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Bürgerwindpark Rodautal GmbH & Co. KG - Bürgerwindkraft ...

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LI N DEWITT<br />

Verkaufsprospekt Stand: 2. April 2012<br />

nächsten durch 250,00 € teilbaren Betrag über dem Durchschnitt<br />

aufzustocken. Darüber hinausgehende Beträge<br />

werden wiederum in Runden von je 250,00 € auf die zeichnungswilligen<br />

Kommanditisten verteilt.<br />

Im Außenverhältnis wird die Beteiligung der Kommanditisten<br />

erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister wirksam. Bis zur<br />

Eintragung im Handelsregister wird die Beteiligung der Kommanditisten<br />

als atypisch stille Gesellschafterbeteiligung<br />

behandelt, die sich nach den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

richtet.<br />

Sind weitere finanzielle Mittel erforderlich oder dienlich, um die<br />

Existenz der Gesellschaft zu gewährleisten oder die weitere geschäftliche<br />

Entwicklung des Unternehmens zu fördern, so können<br />

die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung beschließen. Hierzu wird<br />

ausdrücklich vereinbart, dass der Beschluss auch dann wirksam<br />

ist, wenn einzelne Gesellschafter an der Beschlussfassung nicht<br />

mitwirken oder gegen die Kapitalerhöhung stimmen. Ausreichend<br />

ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedem Gesellschafter<br />

muss ein Verhältnis wahrendes Bezugsrecht zugewiesen<br />

werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen ein<br />

Gesellschafter nicht imstande oder nicht willens ist, die für die<br />

Durchführung der Kapitalerhöhung notwendigen Mittel einzuzahlen.<br />

Er hat dann das Recht, auf die Ausübung seines Bezugsrechtes<br />

ganz oder teilweise zu verzichten. Sofern der<br />

Gesellschafter vorübergehend zur Einzahlung des Erhöhungsbetrages<br />

nicht imstande ist, ist dem Gesellschafter in dem Beschluss<br />

Gelegenheit zu geben, die Einzahlung binnen sechs Monaten<br />

nachzuholen. Hierzu wird der fällige aber nicht eingezahlte Teil<br />

des Erhöhungsbetrages gegenüber dem betreffenden Gesellschafter<br />

als Forderung aus Kapitalerhöhung gebucht. Die Zinsen<br />

sind am Ende des Geschäftsjahres und nach Aufforderung durch<br />

die Geschäftsführung sofort fällig; eine Verrechnung oder Zurückbehaltung<br />

ist ausgeschlossen.<br />

Die Einlagen der Kommanditisten sind als Geldeinlagen zu leisten.<br />

Sie können mit Zustimmung der Geschäftsführung als Sacheinlagen<br />

geleistet werden.<br />

Die Einlagen sind noch nicht fällig. Sie sind zu leisten, sobald die<br />

Geschäftsführung sie einfordert. Hierzu ist ein vorheriger Gesellschafterbeschluss<br />

nicht erforderlich.<br />

Weitere Beiträge sind nicht vereinbart. Eine Pflicht zur Mitarbeit<br />

im Unternehmen besteht nicht aufgrund dieses Gesellschaftsvertrages<br />

sondern nur aufgrund eines ggf. zu vereinbarenden Dienstvertrages.<br />

§ 4<br />

Vertretung<br />

Die persönlich haftenden Gesellschafter vertreten die Gesellschaft<br />

stets einzeln. Sie sind befugt, im Namen der Gesellschaft<br />

Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter<br />

eines Dritten vorzunehmen. Die Gesellschafter können durch Beschluss<br />

eine abweichende Regelung bestimmen.<br />

§ 5<br />

Geschäftsführung<br />

Die Geschäfte der Gesellschaft werden allein von dem Komplementär<br />

geführt. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich<br />

auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der<br />

Gesellschaft mit sich bringt.<br />

Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen,<br />

bedürfen in jedem Fall der vorherigen Zustimmung<br />

der Gesellschafter.<br />

§ 6<br />

Gesellschafterstellung<br />

Grundsätzlich soll jeder Gesellschafter die mit seiner Stellung als<br />

Gesellschafter verbundenen Belange (Rechte, Pflichten etc.) persönlich<br />

wahrnehmen. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an<br />

Gesellschafterversammlungen und sonstigen Sitzungen sowie für<br />

die Ausübung von Stimm-, Auskunfts-, Einsichts- und sonstigen<br />

Rechten. Eine Vertretung ist jedoch zulässig.<br />

Für jeden Gesellschafter kann als Vertreter jeweils nur eine Person<br />

die Belange wahrnehmen, insbesondere Rechte ausüben. Diese<br />

Person muss befugt sein, den Gesellschafter allein und ohne Einschränkung<br />

zu vertreten. Steht ein Gesellschaftsanteil ungeteilt<br />

mehreren Personen zu, so müssen sie sich durch einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten vertreten lassen. Entsprechendes gilt bei<br />

