Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim
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Gläubiger wegen fehlender Haftungsmasse nur dann Aussicht auf Befriedigung seiner Forderungen<br />
hat, wenn realisierbare gesellschafts- oder haftungsrechtliche Ansprüche gegen<br />
Dritte (z.B. Gesellschafter oder Vertretungsberechtigte der insolventen Gesellschaft) bestehen.<br />
Es muss deshalb vorab besonders gründlich geprüft werden, ob eine Aussicht auf zumindest<br />
teilweise Befriedigung einer ausstehenden Forderung tatsächlich besteht und ob der<br />
Wert dieser Forderung zumindest die Kosten der Rechtsverfolgung abdeckt. Vertraglich abgesicherte<br />
Ansprüche (Nr. 4 - 9) sollten allerdings auch bei Nichteröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens<br />
relativ unproblematisch durchsetzbar sein.<br />
Nr. 21: Haftungsansprüche gegen Vertretungsorgane des <strong>Insolvenz</strong>schuldners<br />
Bei Nichteröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens muss der Gläubiger sämtliche mögliche Haftungsansprüche<br />
selbst geltend machen. Dies gilt auch für Ersatzansprüche aus Binnenhaftung,<br />
die nur der insolventen Gesellschaft zustehen. Deshalb erweitert das Gesetz die Binnenhaftung<br />
teilweise zu einer Außenhaftung, z.B. für Ansprüche gegen Vorstände einer Genossenschaft<br />
(vgl. § 34 Abs. 5 GenG) oder einer AG (vgl. §§ 93 Abs. 5, 117 Abs. 5 AktG). Ist<br />
eine solche Haftungsausweitung nicht vorgesehen (z.B. im GmbH-Recht), muss der Gläubiger<br />
die Ansprüche aus Binnenhaftung nach §§ 829, 835 ZPO pfänden und an sich überweisen<br />
lassen. Hierfür muss er einen Beschluss des nach § 828 ZPO zuständigen Gerichts beantragen.<br />
Eine Außenhaftung der Vertretungsorgane gegenüber den Gläubigern ist vor allem dann begründet,<br />
wenn das Mitglied des Vertretungsorgans schuldhaft eine ihm nach Gesetz obliegende<br />
Pflicht verletzt hat. Anspruchsgrundlage für den Gläubiger ist hierbei in erster Linie §<br />
823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Vorschrift, die die jeweilige Pflicht des Vertretungsorgans<br />
begründet (Schutzgesetz). Eine solche Pflicht besteht z.B. in der rechtzeitigen Stellung<br />
eines Antrags auf Eröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens.<br />
Nr. 22: Haftungsansprüche gegen die Rechtsträger des insolventen Geschäftspartners<br />
Inwieweit Haftungsansprüche gegen die Rechtsträger eines insolventen Unternehmens bestehen,<br />
hängt im Wesentlichen von der Rechtsform des Rechtsträgers ab. So haften Einzelkaufleute,<br />
Komplementäre und Gesellschafter einer OHG oder einer GbR für sämtliche<br />
Gläubigeransprüche gegen das insolvente Unternehmen mit ihrem Privatvermögen. Wenn<br />
die Forderungen der Gläubiger im <strong>Insolvenz</strong>verfahren nicht befriedigt wurden, können diese<br />
also in das Privatvermögen der Unternehmensträger vollstrecken bis entweder ihre Forderungen<br />
befriedigt sind oder die Gesellschafter ihrerseits das (Verbraucher-) <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
beantragen.<br />
Dagegen besteht das Wesen einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, eG) gerade darin, dass<br />
die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage in die Gesellschaft, nicht jedoch zusätzlich mit ihrem<br />
Privatvermögen den Gesellschaftsgläubigern gegenüber haften. Den Gläubigern steht lediglich<br />
das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2<br />
AktG, § 13 Abs. 2 GmbHG, § 2 GenG). Dieses Gesellschaftsvermögen muss aber auch tatsächlich<br />
vorhanden sein. Soweit das nach Gesellschaftsvertrag vereinbarte Kapital der Gesellschaft<br />
nicht voll eingezahlt ist, hat die Gesellschaft deshalb einen Zahlungsanspruch gegen<br />
ihre Gesellschafter, der auch in der Bilanz ausgewiesen werden muss (§ 272 Abs. 1<br />
HGB). Des Weiteren ist der Gesellschafter einer GmbH nach §§ 30, 31 GmbHG zur Rückzahlung<br />
verpflichtet, wenn er aus dem GmbH-Vermögen Geldmittel entnimmt, die zur Erhaltung<br />
des Stammkapitals erforderlich sind. Hierbei handelt es sich wiederum um Ansprüche<br />
aus Binnenhaftung, die der Gläubiger aber pfänden und an sich überweisen lassen kann.