Bürgerwindpark Rodautal GmbH & Co. KG - Bürgerwindkraft ...
Bürgerwindpark Rodautal GmbH & Co. KG - Bürgerwindkraft ...
Bürgerwindpark Rodautal GmbH & Co. KG - Bürgerwindkraft ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
LI N DEWITT<br />
Verkaufsprospekt Stand: 2. April 2012<br />
nächsten durch 250,00 € teilbaren Betrag über dem Durchschnitt<br />
aufzustocken. Darüber hinausgehende Beträge<br />
werden wiederum in Runden von je 250,00 € auf die zeichnungswilligen<br />
Kommanditisten verteilt.<br />
Im Außenverhältnis wird die Beteiligung der Kommanditisten<br />
erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister wirksam. Bis zur<br />
Eintragung im Handelsregister wird die Beteiligung der Kommanditisten<br />
als atypisch stille Gesellschafterbeteiligung<br />
behandelt, die sich nach den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />
richtet.<br />
Sind weitere finanzielle Mittel erforderlich oder dienlich, um die<br />
Existenz der Gesellschaft zu gewährleisten oder die weitere geschäftliche<br />
Entwicklung des Unternehmens zu fördern, so können<br />
die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung beschließen. Hierzu wird<br />
ausdrücklich vereinbart, dass der Beschluss auch dann wirksam<br />
ist, wenn einzelne Gesellschafter an der Beschlussfassung nicht<br />
mitwirken oder gegen die Kapitalerhöhung stimmen. Ausreichend<br />
ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedem Gesellschafter<br />
muss ein Verhältnis wahrendes Bezugsrecht zugewiesen<br />
werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen ein<br />
Gesellschafter nicht imstande oder nicht willens ist, die für die<br />
Durchführung der Kapitalerhöhung notwendigen Mittel einzuzahlen.<br />
Er hat dann das Recht, auf die Ausübung seines Bezugsrechtes<br />
ganz oder teilweise zu verzichten. Sofern der<br />
Gesellschafter vorübergehend zur Einzahlung des Erhöhungsbetrages<br />
nicht imstande ist, ist dem Gesellschafter in dem Beschluss<br />
Gelegenheit zu geben, die Einzahlung binnen sechs Monaten<br />
nachzuholen. Hierzu wird der fällige aber nicht eingezahlte Teil<br />
des Erhöhungsbetrages gegenüber dem betreffenden Gesellschafter<br />
als Forderung aus Kapitalerhöhung gebucht. Die Zinsen<br />
sind am Ende des Geschäftsjahres und nach Aufforderung durch<br />
die Geschäftsführung sofort fällig; eine Verrechnung oder Zurückbehaltung<br />
ist ausgeschlossen.<br />
Die Einlagen der Kommanditisten sind als Geldeinlagen zu leisten.<br />
Sie können mit Zustimmung der Geschäftsführung als Sacheinlagen<br />
geleistet werden.<br />
Die Einlagen sind noch nicht fällig. Sie sind zu leisten, sobald die<br />
Geschäftsführung sie einfordert. Hierzu ist ein vorheriger Gesellschafterbeschluss<br />
nicht erforderlich.<br />
Weitere Beiträge sind nicht vereinbart. Eine Pflicht zur Mitarbeit<br />
im Unternehmen besteht nicht aufgrund dieses Gesellschaftsvertrages<br />
sondern nur aufgrund eines ggf. zu vereinbarenden Dienstvertrages.<br />
§ 4<br />
Vertretung<br />
Die persönlich haftenden Gesellschafter vertreten die Gesellschaft<br />
stets einzeln. Sie sind befugt, im Namen der Gesellschaft<br />
Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter<br />
eines Dritten vorzunehmen. Die Gesellschafter können durch Beschluss<br />
eine abweichende Regelung bestimmen.<br />
§ 5<br />
Geschäftsführung<br />
Die Geschäfte der Gesellschaft werden allein von dem Komplementär<br />
geführt. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich<br />
auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der<br />
Gesellschaft mit sich bringt.<br />
Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen,<br />
bedürfen in jedem Fall der vorherigen Zustimmung<br />
der Gesellschafter.<br />
§ 6<br />
Gesellschafterstellung<br />
Grundsätzlich soll jeder Gesellschafter die mit seiner Stellung als<br />
Gesellschafter verbundenen Belange (Rechte, Pflichten etc.) persönlich<br />
wahrnehmen. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an<br />
Gesellschafterversammlungen und sonstigen Sitzungen sowie für<br />
die Ausübung von Stimm-, Auskunfts-, Einsichts- und sonstigen<br />
Rechten. Eine Vertretung ist jedoch zulässig.<br />