gesetzlicher oder vereinbarter Gesamtvertretung von Organen.<br />

Vertreter kann ein anderer Gesellschafter, ein Ehegatte, ein Verwandter<br />

ersten Grades oder ein zugelassener Rechtsanwalt, Steuerberater<br />

oder Wirtschaftsprüfer sein. Andere Personen können<br />

ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.<br />

Der Vertreter hat sich gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern<br />

durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen.<br />

Einschränkungen in der Vertretungsmacht müssen in der<br />

Vollmachtsurkunde dokumentiert sein. Im Falle der Nichtvorlage<br />

der Vollmachtsurkunde oder bei Einschränkungen der Vertretungsmacht<br />

kann der Vertreter abgelehnt werden.<br />

Wenn der Gesellschafter nicht in der Lage ist, seine Belange<br />

persönlich wahrzunehmen, und ein Vertreter nicht bestellt oder<br />

abgelehnt worden ist, ruhen seine Rechte mit Ausnahme des<br />

Gewinnbezugsrechtes. Entsprechendes gilt, wenn ein gemeinsamer<br />

Bevollmächtigter erforderlich aber nicht vorhanden ist.<br />

Eine Testamentsvollstreckung ist zulässig, und zwar sowohl in<br />

Dauer als auch für die Auseinandersetzung. Für den Testamentsvollstrecker<br />

gelten die gleichen Bestimmungen wie für einen Vertreter.<br />

Die Gesellschafter können auf eigene Kosten bei der Wahrnehmung<br />

ihrer Belange, insbesondere bei Gesellschafterversammlungen,<br />

einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder<br />

Wirtschaftsprüfer hinzuziehen. Andere Personen können ohne Angabe<br />

von Gründen abgelehnt werden.<br />

§ 7<br />

Wettbewerb und Verschwiegenheit<br />

Die Gesellschafter und Geschäftsführer werden von jedem gesetzlichen<br />

und vertraglichen Wettbewerbsverbot befreit. Die Befreiung<br />

erfolgt inhaltlich, sachlich und zeitlich unbeschränkt. Die<br />

Befreiung erfolgt unentgeltlich. Bei der Gründung der Gesellschaft<br />

waren der Gesellschafter und der Geschäftsführer bereits tätig.<br />

Die Konkurrenzsituation war allen Beteiligten von vornherein bekannt.<br />

Mit der Gründung dieser Gesellschaft sollte eine Einschränkung<br />

nicht, auch nicht für die Zukunft, verbunden sein. Der<br />

Gesellschaft ist daher keine Entschädigung zu zahlen.<br />

Die Gesellschafter sind verpflichtet, Verschwiegenheit über alle<br />

ihnen im Zusammenhang mit ihrer Stellung als Gesellschafter bekannt<br />

gewordenen Angelegenheiten der Gesellschaft selbst und<br />

auch aller anderen Gesellschafter zu bewahren, soweit nicht offensichtlich<br />

ist, dass ein Interesse an der Verschwiegenheit nicht<br />

besteht oder der betreffende Umstand ohne Verschulden des Verpflichteten<br />

offenkundig geworden ist. Diese Pflicht gilt uneingeschränkt<br />

auch nach Beendigung der Gesellschaft bzw. nach<br />

Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft, egal aus<br />

welchem Grund.<br />

§ 8<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

Alle Entscheidungen, Zustimmungen und sonstigen Bestimmungen<br />

der Gesellschafter erfolgen durch Beschluss. Die Beschlüsse<br />

werden in den Versammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen<br />

können sie, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht,<br />

schriftlich, mündlich oder in sonst geeigneter Weise durch Abstimmung<br />

gefasst werden, wenn sich jeder Gesellschafter an der<br />

Abstimmung beteiligt und keine Einwendungen gegen dieses<br />

Verfahren erhoben werden.<br />

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag oder das<br />

Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen<br />

werden bei der Zahl der abgegebenen Stimmen nicht<br />

berücksichtigt. Einstimmige Beschlüsse bedürfen aller abgegebenen<br />

stimmberechtigten Stimmen. Stimmenthaltungen werden<br />

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