04.11.2013 Aufrufe

ÖKORENTA Zukunftsenergien I - projekt21plus

ÖKORENTA Zukunftsenergien I - projekt21plus

ÖKORENTA Zukunftsenergien I - projekt21plus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Risiken der beteiligung<br />

im Fall des Obsiegens in einer gerichtlichen Auseinandersetzung<br />

die dann positiv festgestellten Ansprüche nicht<br />

mehr durchgesetzt werden können. Ein eventuelles Kostenund<br />

Prozessrisiko kann sich erhöhen, soweit ausländische<br />

Rechtsordnungen betroffen sind. Letztlich besteht das Risiko,<br />

dass der <strong>ÖKORENTA</strong> <strong>Zukunftsenergien</strong> I in Folge zusätzlicher<br />

finanzieller Belastungen aus streitigen Verfahren<br />

bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen<br />

kann. Dies könnte nachteilige Auswirkungen auf<br />

die prognostizierten Auszahlungen an die Anleger haben.<br />

Anlegerhaftung<br />

Die Haftung des Anlegers gegenüber Dritten ist auf die im<br />

Handelsregister eingetragene Haftsumme (1 Prozent der<br />

Kapitaleinlage) beschränkt. Soweit die vertraglich vereinbarte<br />

Einlage von dem Anleger geleistet wurde, ist eine weitere<br />

Haftung ausgeschlossen. Es besteht keine Nachschusspflicht.<br />

Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt<br />

aber, gegebenenfalls mittelbar über die Treuhandkommanditistin,<br />

gemäß § 171ff. HGB bis zur Höhe der eingetragenen<br />

Haftsumme wieder auf, soweit nicht durch Gewinne gedeckte<br />

Auszahlungen oder sonstige Rückzahlungen an den<br />

Anleger geleistet wurden und hierdurch ein negatives Kapitalkonto<br />

entstanden ist. In diesem Fall müssten erhaltene<br />

Auszahlungen zurückgezahlt werden, wobei die Gläubiger<br />

der Fondsgesellschaft den Anleger dann bis zu der Höhe<br />

seiner eingetragenen Haftsumme (1 Prozent der Kapitaleinlage)<br />

auch persönlich in Anspruch nehmen könnten.<br />

Falls ein Anleger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet,<br />

haftet er gemäß § 160 HGB wie soeben dargestellt bis zur<br />

Höhe der gegebenenfalls wieder aufgelebten Haftung persönlich<br />

für einen Zeitraum von weiteren 5 Jahren ab seinem<br />

Ausscheiden für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft,<br />

die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind. Unter den<br />

vorgenannten Voraussetzungen kann ein Anleger also auch<br />

nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft bis zu der<br />

Höhe seiner eingetragenen Haftsumme in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Steuerliche Risiken<br />

Allgemein<br />

Aufgrund kontinuierlicher Anpassungen des Steuerrechts,<br />

und zwar sowohl der Gesetze als auch deren Auslegung<br />

und Anwendung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

sich während der Laufzeit der Beteiligung Änderungen ergeben.<br />

Welche Auswirkungen diese Änderungen haben können,<br />

lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht sagen. Deshalb<br />

kann eine Haftung hierfür nicht übernommen werden. Wie<br />

und in welcher Form negative Einflüsse auf die steuerliche<br />

Situation der Beteiligung eintreten können, lässt sich über<br />

den geplanten Investitionszeitraum ebenfalls nicht sagen.<br />

Beachtet werden muss auch, dass sich aus der Anwendung<br />

des Steuerrechts ebenso Änderungen mit Rückwirkung auf<br />

vergangene Zeiträume ergeben können. Jede Änderung der<br />

steuerlichen Behandlung könnte nachteilige Auswirkungen<br />

auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Anleger<br />

haben.<br />

Erst wenn durch eine Betriebsprüfung die endgültige Bestandskraft<br />

der Steuerbescheide eingetreten ist, steht die<br />

steuerliche Behandlung der erzielten Erträge fest. Hierdurch<br />

können sich zusätzliche steuerliche Belastungen auf der<br />

Ebene der Fondsgesellschaft, der Ebene der Luxemburger<br />

Tochtergesellschaft als auch unmittelbar auf Ebene der Anleger<br />

ergeben. Das sich daraus ergebende wirtschaftliche<br />

Risiko tragen ausschließlich die Anleger.<br />

Einkommensteuerliche Risiken<br />

Die Planung des <strong>ÖKORENTA</strong> Private Equity I wurde auf<br />

Grundlage der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen<br />

einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erstellt.<br />

Änderungen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie<br />

Änderungen in der Gesetzesumsetzung durch die Finanzverwaltung<br />

können die getroffenen Annahmen entsprechend<br />

verändern. Da Personengesellschaften so genannte<br />

transparente Gesellschaften sind, werden sich Änderungen<br />

immer auf der Ebene der Beteiligten auswirken, sofern keine<br />

Anpassungen in Analogie zu Kapitalgesellschaften erfolgen<br />

oder verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen.<br />

Gewerbesteuerliche Risiken<br />

Im Zusammenhang mit der gewerblichen Prägung des<br />

<strong>ÖKORENTA</strong> <strong>Zukunftsenergien</strong> I ist bei der Gewerbesteuer<br />

zu beachten, dass nur durch die Anwendung des Schachtelprivilegs,<br />

d. h. einer Mindestbeteiligung von 15 Prozent<br />

an der Luxemburger Tochtergesellschaft mit einer geringen<br />

Belastung auf Ebene der Gesellschaft zu rechnen ist. Sollte<br />

es hier zu einer wesentlichen Änderung der Eigentumsverhältnisse<br />

kommen, könnte sich dadurch eine zusätzliche<br />

Steuerbelastung mit Gewerbesteuer ergeben. Die nach<br />

§ 35 EStG bestehende Anrechnung der Gewerbesteuer auf<br />

die persönliche Einkommensteuer wird hierdurch nicht berührt.<br />

Da die Anrechnung aber nur unter Beachtung des<br />

Grundsatzes erfolgen kann, dass der Anleger aus anderen<br />

gewerblichen Beteiligungen keine oder nur sehr geringe<br />

Verluste erzielt hat, besteht die Möglichkeit einer Mehrbelastung,<br />

deren Ausmaß sich derzeit nicht bestimmen lässt.<br />

35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!