Bürgerwindpark Rodautal GmbH & Co. KG - Bürgerwindkraft ...
Bürgerwindpark Rodautal GmbH & Co. KG - Bürgerwindkraft ...
Bürgerwindpark Rodautal GmbH & Co. KG - Bürgerwindkraft ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
LI N DEWITT<br />
Verkaufsprospekt Stand: 2. April 2012<br />
Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.<br />
Sofern alle Gesellschafter einverstanden sind, können sie jederzeit<br />
unter Verzicht auf Form- und Fristerfordernisse zu einer Versammlung<br />
zusammentreten.<br />
Die Versammlung findet am Verwaltungssitz der Gesellschaft<br />
statt; für einen anderen Versammlungsort ist die Zustimmung<br />
aller Gesellschafter erforderlich. Die Versammlung wird von dem<br />
Komplementär geleitet.<br />
Die Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 85% der<br />
stimmberechtigten Stimmen vertreten sind. Kommt eine beschlussfähige<br />
Versammlung nicht zustande, so kann eine zweite<br />
Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf<br />
die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Für die<br />
Einberufung sind die Bestimmungen in Absatz I maßgebend mit<br />
folgenden Ergänzungen: Die Einberufung muss innerhalb von<br />
zwei Wochen nach der fehlgeschlagenen Versammlung erfolgen.<br />
Sie kann auch durch Beschluss der in der Hauptsache beschlussunfähigen<br />
Versammlung erfolgen. Die Ladungsfrist kann auf eine<br />
Woche verkürzt werden. In der Ladung ist auf die erste fehlgeschlagene<br />
Versammlung und darauf hinzuweisen, dass die neue<br />
Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen<br />
beschlussfähig ist.<br />
Der Leiter der Versammlung kann einen Protokollführer und weitere<br />
Berater, die von der Gesellschaft beauftragt sind, hinzuziehen.<br />
Soweit über die Verhandlung der Versammlung nicht eine notarielle<br />
Niederschrift aufgenommen wird, ist von dem Leiter bzw.<br />
dem Protokollführer ein Protokoll anzufertigen. Darin sind Ort und<br />
Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung,<br />
der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse<br />
der Versammlung anzugeben. Das Protokoll ist von dem Leiter zu<br />
unterzeichnen und jedem Gesellschafter in Kopie zu übersenden.<br />
Das Protokoll muss genehmigt werden.<br />
§ 10<br />
Dauer der Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer errichtet. Sie beginnt<br />
mit ihrer Eintragung in das Handelsregis-ter. Vorher darf die Gesellschaft<br />
nicht mit ihren Geschäften beginnen. Um ihre unbeschränkte<br />
persönliche Haftung gemäß § 176 I HGB abzuwenden,<br />
schließen die Kommanditisten ihre Zustimmung zum Geschäftsbeginn<br />
ausdrücklich aus.<br />
Eine Auflösung findet nur in den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen<br />
oder vertraglich vereinbarten Fällen statt. Es wird<br />
klargestellt, dass damit auch die ordentliche Kündigung mit dem<br />
Ziel der Auflösung der Gesellschaft ausgeschlossen ist.<br />
Die nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligten Komplementäre<br />
können jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
mit sofortiger Wirkung von der Geschäftsführung<br />
abberufen, von der Vertretung oder ganz aus der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit einer drei viertel<br />
Mehrheit zu fassen. Sie erhalten keine Abfindung sondern lediglich<br />
die noch anfallende Aufwandsentschädigung und Tätigkeitsund<br />
Haftungsvergütung für weitere drei Monate seit ihrem<br />
Ausscheiden.<br />
Jeder Gesellschafter kann ohne Angabe von Gründen mit einer<br />
Frist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres seinen<br />
ordentlichen Austritt aus der Gesellschaft erklären, erstmals zum<br />
31.12.2016. Im Übrigen ist ein Austritt nur aus wichtigem Grund<br />
möglich. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich der Austrittserklärung<br />
eines anderen Gesellschafters anzuschließen. Sofern die<br />
Frist für eine ordentliche Austrittserklärung bereits abgelaufen ist,<br />
muss die Anschlusserklärung innerhalb von einem Monat erfolgen,<br />
nachdem ihm der Austritt des ersten Gesellschafters bekannt<br />
geworden ist. Jede Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen<br />
und ist an die Gesellschaft zu richten.<br />
Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung gemäß<br />
