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Bürgerwindpark Rodautal GmbH & Co. KG - Bürgerwindkraft ...

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LI N DEWITT<br />

Verkaufsprospekt Stand: 2. April 2012<br />

52<br />

mit den Rechten der zukünftig beitretenden<br />

Anleger identisch.<br />

8.2.4 Übertragung der Anteile<br />

Die Übertragung der Anteile erfolgt im<br />

Wege der Abtretung (§ 398 BGB). Eine Teilung<br />

von Kommanditanteilen ist grundsätzlich<br />

nicht zulässig. Insbesondere für die<br />

Wirksamkeit von Abtretungen, Verpfändungen,<br />

Unterbeteiligungen, Treuhandverhältnisse<br />

und Nießbrauchsbestellungen ist die<br />

Zustimmung der Komplementärin erforderlich,<br />

sofern Begünstigter der Verfügung eine<br />

Einwohnerin oder ein Einwohner der<br />

Gemeinde Lindewitt ist. Ansonsten ist für<br />

die Wirksamkeit von Übertragungen ein<br />

zustimmender Gesellschafterbeschluss<br />

erforderlich. Eine Zustimmung ist nicht<br />

erforderlich bei Abtretungen des Geschäftsanteils<br />

ganz an andere Gesellschafter,<br />

seinen Ehepartner, Abkömmlinge, Adoptivkinder<br />

oder deren Kinder.<br />

Die Abtretung ist unter Beifügung personenbezogener<br />

Daten und einer notariell<br />

beglaubigten Handelsregistervollmacht anzuzeigen.<br />

Die Kommanditisten haften<br />

gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 1 HGB nach<br />

ihrem Ausscheiden aus der <strong>Bürgerwindkraft</strong><br />

Lindewitt <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong> bis zur Höhe ihrer<br />

(zurückgezahlten) Einlage für bis dahin<br />

begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft,<br />

die bis zum Ablauf von fünf Jahren<br />

nach ihrem Ausscheiden fällig werden und<br />

rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder<br />

auf andere Weise vollstreckbar sind oder für<br />

die eine Vollstreckungshandlung vorgenommen<br />

oder beantragt wird. Dem steht es<br />

gemäß § 160 Abs. 2 HGB gleich, wenn der<br />

Kommanditist den Anspruch schriftlich anerkannt<br />

hat. Die Frist beginnt mit dem Ende<br />

des Tages, an dem das Ausscheiden in das<br />

Handelsregister eingetragen wird. Wird die<br />

Gesellschaft aufgelöst, verjähren die Ansprüche<br />

von Gesellschaftsgläubigern gegen<br />

die Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2, §<br />

159 HGB spätestens fünf Jahre nach Eintragung<br />

der Auflösung der Gesellschaft in das<br />

Handelsregister oder, wenn die Ansprüche<br />

erst nach Eintragung der Auflösung fällig<br />

werden, fünf Jahre nach Fälligwerden der<br />

Ansprüche.<br />

Die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />

ist rechtlich und tatsächlich eingeschränkt:<br />

Gemäß § 11 des Gesellschafts -<br />

vertrags kann jeder Gesellschafter seinen<br />

Geschäftsanteil ganz oder teilweise an andere<br />

Gesellschafter, seinen Ehepartner, Abkömmlinge,<br />

Adoptivkinder oder deren<br />

Kinder abtreten. Für die Wirksamkeit aller<br />

sonstigen Verfügungen ist die Zustimmung<br />

der Komplementärin erforderlich, insbesondere<br />

für Abtretungen, Verpfändungen,<br />

Unterbeteiligungen, Treuhandverhältnisse<br />

und Nießbrauchsbestellungen.<br />

Die Vermögensanlagen sind somit zwar<br />

grundsätzlich übertragbar, aber aufgrund<br />

der geschilderten Umstände dabei Einschränkungen<br />

in ihrer freien Handelbarkeit<br />

unterworfen (siehe auch Abschnitt 3.4.4 im<br />

gesonderten Risikokapitel).<br />

Die Übertragung durch Erbfall ist jederzeit<br />

möglich. Die Erben des Gesellschafters treten<br />

mit allen Rechten und Pflichten in die<br />

Rechtstellung des Gesellschafters ein. Mehrere<br />

Erben haben zur Wahrnehmung der<br />

Gesellschafterrechte einen gemeinschaftlichen<br />

Vertreter zu bestimmen und sich<br />

gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

durch Vorlage eines Erbscheines<br />

zu legitimieren.<br />

Für die gezeichneten Anteile existiert kein<br />

geregelter Zweitmarkt. Darüber hinaus<br />

unterliegen die Anteile gesellschaftsvertraglichen<br />

Verfügungsbeschränkungen.<br />

Dadurch ist die freie Handelbarkeit eingeschränkt.<br />

Für die daraus resultierenden Risiken<br />

vgl. die Ausführungen im Abschnitt<br />

3.4.4 im gesonderten Risikokapitel.<br />

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