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Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim

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nehmens insgesamt geschmälert wird. Der Gläubiger selbst hat zu handeln, wenn eine<br />

Handlung ausschließlich sein eigenes Vermögen beeinträchtigt.<br />

Bei Haftungsansprüchen gegen Gesellschafter und Vertretungsorgane der insolventen Gesellschaft<br />

ist zwischen Binnenhaftung und Außenhaftung zu unterscheiden. Bei der Binnenhaftung<br />

handelt es sich um Ansprüche der insolventen Gesellschaft selbst gegen ihre Vertretungsorgane<br />

(z.B. §§ 43 Abs. 2, 64 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 2, 116 AktG) oder gegen ihre<br />

Gesellschafter (z.B. §§ 5, 24, 31 GmbHG). Diese Ansprüche fallen im <strong>Insolvenz</strong>fall in die <strong>Insolvenz</strong>masse.<br />

Daher ist allein der <strong>Insolvenz</strong>verwalter befugt, sie geltend zu machen. Die<br />

Außenhaftung umfasst Haftungsansprüche der Gläubiger gegen Vertretungsorgane (z.B. §§<br />

93 Abs. 5, 116 AktG) und gegen die Gesellschafter von Personengesellschaften (z.B. § 128<br />

HGB). Gegen Gesellschafter von Kapitalgesellschaften bestehen wegen der Beschränkung<br />

des Gläubigerzugriffs auf das Unternehmensvermögen (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG, § 13<br />

Abs. 2 GmbHG, § 2 GenG) nur im Ausnahmefall Haftungsansprüche der Gläubiger. Da die<br />

Außenhaftung zugunsten aller Gläubiger besteht, darf auch sie während des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens<br />

nur der <strong>Insolvenz</strong>verwalter durchsetzen.<br />

Neben diese gesellschaftsrechtlichen Haftungsansprüche tritt die Dritthaftung aus Vertrag,<br />

Vertrauenshaftung oder aus unerlaubter Handlung. Vertragliche Ansprüche ergeben sich aus<br />

den Personalsicherheiten (vgl. oben Nr. 8). Eine Vertrauenshaftung kommt nach § 311 Abs.<br />

3 BGB in Betracht, wenn ein Gläubiger eine Geschäftsbeziehung mit dem insolventen Unternehmen<br />

nur deshalb eingegangen ist, weil dessen Vertreter oder Gesellschafter eine besondere<br />

Vertrauensbeziehung genutzt haben. Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung<br />

ist z.B. dann zu leisten, wenn der <strong>Insolvenz</strong>verwalter oder der Schuldner ein Ab- oder ein<br />

Aussonderungsrecht des Gläubigers missachtet. Ansprüche aus Vertrag, Vertrauenshaftung<br />

und aus unerlaubter Handlung sind jeweils individuelle Ansprüche des einzelnen Gläubigers,<br />

die er selbst durchsetzen muss.<br />

Eine gewisse Sonderstellung nimmt der Anspruch nach § 26 Abs. 3 InsO ein. Hat der Gläubiger<br />

Geld vorgeschossen, um eine Eröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens zu ermöglichen,<br />

kann er diese Vorschüsse nach § 26 Abs. 3 InsO bei den Personen liquidieren, die ihrer<br />

Pflicht zur Stellung des <strong>Insolvenz</strong>antrags nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind.<br />

Auch diesen Anspruch muss der jeweilige Gläubiger selbst durchsetzen.<br />

Nach der <strong>Insolvenz</strong><br />

Nr. 20: Haftungsansprüche gegen den <strong>Insolvenz</strong>verwalter<br />

Der <strong>Insolvenz</strong>verwalter befindet sich während der gesamten Verfahrensdauer in einem<br />

Spannungsverhältnis, welches aus dem gesetzlichen Auftrag zur Fortführung des Unternehmens<br />

gem. § 1 InsO und den ihm zur Verfügung stehenden Informationen resultiert. Zum einen<br />

dürften die ihm vorliegenden Informationen regelmäßig unvollständig sein. Zum anderen<br />

besteht für den <strong>Insolvenz</strong>verwalter die Notwendigkeit zur unverzüglichen Reaktion und zum<br />

Handeln. Dieses in der InsO angelegte Grundsatzproblem soll durch die Regelungen der §§<br />

60, 61 InsO einen angemessenen Ausgleich erfahren und über die persönliche Haftung des<br />

<strong>Insolvenz</strong>verwalters die ordnungsgemäße Amtsführung sicherstellen. Voraussetzung jedweder<br />

Haftung ist die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten gegenüber den Beteiligten.<br />

Als Beteiligter kommt zunächst der Gemeinschuldner selber in Betracht, der u.a. einen Anspruch<br />

auf die bestmögliche Masseverwertung hat, um eine möglichst umfassende Enthaftung<br />

zu erreichen. In diesem Zusammenhang seien als Pflicht bzw. Pflichtverletzung, die

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