das insolvente Unternehmen mit ihrem Privatvermögen. Wenn<br />

die Forderungen der Gläubiger im <strong>Insolvenz</strong>verfahren nicht befriedigt wurden, können diese<br />

also in das Privatvermögen der Unternehmensträger vollstrecken bis entweder ihre Forderungen<br />

befriedigt sind oder die Gesellschafter ihrerseits das (Verbraucher-) <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

beantragen.<br />

Dagegen besteht das Wesen einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, eG) gerade darin, dass<br />

die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage in die Gesellschaft, nicht jedoch zusätzlich mit ihrem<br />

Privatvermögen den Gesellschaftsgläubigern gegenüber haften. Den Gläubigern steht lediglich<br />

das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2<br />

AktG, § 13 Abs. 2 GmbHG, § 2 GenG). Dieses Gesellschaftsvermögen muss aber auch tatsächlich<br />

vorhanden sein. Soweit das nach Gesellschaftsvertrag vereinbarte Kapital der Gesellschaft<br />

nicht voll eingezahlt ist, hat die Gesellschaft deshalb einen Zahlungsanspruch gegen<br />

ihre Gesellschafter, der auch in der Bilanz ausgewiesen werden muss (§ 272 Abs. 1<br />

HGB). Des Weiteren ist der Gesellschafter einer GmbH nach §§ 30, 31 GmbHG zur Rückzahlung<br />

verpflichtet, wenn er aus dem GmbH-Vermögen Geldmittel entnimmt, die zur Erhaltung<br />

des Stammkapitals erforderlich sind. Hierbei handelt es sich wiederum um Ansprüche<br />

aus Binnenhaftung, die der Gläubiger aber pfänden und an sich überweisen lassen kann.

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