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Bürgerwindpark Rodautal GmbH & Co. KG - Bürgerwindkraft ...

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LI N DEWITT<br />

Verkaufsprospekt Stand: 2. April 2012<br />

Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.<br />

Sofern alle Gesellschafter einverstanden sind, können sie jederzeit<br />

unter Verzicht auf Form- und Fristerfordernisse zu einer Versammlung<br />

zusammentreten.<br />

Die Versammlung findet am Verwaltungssitz der Gesellschaft<br />

statt; für einen anderen Versammlungsort ist die Zustimmung<br />

aller Gesellschafter erforderlich. Die Versammlung wird von dem<br />

Komplementär geleitet.<br />

Die Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 85% der<br />

stimmberechtigten Stimmen vertreten sind. Kommt eine beschlussfähige<br />

Versammlung nicht zustande, so kann eine zweite<br />

Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf<br />

die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Für die<br />

Einberufung sind die Bestimmungen in Absatz I maßgebend mit<br />

folgenden Ergänzungen: Die Einberufung muss innerhalb von<br />

zwei Wochen nach der fehlgeschlagenen Versammlung erfolgen.<br />

Sie kann auch durch Beschluss der in der Hauptsache beschlussunfähigen<br />

Versammlung erfolgen. Die Ladungsfrist kann auf eine<br />

Woche verkürzt werden. In der Ladung ist auf die erste fehlgeschlagene<br />

Versammlung und darauf hinzuweisen, dass die neue<br />

Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen<br />

beschlussfähig ist.<br />

Der Leiter der Versammlung kann einen Protokollführer und weitere<br />

Berater, die von der Gesellschaft beauftragt sind, hinzuziehen.<br />

Soweit über die Verhandlung der Versammlung nicht eine notarielle<br />

Niederschrift aufgenommen wird, ist von dem Leiter bzw.<br />

dem Protokollführer ein Protokoll anzufertigen. Darin sind Ort und<br />

Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung,<br />

der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse<br />

der Versammlung anzugeben. Das Protokoll ist von dem Leiter zu<br />

unterzeichnen und jedem Gesellschafter in Kopie zu übersenden.<br />

Das Protokoll muss genehmigt werden.<br />

§ 10<br />

Dauer der Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer errichtet. Sie beginnt<br />

mit ihrer Eintragung in das Handelsregis-ter. Vorher darf die Gesellschaft<br />

nicht mit ihren Geschäften beginnen. Um ihre unbeschränkte<br />

persönliche Haftung gemäß § 176 I HGB abzuwenden,<br />

schließen die Kommanditisten ihre Zustimmung zum Geschäftsbeginn<br />

ausdrücklich aus.<br />

Eine Auflösung findet nur in den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen<br />

oder vertraglich vereinbarten Fällen statt. Es wird<br />

klargestellt, dass damit auch die ordentliche Kündigung mit dem<br />

Ziel der Auflösung der Gesellschaft ausgeschlossen ist.<br />

Die nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligten Komplementäre<br />

können jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

mit sofortiger Wirkung von der Geschäftsführung<br />

abberufen, von der Vertretung oder ganz aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit einer drei viertel<br />

Mehrheit zu fassen. Sie erhalten keine Abfindung sondern lediglich<br />

die noch anfallende Aufwandsentschädigung und Tätigkeitsund<br />

Haftungsvergütung für weitere drei Monate seit ihrem<br />

Ausscheiden.<br />

Jeder Gesellschafter kann ohne Angabe von Gründen mit einer<br />

Frist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres seinen<br />

ordentlichen Austritt aus der Gesellschaft erklären, erstmals zum<br />

31.12.2016. Im Übrigen ist ein Austritt nur aus wichtigem Grund<br />

möglich. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich der Austrittserklärung<br />

eines anderen Gesellschafters anzuschließen. Sofern die<br />

Frist für eine ordentliche Austrittserklärung bereits abgelaufen ist,<br />

muss die Anschlusserklärung innerhalb von einem Monat erfolgen,<br />

nachdem ihm der Austritt des ersten Gesellschafters bekannt<br />

geworden ist. Jede Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen<br />

und ist an die Gesellschaft zu richten.<br />

Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung gemäß<br />

§ 14. Die Gesellschafter können von dem ausscheidenden Gesellschafter<br />

verlangen, dass dieser seinen Gesellschaftsanteil an eine<br />

oder mehrere von ihnen benannte Personen ganz oder teilweise<br />

abtritt. Das Verlangen erfolgt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses.<br />

