Insolvenz Geschäftspartnern - fückert consult interim
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Nach Abschluss des rechtswirksamen Escrow-Vertrags ist die nächste Aufgabe des Anwenders,<br />
die Abgabe von Updates und Releases zu überwachen. Wie alle Dauerschuldverhältnisse<br />
muss auch der Escrow-Vertrag gepflegt werden. Hierfür ist eine ausschließlich rechtliche<br />
Prüfung keineswegs ausreichend, da gerade Software ständige Verbesserungen und<br />
Veränderungen erfährt. Der einmal hinterlegte Quellcode ist daher meistens schon nach kurzer<br />
Zeit veraltet und muss durch Updates und Releases ergänzt werden. Diese Aufgabe<br />
kann teilweise von Escrow-Agenten mit übernommen werden.<br />
Die Herausgabe des Quellcodes in der <strong>Insolvenz</strong> wird in den Erläuterungen Nr. 11 und 16<br />
dargestellt.<br />
Ein ausführlicher Escrow-Mustervertrag findet sich u.a. bei Schneider, Handbuch des EDV-<br />
Rechts S. 2463, kommentiert im gleichen Buch unter M 114 ff. Es gibt zahlreiche Aufsätze,<br />
wie z.B. CR 2003, S. 941 ff zur praktischen Ausgestaltung und Nutzung von Software-Escrow.<br />
Instruktiv ist auch der Aufsatz von Wallner „Softwarelizenzen in der <strong>Insolvenz</strong>“ in ZIP<br />
2004, 2073.<br />
Nr. 7: Notfertigungsrechte<br />
Ein Notfertigungsrecht bezeichnet das Recht, vom Lieferanten gelieferte Produkte selbst zu<br />
fertigen für den Fall, dass über das Vermögen des Lieferanten das <strong>Insolvenz</strong>verfahren eröffnet<br />
wird, die Produktion eingestellt wird oder sonstige Umstände eintreten, die gesichert werden<br />
sollen.<br />
Bei dem Notfertigungsrecht ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Voraussetzungen für eine<br />
mögliche Eigenfertigung erforderlich sind. Neben der Hinterlegung von Werkzeugen, Prototypen,<br />
Fertigungsunterlagen und dem Recht zum Betreten des Betriebsgrundstücks ist<br />
auch die Nutzung von Maschinen, Schutzrechten und Know-how des Lieferanten zu regeln.<br />
Daneben kommt die Verpflichtung des Software-Lieferanten in Betracht, Schulungen oder<br />
sonstige Unterstützungsmaßnahmen durchzuführen. Das häufigste praktische Problem ist,<br />
dass Notfertigungsrechte unzureichend vereinbart werden und im Ernstfall eine tatsächliche<br />
Eigenfertigung schlicht nicht ermöglichen. Vor der Ausübung des Notfertigungsrechts ist darüber<br />
hinaus stets die Gefahr eines (Teil-)Betriebsübergangs nach § 613 a BGB zu prüfen<br />
und auszuschließen.<br />
Zur insolvenzrechtlichen Wirksamkeit eines Notfertigungsrechts existiert bislang weder Literatur<br />
noch Rechtsprechung. Bis zur Eröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens bleiben vertragliche<br />
Rechte grundsätzlich unberührt, was für eine Ausübungsmöglichkeit im Antragsverfahren<br />
spricht. Andererseits könnte man auch hier argumentieren, dass ein Notfertigungsrecht die<br />
ab Eröffnung des Verfahrens geltenden Regelungen §§ 103 ff InsO aushöhlt. Bei § 103 InsO<br />
ist wiederum umstritten, ob das Wahlrecht des <strong>Insolvenz</strong>verwalter nur besteht, wenn von<br />
beiden Seiten die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden (synallagmatischen) Hauptleistungspflichten<br />
nicht vollständig erfüllt sind oder ob eine nicht erfüllte Nebenleistungspflicht für<br />
die Anwendbarkeit der Vorschrift ausreicht.<br />
Zumindest hat man bei Notfertigungsrechten aber stets damit zu rechnen, dass sowohl der<br />
endgültige als auch der vorläufige <strong>Insolvenz</strong>verwalter die Herausgabe von Fertigungsmaterial/-unterlagen<br />
und den Zutritt auf das Betriebsgelände verweigert, der vorläufige <strong>Insolvenz</strong>verwalter<br />
meist unter Verweis auf seinen Sicherungs- und Erhaltungsauftrag, § 22 Abs. 1 Nr.<br />
1 InsO. Hinsichtlich des Fertigungsmaterials ist daher zu raten, dass dieses bereits mit Ab-