Bürgerwindpark Rodautal GmbH & Co. KG - Bürgerwindkraft ...
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LI N DEWITT<br />
Verkaufsprospekt Stand: 2. April 2012<br />
kosten/-kapazität) über die betriebsgewöhnliche<br />
Nutzungsdauer von 16 Jahren linear<br />
abgeschrieben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG).<br />
Die AfA wird für die Dauer der linearen<br />
Abschreibung in Höhe von 6,25% von den<br />
Anschaffungs-/Herstellungskosten vorgenommen<br />
und kann ab Anschaffung, d.h. ab<br />
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums<br />
bzw. ab Fertigstellung geltend gemacht<br />
werden. Eine Absetzung für außergewöhnliche<br />
technische oder wirtschaftliche Abnutzung<br />
ist nicht zulässig.<br />
Daneben besteht für die Gesellschaft die<br />
Möglichkeit, für die zu errichtenden Windenergieanlagen<br />
die Sonderabschreibung<br />
nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch zu nehmen.<br />
Danach können bei abnutzbaren<br />
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens<br />
im Jahr der Anschaffung oder<br />
Herstellung und in den 4 folgenden Jahren<br />
zusätzlich zu der normalen degressiven<br />
oder linearen AfA Sonderabschreibungen<br />
bis zu insgesamt 20% der Anschaffungsoder<br />
Herstellungskosten in Anspruch genommen<br />
werden. Voraussetzungen hierfür<br />
sind, dass – wie vorliegend voraussichtlich<br />
gegeben – das Betriebsvermögen zum<br />
Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung<br />
oder Herstellung vorangeht, den<br />
Wert von 235.000,00 € nicht überschreitet<br />
und das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung<br />
oder Herstellung und im darauf<br />
folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen<br />
Betriebsstätte des Betriebs des<br />
Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast<br />
ausschließlich betrieblich genutzt wird.<br />
Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen<br />
Eine Fremdfinanzierung ist auf Ebene der<br />
<strong>Bürgerwindpark</strong> <strong>Rodautal</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong><br />
vorgesehen. Auf Ebene der Anleger ist eine<br />
Fremdmittelaufnahme zur Finanzierung<br />
ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
nicht ausgeschlossen, aber nicht vorgesehen.<br />
Ausgaben für Zinsen können grundsätzlich<br />
als Betriebsausgaben abgezogen werden.<br />
Mit Einführung der Zinsschranke gemäß<br />
§ 4h EStG wurde allerdings der Abzug von<br />
Zinsaufwendungen eingeschränkt. Nach<br />
§ 4h EStG dürfen Zinsaufwendungen eines<br />
Betriebs, die über den Zinsertrag hinausgehen,<br />
nur bis zur Höhe von 30% des um die<br />
Zinsaufwendungen und Absetzungen für<br />
Abnutzung erhöhten sowie um die Zinserträge<br />
verminderten maßgeblichen Gewinns<br />
(Zinsschranke) abgezogen werden. Der Zinsvortrag<br />
würde bei einem Gesellschafterwechsel<br />
anteilig entfallen. Die Zinsschranke<br />
ist allerdings nach § 4h Abs. 2 EStG nicht anzuwenden,<br />
wenn der Betrag der die Zinserträge<br />
übersteigenden Zinsaufwendungen<br />
weniger als 3 Mio € beträgt, der Betrieb<br />
nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern<br />
gehört oder der Betrieb zu einem Konzern<br />
gehört und seine Eigenkapitalquote<br />
gleich hoch oder höher ist als die des<br />
Konzerns. Da prognosegemäß die Zinsaufwendungen<br />
nach Saldierung mit den Zinserträgen<br />
bei der Betreibergesellschaft unter<br />
3 Mio € liegen, ist die Zinsschranke insoweit<br />
nicht anwendbar. Sollten bei der Beteiligungsgesellschaft<br />
die Zinsen die Freigrenze<br />
von 3 Mio € doch überschreiten, würden die<br />
nichtabzugsfähigen Zinsaufwendungen gesondert<br />
festgestellt und die Zinsaufwendungen<br />
des Folgejahres sich erhöhen.<br />
Die Zinsschranke betrifft auch Zinsen im<br />
Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.<br />
Zinsen im Zusammenhang mit einer<br />
Fremdfinanzierung der Beteiligung durch<br />
den Gesellschafter sind damit im Rahmen<br />
der Zinsschranke des § 4h EStG zu berücksichtigen.<br />
Gewinnerzielungsabsicht<br />
Die Einkünfte der Beteiligungsgesellschaft<br />
sind steuerlich nur relevant, wenn es sich<br />
bei diesen um Einkünfte mit Gewinnerzielungsabsicht<br />
handelt. Eine Gewinnerzielungsabsicht<br />
ist nur dann gegeben, wenn<br />
die Gesellschaft die Betätigung mit der Absicht<br />
ausübt, über die Gesamtlaufzeit einen<br />
Totalgewinn zu erzielen. Ein Totalgewinn<br />
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