§ 14. Die Gesellschafter können von dem ausscheidenden Gesellschafter<br />
verlangen, dass dieser seinen Gesellschaftsanteil an eine<br />
oder mehrere von ihnen benannte Personen ganz oder teilweise<br />
abtritt. Das Verlangen erfolgt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses.<br />
Es wird durch die Geschäftsführung erklärt und muss<br />
binnen drei Monaten erfolgen, nachdem der Gesellschafter seinen<br />
Austritt erklärt hat. Die Abtretung hat zu dem Zeitpunkt zu erfolgen,<br />
zu dem die Austrittsklärung wirksam wird, es sei denn die<br />
Parteien treffen eine abweichende Vereinbarung.<br />
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, egal aus welchem<br />
Grund, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgesetzt mit der Befugnis, die bisherige Firma<br />
unverändert oder verändert fortzuführen.<br />
§ 11<br />
Verfügung über Gesellschaftsanteile<br />
Für die Wirksamkeit aller Verfügungen über Geschäftsanteile ist<br />
die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich, insbesondere für<br />
Abtretungen, Verpfändungen, Unterbeteiligungen, Treuhandverhältnisse<br />
und Nießbrauchsbestellungen. Ausgenommen hiervon<br />
sind Verfügungen, Abtretungen und Nießbrauchbestellungen<br />
zugunsten der Ehegatten, Kinder und Adoptivkinder sowie Übertragungen<br />
auf die Betriebsholding Familie Jepsen GbR.<br />
Die Zustimmung erfolgt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses,<br />
bei dem der verfügungswillige Gesellschafter kein Stimmrecht<br />
hat. Sie wird schriftlich durch die Geschäftsführung an den<br />
verfügenden Gesellschafter erklärt. Die Zustimmung oder ihre<br />
Versagung müssen binnen drei Monaten erklärt werden, nachdem<br />
die Gesellschaft hierzu von dem verfügenden Gesellschafter<br />
aufgefordert worden ist.<br />
Ein entsprechendes Verfügungsverbot gilt für sämtliche sich aus<br />
dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber der Gesellschaft oder den<br />
anderen Gesellschaftern ergebenden Einzelansprüche, insbesondere<br />
für die Ansprüche auf Auskunft, Einsicht, Gewinn oder das<br />
Auseinandersetzungsguthaben.<br />
Bei Verfügungen des Komplementärs können die übrigen Gesellschafter<br />
verlangen, dass dessen Rechtsnachfolger in die Stellung<br />
eines Kommanditisten zurücktritt und einer von ihnen die<br />
Stellung des Komplementärs übernimmt oder ein neuer Komplementär<br />
in die Gesellschaft eintritt.<br />
§ 12<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
Bei Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst<br />
sondern fortgesetzt.<br />
Die Gesellschaftsanteile sind frei vererblich. Die Gesellschaft wird<br />
mit den Erben oder den durch letztwillige Verfügung bestimmten<br />
Personen fortgesetzt. Sind die vom verstorbenen Gesellschafter<br />
zur Nachfolge berufenen Personen nicht Erben geworden, werden<br />
die Erben nicht Gesellschafter; die Erben werden für diesen Fall<br />
ausgeschlossen. Die berufenen Personen sind berechtigt, anstelle<br />
des verstorbenen Gesellschafters rückwirkend auf dessen Todestag<br />
in die Gesellschaft einzutreten. Der Eintritt muss binnen drei<br />
Monaten ab Kenntnis von der Berechtigung mit Wirkung auf den<br />
Todestag erfolgen und ist schriftlich gegenüber der Gesellschaft<br />
zu erklären. Bis zur Erklärung ruhen die Gesellschafterrechte mit<br />
Ausnahme des Gewinnbezugsrechtes. Sofern die Nachfolger den<br />
Eintritt nicht rechtzeitig erklärt haben, wird die Gesellschaft unter<br />
Ausschluss aller Personen mit den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgesetzt.<br />
Für die Nachfolger besteht ein Sonderkündigungsrecht binnen<br />
einer Frist von 6 Monaten zum Wirtschaftsjahresende. Die Sonderkündigung<br />
muss an alle Gesellschafter ausgesprochen werden<br />
und schriftlich erfolgen.<br />
Bei Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters können die<br />
übrigen Gesellschafter verlangen, dass dessen Rechtsnachfolger<br />
in die Stellung eines Kommanditisten zurücktreten und einer von<br />
ihnen die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters übernimmt<br />
oder ein neuer persönlich haftenden Gesellschafter in die<br />
Gesellschaft eintritt.<br />
Diese Nachfolgeregelung gilt sowohl für das den Gesellschaftsanteil<br />
repräsentierende Kapitalkonto I als auch für alle übrigen<br />
79