Es wird durch die Geschäftsführung erklärt und muss<br />

binnen drei Monaten erfolgen, nachdem der Gesellschafter seinen<br />

Austritt erklärt hat. Die Abtretung hat zu dem Zeitpunkt zu erfolgen,<br />

zu dem die Austrittsklärung wirksam wird, es sei denn die<br />

Parteien treffen eine abweichende Vereinbarung.<br />

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, egal aus welchem<br />

Grund, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt mit der Befugnis, die bisherige Firma<br />

unverändert oder verändert fortzuführen.<br />

§ 11<br />

Verfügung über Gesellschaftsanteile<br />

Für die Wirksamkeit aller Verfügungen über Geschäftsanteile ist<br />

die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich, insbesondere für<br />

Abtretungen, Verpfändungen, Unterbeteiligungen, Treuhandverhältnisse<br />

und Nießbrauchsbestellungen. Ausgenommen hiervon<br />

sind Verfügungen, Abtretungen und Nießbrauchbestellungen<br />

zugunsten der Ehegatten, Kinder und Adoptivkinder sowie Übertragungen<br />

auf die Betriebsholding Familie Jepsen GbR.<br />

Die Zustimmung erfolgt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses,<br />

bei dem der verfügungswillige Gesellschafter kein Stimmrecht<br />

hat. Sie wird schriftlich durch die Geschäftsführung an den<br />

verfügenden Gesellschafter erklärt. Die Zustimmung oder ihre<br />

Versagung müssen binnen drei Monaten erklärt werden, nachdem<br />

die Gesellschaft hierzu von dem verfügenden Gesellschafter<br />

aufgefordert worden ist.<br />

Ein entsprechendes Verfügungsverbot gilt für sämtliche sich aus<br />

dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber der Gesellschaft oder den<br />

anderen Gesellschaftern ergebenden Einzelansprüche, insbesondere<br />

für die Ansprüche auf Auskunft, Einsicht, Gewinn oder das<br />

Auseinandersetzungsguthaben.<br />

Bei Verfügungen des Komplementärs können die übrigen Gesellschafter<br />

verlangen, dass dessen Rechtsnachfolger in die Stellung<br />

eines Kommanditisten zurücktritt und einer von ihnen die<br />

Stellung des Komplementärs übernimmt oder ein neuer Komplementär<br />

in die Gesellschaft eintritt.<br />

§ 12<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

Bei Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst<br />

sondern fortgesetzt.<br />

Die Gesellschaftsanteile sind frei vererblich. Die Gesellschaft wird<br />

mit den Erben oder den durch letztwillige Verfügung bestimmten<br />

Personen fortgesetzt. Sind die vom verstorbenen Gesellschafter<br />

zur Nachfolge berufenen Personen nicht Erben geworden, werden<br />

die Erben nicht Gesellschafter; die Erben werden für diesen Fall<br />

ausgeschlossen. Die berufenen Personen sind berechtigt, anstelle<br />

des verstorbenen Gesellschafters rückwirkend auf dessen Todestag<br />

in die Gesellschaft einzutreten. Der Eintritt muss binnen drei<br />

Monaten ab Kenntnis von der Berechtigung mit Wirkung auf den<br />

Todestag erfolgen und ist schriftlich gegenüber der Gesellschaft<br />

zu erklären. Bis zur Erklärung ruhen die Gesellschafterrechte mit<br />

Ausnahme des Gewinnbezugsrechtes. Sofern die Nachfolger den<br />

Eintritt nicht rechtzeitig erklärt haben, wird die Gesellschaft unter<br />

Ausschluss aller Personen mit den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt.<br />

Für die Nachfolger besteht ein Sonderkündigungsrecht binnen<br />

einer Frist von 6 Monaten zum Wirtschaftsjahresende. Die Sonderkündigung<br />

muss an alle Gesellschafter ausgesprochen werden<br />

und schriftlich erfolgen.<br />

Bei Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters können die<br />

übrigen Gesellschafter verlangen, dass dessen Rechtsnachfolger<br />

in die Stellung eines Kommanditisten zurücktreten und einer von<br />

ihnen die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters übernimmt<br />

oder ein neuer persönlich haftenden Gesellschafter in die<br />

Gesellschaft eintritt.<br />

Diese Nachfolgeregelung gilt sowohl für das den Gesellschaftsanteil<br />

repräsentierende Kapitalkonto I als auch für alle übrigen<br />

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