Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim
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nehmens insgesamt geschmälert wird. Der Gläubiger selbst hat zu handeln, wenn eine<br />
Handlung ausschließlich sein eigenes Vermögen beeinträchtigt.<br />
Bei Haftungsansprüchen gegen Gesellschafter und Vertretungsorgane der insolventen Gesellschaft<br />
ist zwischen Binnenhaftung und Außenhaftung zu unterscheiden. Bei der Binnenhaftung<br />
handelt es sich um Ansprüche der insolventen Gesellschaft selbst gegen ihre Vertretungsorgane<br />
(z.B. §§ 43 Abs. 2, 64 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 2, 116 AktG) oder gegen ihre<br />
Gesellschafter (z.B. §§ 5, 24, 31 GmbHG). Diese Ansprüche fallen im <strong>Insolvenz</strong>fall in die <strong>Insolvenz</strong>masse.<br />
Daher ist allein der <strong>Insolvenz</strong>verwalter befugt, sie geltend zu machen. Die<br />
Außenhaftung umfasst Haftungsansprüche der Gläubiger gegen Vertretungsorgane (z.B. §§<br />
93 Abs. 5, 116 AktG) und gegen die Gesellschafter von Personengesellschaften (z.B. § 128<br />
HGB). Gegen Gesellschafter von Kapitalgesellschaften bestehen wegen der Beschränkung<br />
des Gläubigerzugriffs auf das Unternehmensvermögen (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG, § 13<br />
Abs. 2 GmbHG, § 2 GenG) nur im Ausnahmefall Haftungsansprüche der Gläubiger. Da die<br />
Außenhaftung zugunsten aller Gläubiger besteht, darf auch sie während des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens<br />
nur der <strong>Insolvenz</strong>verwalter durchsetzen.<br />
Neben diese gesellschaftsrechtlichen Haftungsansprüche tritt die Dritthaftung aus Vertrag,<br />
Vertrauenshaftung oder aus unerlaubter Handlung. Vertragliche Ansprüche ergeben sich aus<br />
den Personalsicherheiten (vgl. oben Nr. 8). Eine Vertrauenshaftung kommt nach § 311 Abs.<br />
3 BGB in Betracht, wenn ein Gläubiger eine Geschäftsbeziehung mit dem insolventen Unternehmen<br />
nur deshalb eingegangen ist, weil dessen Vertreter oder Gesellschafter eine besondere<br />
Vertrauensbeziehung genutzt haben. Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung<br />
ist z.B. dann zu leisten, wenn der <strong>Insolvenz</strong>verwalter oder der Schuldner ein Ab- oder ein<br />
Aussonderungsrecht des Gläubigers missachtet. Ansprüche aus Vertrag, Vertrauenshaftung<br />
und aus unerlaubter Handlung sind jeweils individuelle Ansprüche des einzelnen Gläubigers,<br />
die er selbst durchsetzen muss.<br />
Eine gewisse Sonderstellung nimmt der Anspruch nach § 26 Abs. 3 InsO ein. Hat der Gläubiger<br />
Geld vorgeschossen, um eine Eröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens zu ermöglichen,<br />
kann er diese Vorschüsse nach § 26 Abs. 3 InsO bei den Personen liquidieren, die ihrer<br />
Pflicht zur Stellung des <strong>Insolvenz</strong>antrags nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind.<br />
Auch diesen Anspruch muss der jeweilige Gläubiger selbst durchsetzen.<br />
Nach der <strong>Insolvenz</strong><br />
Nr. 20: Haftungsansprüche gegen den <strong>Insolvenz</strong>verwalter<br />
Der <strong>Insolvenz</strong>verwalter befindet sich während der gesamten Verfahrensdauer in einem<br />
Spannungsverhältnis, welches aus dem gesetzlichen Auftrag zur Fortführung des Unternehmens<br />
gem. § 1 InsO und den ihm zur Verfügung stehenden Informationen resultiert. Zum einen<br />
dürften die ihm vorliegenden Informationen regelmäßig unvollständig sein. Zum anderen<br />
besteht für den <strong>Insolvenz</strong>verwalter die Notwendigkeit zur unverzüglichen Reaktion und zum<br />
Handeln. Dieses in der InsO angelegte Grundsatzproblem soll durch die Regelungen der §§<br />
60, 61 InsO einen angemessenen Ausgleich erfahren und über die persönliche Haftung des<br />
<strong>Insolvenz</strong>verwalters die ordnungsgemäße Amtsführung sicherstellen. Voraussetzung jedweder<br />
Haftung ist die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten gegenüber den Beteiligten.<br />
Als Beteiligter kommt zunächst der Gemeinschuldner selber in Betracht, der u.a. einen Anspruch<br />
auf die bestmögliche Masseverwertung hat, um eine möglichst umfassende Enthaftung<br />
zu erreichen. In diesem Zusammenhang seien als Pflicht bzw. Pflichtverletzung, die