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Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim

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schluss des Vertrages an den Vertragspartner übereignet und bei einem Dritten hinterlegt<br />

wird, so dass ein direkter Zugriff durch den Kunden im Notfertigungsfall ermöglicht wird.<br />

Grundsätzlich ist beim Notfertigungsrecht wegen der unsicheren Rechtslage immer Nutzen<br />

und Risiko gegeneinander abzuwägen. Wenn es sich bei dem Lieferanten um eine Single<br />

Source handelt, wird die Abwägung häufig zu Gunsten der Ausübung dieses Rechts ausfallen.<br />

Nr. 8: Personalsicherheiten Dritter (Garantien, Bürgschaften, Patronatserklärungen)<br />

Der Gläubiger kann seine Forderungen durch zusätzliche Sicherungsgeschäfte absichern,<br />

die ihm eine Verwertung außerhalb des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens erlauben. Solche Sicherheiten<br />

sind als dingliche Sicherheiten (dazu Nr. 9) und als Personalsicherheiten denkbar. Personalsicherheiten<br />

können sich aus Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantievertrag oder Patronatserklärung<br />

ergeben.<br />

Die Personalsicherheit tritt zum Anspruch auf Teilhabe an der <strong>Insolvenz</strong>masse hinzu. Sie<br />

ermöglicht den Zugriff auf ein weiteres Vermögen neben dem des Vertragspartners. Es gilt<br />

der Grundsatz der Doppelberücksichtigung (§ 43 InsO), wonach der Gläubiger im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

gegen jeden Schuldner den gesamten Betrag seiner Forderung, in der zum Zeitpunkt<br />

der Eröffnung bestehenden Höhe, geltend machen kann. Hintergrund der Regelung ist<br />

zum einen, dass im <strong>Insolvenz</strong>verfahren regelmäßig nur mit einer quotenmäßigen Befriedigung<br />

gerechnet werden kann. Zum anderen wird dem Gedanken des § 421 BGB Rechnung<br />

getragen, wonach im Fall der gesamtschuldnerischen Haftung der Gläubiger bis zu seiner<br />

vollen Befriedigung die Erfüllung seiner Forderung von jedem seiner Schuldner fordern kann.<br />

a) Bürgschaft<br />

Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger durch Vertrag, für<br />

die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Geschäftspartners (Schuldners) einzustehen. Dem<br />

Gläubiger steht damit ein von der Hauptschuld verschiedenes eigenes Leistungsversprechen<br />

des Bürgen zur Verfügung, das die Hauptforderung absichert. Die Bürgschaft ist akzessorisch;<br />

sie ist eine Hilfsschuld, die von Entstehung, Erlöschen und Umfang der Grundforderung<br />

zwischen Gläubiger und Schuldner abhängig ist. Nach Befriedigung durch den Bürgen<br />

hat dieser einen Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner.<br />

Der nichtkaufmännische Bürge kann den Gläubiger auf die vorrangige Inanspruchnahme des<br />

Schuldners verweisen (§§ 771, 772 BGB; anders beim kaufmännischen Bürgen, § 349<br />

HGB). Im Falle der Eröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens über das Vermögen des Schuldners<br />

ist auch dem nichtkaufmännischen Bürgen dieser Weg versperrt, sofern nicht dem Gläubiger<br />

ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Schuldner zusteht (§ 773 BGB).<br />

Falls der Bürge nicht in Anspruch genommen wird, kann die Forderung des Gläubigers trotz<br />

Absicherung durch den Bürgen im <strong>Insolvenz</strong>verfahren angemeldet werden. Anders, wenn<br />

der Bürge den Gläubiger vor Eröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens bereits vollständig befriedigt<br />

hat. In diesem Fall kann allein der Bürge seinen Regressanspruch gegen den Schuldner im<br />

Verfahren anmelden.<br />

Zu beachten ist, dass das Gesetz dem Bürgen gegenüber dem Schuldner einen Befreiungsanspruch<br />

für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des<br />

Schuldners nach Übernahme der Bürgschaft zur Verfügung stellt (§ 775 BGB). Diese Regelung<br />

korreliert mit einem außerordentlichen Kündigungsrecht im Außenverhältnis Bürge –

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