ÖKORENTA Zukunftsenergien I - projekt21plus
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Risiken der beteiligung<br />
im Fall des Obsiegens in einer gerichtlichen Auseinandersetzung<br />
die dann positiv festgestellten Ansprüche nicht<br />
mehr durchgesetzt werden können. Ein eventuelles Kostenund<br />
Prozessrisiko kann sich erhöhen, soweit ausländische<br />
Rechtsordnungen betroffen sind. Letztlich besteht das Risiko,<br />
dass der <strong>ÖKORENTA</strong> <strong>Zukunftsenergien</strong> I in Folge zusätzlicher<br />
finanzieller Belastungen aus streitigen Verfahren<br />
bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen<br />
kann. Dies könnte nachteilige Auswirkungen auf<br />
die prognostizierten Auszahlungen an die Anleger haben.<br />
Anlegerhaftung<br />
Die Haftung des Anlegers gegenüber Dritten ist auf die im<br />
Handelsregister eingetragene Haftsumme (1 Prozent der<br />
Kapitaleinlage) beschränkt. Soweit die vertraglich vereinbarte<br />
Einlage von dem Anleger geleistet wurde, ist eine weitere<br />
Haftung ausgeschlossen. Es besteht keine Nachschusspflicht.<br />
Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt<br />
aber, gegebenenfalls mittelbar über die Treuhandkommanditistin,<br />
gemäß § 171ff. HGB bis zur Höhe der eingetragenen<br />
Haftsumme wieder auf, soweit nicht durch Gewinne gedeckte<br />
Auszahlungen oder sonstige Rückzahlungen an den<br />
Anleger geleistet wurden und hierdurch ein negatives Kapitalkonto<br />
entstanden ist. In diesem Fall müssten erhaltene<br />
Auszahlungen zurückgezahlt werden, wobei die Gläubiger<br />
der Fondsgesellschaft den Anleger dann bis zu der Höhe<br />
seiner eingetragenen Haftsumme (1 Prozent der Kapitaleinlage)<br />
auch persönlich in Anspruch nehmen könnten.<br />
Falls ein Anleger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet,<br />
haftet er gemäß § 160 HGB wie soeben dargestellt bis zur<br />
Höhe der gegebenenfalls wieder aufgelebten Haftung persönlich<br />
für einen Zeitraum von weiteren 5 Jahren ab seinem<br />
Ausscheiden für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft,<br />
die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind. Unter den<br />
vorgenannten Voraussetzungen kann ein Anleger also auch<br />
nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft bis zu der<br />
Höhe seiner eingetragenen Haftsumme in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
Steuerliche Risiken<br />
Allgemein<br />
Aufgrund kontinuierlicher Anpassungen des Steuerrechts,<br />
und zwar sowohl der Gesetze als auch deren Auslegung<br />
und Anwendung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
sich während der Laufzeit der Beteiligung Änderungen ergeben.<br />
Welche Auswirkungen diese Änderungen haben können,<br />
lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht sagen. Deshalb<br />
kann eine Haftung hierfür nicht übernommen werden. Wie<br />
und in welcher Form negative Einflüsse auf die steuerliche<br />
Situation der Beteiligung eintreten können, lässt sich über<br />
den geplanten Investitionszeitraum ebenfalls nicht sagen.<br />
Beachtet werden muss auch, dass sich aus der Anwendung<br />
des Steuerrechts ebenso Änderungen mit Rückwirkung auf<br />
vergangene Zeiträume ergeben können. Jede Änderung der<br />
steuerlichen Behandlung könnte nachteilige Auswirkungen<br />
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Anleger<br />
haben.<br />
Erst wenn durch eine Betriebsprüfung die endgültige Bestandskraft<br />
der Steuerbescheide eingetreten ist, steht die<br />
steuerliche Behandlung der erzielten Erträge fest. Hierdurch<br />
können sich zusätzliche steuerliche Belastungen auf der<br />
Ebene der Fondsgesellschaft, der Ebene der Luxemburger<br />
Tochtergesellschaft als auch unmittelbar auf Ebene der Anleger<br />
ergeben. Das sich daraus ergebende wirtschaftliche<br />
Risiko tragen ausschließlich die Anleger.<br />
Einkommensteuerliche Risiken<br />
Die Planung des <strong>ÖKORENTA</strong> Private Equity I wurde auf<br />
Grundlage der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen<br />
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erstellt.<br />
Änderungen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie<br />
Änderungen in der Gesetzesumsetzung durch die Finanzverwaltung<br />
können die getroffenen Annahmen entsprechend<br />
verändern. Da Personengesellschaften so genannte<br />
transparente Gesellschaften sind, werden sich Änderungen<br />
immer auf der Ebene der Beteiligten auswirken, sofern keine<br />
Anpassungen in Analogie zu Kapitalgesellschaften erfolgen<br />
oder verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen.<br />
Gewerbesteuerliche Risiken<br />
Im Zusammenhang mit der gewerblichen Prägung des<br />
<strong>ÖKORENTA</strong> <strong>Zukunftsenergien</strong> I ist bei der Gewerbesteuer<br />
zu beachten, dass nur durch die Anwendung des Schachtelprivilegs,<br />
d. h. einer Mindestbeteiligung von 15 Prozent<br />
an der Luxemburger Tochtergesellschaft mit einer geringen<br />
Belastung auf Ebene der Gesellschaft zu rechnen ist. Sollte<br />
es hier zu einer wesentlichen Änderung der Eigentumsverhältnisse<br />
kommen, könnte sich dadurch eine zusätzliche<br />
Steuerbelastung mit Gewerbesteuer ergeben. Die nach<br />
§ 35 EStG bestehende Anrechnung der Gewerbesteuer auf<br />
die persönliche Einkommensteuer wird hierdurch nicht berührt.<br />
Da die Anrechnung aber nur unter Beachtung des<br />
Grundsatzes erfolgen kann, dass der Anleger aus anderen<br />
gewerblichen Beteiligungen keine oder nur sehr geringe<br />
Verluste erzielt hat, besteht die Möglichkeit einer Mehrbelastung,<br />
deren Ausmaß sich derzeit nicht bestimmen lässt.<br />
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