Bürgerwindpark Rodautal GmbH & Co. KG - Bürgerwindkraft ...
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LI N DEWITT<br />
Verkaufsprospekt Stand: 2. April 2012<br />
52<br />
mit den Rechten der zukünftig beitretenden<br />
Anleger identisch.<br />
8.2.4 Übertragung der Anteile<br />
Die Übertragung der Anteile erfolgt im<br />
Wege der Abtretung (§ 398 BGB). Eine Teilung<br />
von Kommanditanteilen ist grundsätzlich<br />
nicht zulässig. Insbesondere für die<br />
Wirksamkeit von Abtretungen, Verpfändungen,<br />
Unterbeteiligungen, Treuhandverhältnisse<br />
und Nießbrauchsbestellungen ist die<br />
Zustimmung der Komplementärin erforderlich,<br />
sofern Begünstigter der Verfügung eine<br />
Einwohnerin oder ein Einwohner der<br />
Gemeinde Lindewitt ist. Ansonsten ist für<br />
die Wirksamkeit von Übertragungen ein<br />
zustimmender Gesellschafterbeschluss<br />
erforderlich. Eine Zustimmung ist nicht<br />
erforderlich bei Abtretungen des Geschäftsanteils<br />
ganz an andere Gesellschafter,<br />
seinen Ehepartner, Abkömmlinge, Adoptivkinder<br />
oder deren Kinder.<br />
Die Abtretung ist unter Beifügung personenbezogener<br />
Daten und einer notariell<br />
beglaubigten Handelsregistervollmacht anzuzeigen.<br />
Die Kommanditisten haften<br />
gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 1 HGB nach<br />
ihrem Ausscheiden aus der <strong>Bürgerwindkraft</strong><br />
Lindewitt <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong> bis zur Höhe ihrer<br />
(zurückgezahlten) Einlage für bis dahin<br />
begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft,<br />
die bis zum Ablauf von fünf Jahren<br />
nach ihrem Ausscheiden fällig werden und<br />
rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder<br />
auf andere Weise vollstreckbar sind oder für<br />
die eine Vollstreckungshandlung vorgenommen<br />
oder beantragt wird. Dem steht es<br />
gemäß § 160 Abs. 2 HGB gleich, wenn der<br />
Kommanditist den Anspruch schriftlich anerkannt<br />
hat. Die Frist beginnt mit dem Ende<br />
des Tages, an dem das Ausscheiden in das<br />
Handelsregister eingetragen wird. Wird die<br />
Gesellschaft aufgelöst, verjähren die Ansprüche<br />
von Gesellschaftsgläubigern gegen<br />
die Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2, §<br />
159 HGB spätestens fünf Jahre nach Eintragung<br />
der Auflösung der Gesellschaft in das<br />
Handelsregister oder, wenn die Ansprüche<br />
erst nach Eintragung der Auflösung fällig<br />
werden, fünf Jahre nach Fälligwerden der<br />
Ansprüche.<br />
Die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />
ist rechtlich und tatsächlich eingeschränkt:<br />
Gemäß § 11 des Gesellschafts -<br />
vertrags kann jeder Gesellschafter seinen<br />
Geschäftsanteil ganz oder teilweise an andere<br />
Gesellschafter, seinen Ehepartner, Abkömmlinge,<br />
Adoptivkinder oder deren<br />
Kinder abtreten. Für die Wirksamkeit aller<br />
sonstigen Verfügungen ist die Zustimmung<br />
der Komplementärin erforderlich, insbesondere<br />
für Abtretungen, Verpfändungen,<br />
Unterbeteiligungen, Treuhandverhältnisse<br />
und Nießbrauchsbestellungen.<br />
Die Vermögensanlagen sind somit zwar<br />
grundsätzlich übertragbar, aber aufgrund<br />
der geschilderten Umstände dabei Einschränkungen<br />
in ihrer freien Handelbarkeit<br />
unterworfen (siehe auch Abschnitt 3.4.4 im<br />
gesonderten Risikokapitel).<br />
Die Übertragung durch Erbfall ist jederzeit<br />
möglich. Die Erben des Gesellschafters treten<br />
mit allen Rechten und Pflichten in die<br />
Rechtstellung des Gesellschafters ein. Mehrere<br />
Erben haben zur Wahrnehmung der<br />
Gesellschafterrechte einen gemeinschaftlichen<br />
Vertreter zu bestimmen und sich<br />
gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
durch Vorlage eines Erbscheines<br />
zu legitimieren.<br />
Für die gezeichneten Anteile existiert kein<br />
geregelter Zweitmarkt. Darüber hinaus<br />
unterliegen die Anteile gesellschaftsvertraglichen<br />
Verfügungsbeschränkungen.<br />
Dadurch ist die freie Handelbarkeit eingeschränkt.<br />
Für die daraus resultierenden Risiken<br />
vgl. die Ausführungen im Abschnitt<br />
3.4.4 im gesonderten Risikokapitel.<br />
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