Für jeden Gesellschafter kann als Vertreter jeweils nur eine Person<br />
die Belange wahrnehmen, insbesondere Rechte ausüben. Diese<br />
Person muss befugt sein, den Gesellschafter allein und ohne Einschränkung<br />
zu vertreten. Steht ein Gesellschaftsanteil ungeteilt<br />
mehreren Personen zu, so müssen sie sich durch einen gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten vertreten lassen. Entsprechendes gilt bei<br />
gesetzlicher oder vereinbarter Gesamtvertretung von Organen.<br />
Vertreter kann ein anderer Gesellschafter, ein Ehegatte, ein Verwandter<br />
ersten Grades oder ein zugelassener Rechtsanwalt, Steuerberater<br />
oder Wirtschaftsprüfer sein. Andere Personen können<br />
ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.<br />
Der Vertreter hat sich gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern<br />
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen.<br />
Einschränkungen in der Vertretungsmacht müssen in der<br />
Vollmachtsurkunde dokumentiert sein. Im Falle der Nichtvorlage<br />
der Vollmachtsurkunde oder bei Einschränkungen der Vertretungsmacht<br />
kann der Vertreter abgelehnt werden.<br />
Wenn der Gesellschafter nicht in der Lage ist, seine Belange<br />
persönlich wahrzunehmen, und ein Vertreter nicht bestellt oder<br />
abgelehnt worden ist, ruhen seine Rechte mit Ausnahme des<br />
Gewinnbezugsrechtes. Entsprechendes gilt, wenn ein gemeinsamer<br />
Bevollmächtigter erforderlich aber nicht vorhanden ist.<br />
Eine Testamentsvollstreckung ist zulässig, und zwar sowohl in<br />
Dauer als auch für die Auseinandersetzung. Für den Testamentsvollstrecker<br />
gelten die gleichen Bestimmungen wie für einen Vertreter.<br />
Die Gesellschafter können auf eigene Kosten bei der Wahrnehmung<br />
ihrer Belange, insbesondere bei Gesellschafterversammlungen,<br />
einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder<br />
Wirtschaftsprüfer hinzuziehen. Andere Personen können ohne Angabe<br />
von Gründen abgelehnt werden.<br />
§ 7<br />
Wettbewerb und Verschwiegenheit<br />
Die Gesellschafter und Geschäftsführer werden von jedem gesetzlichen<br />
und vertraglichen Wettbewerbsverbot befreit. Die Befreiung<br />
erfolgt inhaltlich, sachlich und zeitlich unbeschränkt. Die<br />
Befreiung erfolgt unentgeltlich. Bei der Gründung der Gesellschaft<br />
waren der Gesellschafter und der Geschäftsführer bereits tätig.<br />
Die Konkurrenzsituation war allen Beteiligten von vornherein bekannt.<br />
Mit der Gründung dieser Gesellschaft sollte eine Einschränkung<br />
nicht, auch nicht für die Zukunft, verbunden sein. Der<br />
Gesellschaft ist daher keine Entschädigung zu zahlen.<br />
Die Gesellschafter sind verpflichtet, Verschwiegenheit über alle<br />
ihnen im Zusammenhang mit ihrer Stellung als Gesellschafter bekannt<br />
gewordenen Angelegenheiten der Gesellschaft selbst und<br />
auch aller anderen Gesellschafter zu bewahren, soweit nicht offensichtlich<br />
ist, dass ein Interesse an der Verschwiegenheit nicht<br />
besteht oder der betreffende Umstand ohne Verschulden des Verpflichteten<br />
offenkundig geworden ist. Diese Pflicht gilt uneingeschränkt<br />
auch nach Beendigung der Gesellschaft bzw. nach<br />
Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft, egal aus<br />
welchem Grund.<br />
§ 8<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
Alle Entscheidungen, Zustimmungen und sonstigen Bestimmungen<br />
der Gesellschafter erfolgen durch Beschluss. Die Beschlüsse<br />
werden in den Versammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen<br />
können sie, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht,<br />
schriftlich, mündlich oder in sonst geeigneter Weise durch Abstimmung<br />
gefasst werden, wenn sich jeder Gesellschafter an der<br />
Abstimmung beteiligt und keine Einwendungen gegen dieses<br />
Verfahren erhoben werden.<br />
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gefasst, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag oder das<br />
Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen<br />
werden bei der Zahl der abgegebenen Stimmen nicht<br />
berücksichtigt. Einstimmige Beschlüsse bedürfen aller abgegebenen<br />
stimmberechtigten Stimmen. Stimmenthaltungen werden<br />
72