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Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim

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15<br />

Nach Abschluss des rechtswirksamen Escrow-Vertrags ist die nächste Aufgabe des Anwenders,<br />

die Abgabe von Updates und Releases zu überwachen. Wie alle Dauerschuldverhältnisse<br />

muss auch der Escrow-Vertrag gepflegt werden. Hierfür ist eine ausschließlich rechtliche<br />

Prüfung keineswegs ausreichend, da gerade Software ständige Verbesserungen und<br />

Veränderungen erfährt. Der einmal hinterlegte Quellcode ist daher meistens schon nach kurzer<br />

Zeit veraltet und muss durch Updates und Releases ergänzt werden. Diese Aufgabe<br />

kann teilweise von Escrow-Agenten mit übernommen werden.<br />

Die Herausgabe des Quellcodes in der <strong>Insolvenz</strong> wird in den Erläuterungen Nr. 11 und 16<br />

dargestellt.<br />

Ein ausführlicher Escrow-Mustervertrag findet sich u.a. bei Schneider, Handbuch des EDV-<br />

Rechts S. 2463, kommentiert im gleichen Buch unter M 114 ff. Es gibt zahlreiche Aufsätze,<br />

wie z.B. CR 2003, S. 941 ff zur praktischen Ausgestaltung und Nutzung von Software-Escrow.<br />

Instruktiv ist auch der Aufsatz von Wallner „Softwarelizenzen in der <strong>Insolvenz</strong>“ in ZIP<br />

2004, 2073.<br />

Nr. 7: Notfertigungsrechte<br />

Ein Notfertigungsrecht bezeichnet das Recht, vom Lieferanten gelieferte Produkte selbst zu<br />

fertigen für den Fall, dass über das Vermögen des Lieferanten das <strong>Insolvenz</strong>verfahren eröffnet<br />

wird, die Produktion eingestellt wird oder sonstige Umstände eintreten, die gesichert werden<br />

sollen.<br />

Bei dem Notfertigungsrecht ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Voraussetzungen für eine<br />

mögliche Eigenfertigung erforderlich sind. Neben der Hinterlegung von Werkzeugen, Prototypen,<br />

Fertigungsunterlagen und dem Recht zum Betreten des Betriebsgrundstücks ist<br />

auch die Nutzung von Maschinen, Schutzrechten und Know-how des Lieferanten zu regeln.<br />

Daneben kommt die Verpflichtung des Software-Lieferanten in Betracht, Schulungen oder<br />

sonstige Unterstützungsmaßnahmen durchzuführen. Das häufigste praktische Problem ist,<br />

dass Notfertigungsrechte unzureichend vereinbart werden und im Ernstfall eine tatsächliche<br />

Eigenfertigung schlicht nicht ermöglichen. Vor der Ausübung des Notfertigungsrechts ist darüber<br />

hinaus stets die Gefahr eines (Teil-)Betriebsübergangs nach § 613 a BGB zu prüfen<br />

und auszuschließen.<br />

Zur insolvenzrechtlichen Wirksamkeit eines Notfertigungsrechts existiert bislang weder Literatur<br />

noch Rechtsprechung. Bis zur Eröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens bleiben vertragliche<br />

Rechte grundsätzlich unberührt, was für eine Ausübungsmöglichkeit im Antragsverfahren<br />

spricht. Andererseits könnte man auch hier argumentieren, dass ein Notfertigungsrecht die<br />

ab Eröffnung des Verfahrens geltenden Regelungen §§ 103 ff InsO aushöhlt. Bei § 103 InsO<br />

ist wiederum umstritten, ob das Wahlrecht des <strong>Insolvenz</strong>verwalter nur besteht, wenn von<br />

beiden Seiten die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden (synallagmatischen) Hauptleistungspflichten<br />

nicht vollständig erfüllt sind oder ob eine nicht erfüllte Nebenleistungspflicht für<br />

die Anwendbarkeit der Vorschrift ausreicht.<br />

Zumindest hat man bei Notfertigungsrechten aber stets damit zu rechnen, dass sowohl der<br />

endgültige als auch der vorläufige <strong>Insolvenz</strong>verwalter die Herausgabe von Fertigungsmaterial/-unterlagen<br />

und den Zutritt auf das Betriebsgelände verweigert, der vorläufige <strong>Insolvenz</strong>verwalter<br />

meist unter Verweis auf seinen Sicherungs- und Erhaltungsauftrag, § 22 Abs. 1 Nr.<br />

1 InsO. Hinsichtlich des Fertigungsmaterials ist daher zu raten, dass dieses bereits mit Ab-

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