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Bürgerwindpark Rodautal GmbH & Co. KG - Bürgerwindkraft ...

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LI N DEWITT<br />

Verkaufsprospekt Stand: 2. April 2012<br />

kosten/-kapazität) über die betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer von 16 Jahren linear<br />

abgeschrieben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG).<br />

Die AfA wird für die Dauer der linearen<br />

Abschreibung in Höhe von 6,25% von den<br />

Anschaffungs-/Herstellungskosten vorgenommen<br />

und kann ab Anschaffung, d.h. ab<br />

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums<br />

bzw. ab Fertigstellung geltend gemacht<br />

werden. Eine Absetzung für außergewöhnliche<br />

technische oder wirtschaftliche Abnutzung<br />

ist nicht zulässig.<br />

Daneben besteht für die Gesellschaft die<br />

Möglichkeit, für die zu errichtenden Windenergieanlagen<br />

die Sonderabschreibung<br />

nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch zu nehmen.<br />

Danach können bei abnutzbaren<br />

beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens<br />

im Jahr der Anschaffung oder<br />

Herstellung und in den 4 folgenden Jahren<br />

zusätzlich zu der normalen degressiven<br />

oder linearen AfA Sonderabschreibungen<br />

bis zu insgesamt 20% der Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten in Anspruch genommen<br />

werden. Voraussetzungen hierfür<br />

sind, dass – wie vorliegend voraussichtlich<br />

gegeben – das Betriebsvermögen zum<br />

Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung<br />

oder Herstellung vorangeht, den<br />

Wert von 235.000,00 € nicht überschreitet<br />

und das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung<br />

oder Herstellung und im darauf<br />

folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen<br />

Betriebsstätte des Betriebs des<br />

Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast<br />

ausschließlich betrieblich genutzt wird.<br />

Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen<br />

Eine Fremdfinanzierung ist auf Ebene der<br />

<strong>Bürgerwindpark</strong> <strong>Rodautal</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong><br />

vorgesehen. Auf Ebene der Anleger ist eine<br />

Fremdmittelaufnahme zur Finanzierung<br />

ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht ausgeschlossen, aber nicht vorgesehen.<br />

Ausgaben für Zinsen können grundsätzlich<br />

als Betriebsausgaben abgezogen werden.<br />

Mit Einführung der Zinsschranke gemäß<br />

§ 4h EStG wurde allerdings der Abzug von<br />

Zinsaufwendungen eingeschränkt. Nach<br />

§ 4h EStG dürfen Zinsaufwendungen eines<br />

Betriebs, die über den Zinsertrag hinausgehen,<br />

nur bis zur Höhe von 30% des um die<br />

Zinsaufwendungen und Absetzungen für<br />

Abnutzung erhöhten sowie um die Zinserträge<br />

verminderten maßgeblichen Gewinns<br />

(Zinsschranke) abgezogen werden. Der Zinsvortrag<br />

würde bei einem Gesellschafterwechsel<br />

anteilig entfallen. Die Zinsschranke<br />

ist allerdings nach § 4h Abs. 2 EStG nicht anzuwenden,<br />

wenn der Betrag der die Zinserträge<br />

übersteigenden Zinsaufwendungen<br />

weniger als 3 Mio € beträgt, der Betrieb<br />

nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern<br />

gehört oder der Betrieb zu einem Konzern<br />

gehört und seine Eigenkapitalquote<br />

gleich hoch oder höher ist als die des<br />

Konzerns. Da prognosegemäß die Zinsaufwendungen<br />

nach Saldierung mit den Zinserträgen<br />

bei der Betreibergesellschaft unter<br />

3 Mio € liegen, ist die Zinsschranke insoweit<br />

nicht anwendbar. Sollten bei der Beteiligungsgesellschaft<br />

die Zinsen die Freigrenze<br />

von 3 Mio € doch überschreiten, würden die<br />

nichtabzugsfähigen Zinsaufwendungen gesondert<br />

festgestellt und die Zinsaufwendungen<br />

des Folgejahres sich erhöhen.<br />

Die Zinsschranke betrifft auch Zinsen im<br />

Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.<br />

Zinsen im Zusammenhang mit einer<br />

Fremdfinanzierung der Beteiligung durch<br />

den Gesellschafter sind damit im Rahmen<br />

der Zinsschranke des § 4h EStG zu berücksichtigen.<br />

Gewinnerzielungsabsicht<br />

Die Einkünfte der Beteiligungsgesellschaft<br />

sind steuerlich nur relevant, wenn es sich<br />

bei diesen um Einkünfte mit Gewinnerzielungsabsicht<br />

handelt. Eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

ist nur dann gegeben, wenn<br />

die Gesellschaft die Betätigung mit der Absicht<br />

ausübt, über die Gesamtlaufzeit einen<br />

Totalgewinn zu erzielen. Ein Totalgewinn<br />

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