Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim
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Zum Schutz der Gläubiger hat die Rechtsprechung darüber hinaus den Grundsatz der Kapitalerhaltung<br />
weiter gestärkt und in bestimmten Konstellationen einen Haftungsdurchgriff auf<br />
die Gesellschafter ermöglicht. Danach machen sich die Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern<br />
schadenersatzpflichtig, wenn sie ihrer Gesellschaft die Vermögenswerte<br />
entziehen, die diese zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (Haftung wegen „existenzvernichtenden<br />
Eingriffs“). Insoweit kann sich der Gläubiger vor allem auf die Anspruchsgrundlagen<br />
des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz und auf §<br />
826 BGB stützen.<br />
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