Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim
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9<br />
2. Ab Eröffnung<br />
Zuständig<br />
Hier nicht<br />
erforderlich<br />
Erledigt/<br />
Berücksichtigt<br />
Notizen/<br />
Bemerkungen<br />
Hinweis<br />
Nr.<br />
<strong>Insolvenz</strong>verwalter zur Ausübung<br />
seines Wahlrechts nach § 103 InsO<br />
auffordern; Lieferungen und<br />
Leistungen sollten nur erbracht<br />
werden, wenn der <strong>Insolvenz</strong>verwalter<br />
vorleistet oder sein Wahlrecht<br />
(ausdrücklich) ausgeübt hat.<br />
15<br />
Herausgabe von Quellcodes verlangen.<br />
16<br />
Unwirksamkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
beachten:<br />
alle Sicherungen, die durch<br />
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
während des letzten Monats<br />
vor dem Antrag auf Eröffnung des<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahrens erlangt wurden,<br />
sind mit Eröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens<br />
automatisch unwirksam<br />
(„Rückschlagsperre“).<br />
<br />
<br />
Zur Vorbereitung einer Aussonderung<br />
Liste aller Gegenstände<br />
erstellen, die sich beim Kunden<br />
befinden, aber im Eigentum des<br />
Lieferanten stehen bzw. unter Eigentumsvorbehalt<br />
verkauft wurden<br />
(Inventarliste).<br />
<br />
<br />
Eigene Forderungen an den insolventen<br />
Geschäftspartner beim<br />
<strong>Insolvenz</strong>verwalter anmelden.<br />
Eigene Sicherungsrechte beim <strong>Insolvenz</strong>verwalter<br />
geltend machen.<br />
Haftungsansprüche gegen den<br />
Geschäftspartner oder gegen<br />
Personen in seinem Umfeld prüfen<br />
und feststellen, inwieweit diese<br />
Ansprüche vom Gläubiger<br />
selbst geltend zu machen sind.<br />
17<br />
18<br />
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