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MUSIK & RECHT 49<br />
lichen ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers<br />
nun vermehrt zu Abmahnungen kommen werde,<br />
kann aufgrund der zwischenzeitlichen Entwick -<br />
lung der Rechtsprechung zur Kostenhaftung ab -<br />
gemahnter Internetanschlussinhaber nicht geteilt<br />
werden. Erinnert sei an die Entscheidung des<br />
Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2<strong>01</strong>2<br />
(1BvR 2365/11) zur Haftung des Internetan -<br />
schlussinhabers für Abmahngebühren. Ob der<br />
aufgrund der Auskunft des Internetproviders er -<br />
mittelte Anschlussinhaber Täter der festgestellten<br />
offensichtlichen Urheberrechtsverletzung ist, stellt<br />
sich erst dann heraus, wenn der Anschluss in -<br />
haber vom Rechteinhaber abgemahnt worden<br />
ist. Ist er nicht Täter, sondern nur Störer, kommt<br />
es auf die weitere Frage an, was er hätte unternehmen<br />
müssen, um eine Urheberrechtsver let -<br />
zung über seinen Anschluss zu verhindern.<br />
bühren hebt Drücke hervor, dass die Tatsache,<br />
dass das BGH-Urteil auch die Verfolgung von<br />
Rechtsverletzungen an älterem Repertoire eröffne<br />
nicht bedeuten müsse, dass es in Zukunft<br />
mehr gerichtliche Verfahren gebe. Ob und was<br />
ein Rechteinhaber mit dem bloßen Befund einer<br />
festgestellten Rechtsverletzung anfange, sei<br />
seine Sache und sein Risiko.<br />
Das Urteil schafft Klarheit, indem die Haftungsvoraussetzungen<br />
für die In an spruchnahme<br />
eines Rechtsverletzers nicht mehr<br />
mit den Voraussetzungen für den An spruch<br />
auf Auskunftserteilung eines Internetproviders<br />
durcheinandergeworfen werden.<br />
Ich persönlich begrüße das Urteil des BGH<br />
und teile etwaige Befürchtungen anwachsender<br />
Abmahnwellen nicht. Das Urteil schafft Klarheit,<br />
indem die Haftungsvoraussetzungen für die In -<br />
an spruchnahme eines Rechtsverletzers nicht mehr<br />
mit den Voraussetzungen für den An spruch auf<br />
Auskunftserteilung eines Internetproviders durcheinandergeworfen<br />
werden. Hierauf weist Rutting<br />
ebenfalls in dem Beitrag im Titelschutz an zeiger<br />
zutreffend hin, indem er anerkennend hervorhebt,<br />
dass der BGH das Gesetz vom Kopf auf<br />
die Füße stellt und Wortlaut, Sinn und Zweck der<br />
Bes<strong>tim</strong>mung des § 1<strong>01</strong> Abs. 2 UrhG den Vorrang<br />
vor dem – widersprüchlichen – Willen des Gesetz -<br />
gebers in der Gesetzesbegründung, die im Ge -<br />
setzeswortlaut unstreitig keinen Nieder schlag gefunden<br />
hat, einräumt.<br />
TEXT: RA WOLFGANG KRÜGER<br />
FOTO: © MAXKABAKOV/FOTOLIA.COM<br />
musiker<br />
MUSIKER MAGAZIN PRÄSENTIERT<br />
ONLINE<br />
Diese Frage ist in der Rechtsprechung noch<br />
völlig offen und harrt einer Entscheidung des BGH.<br />
Ferner sei an die Entscheidung des Land gerichts<br />
Frankfurt am Main vom 18.08.2<strong>01</strong>0 (Az. 2-6 S<br />
1909) erinnert, nach der der abmahnende Rechte -<br />
inhaber das Risiko der Tragung der Abmahn -<br />
kosten trägt, solange er keine Gewiss heit über<br />
die Täterschaft des Anschlussinhabers hat. Schon<br />
wegen dieser nicht unerheblichen Kostenrisiken<br />
werden die Rechteinhaber mit ihren Abmahnun -<br />
gen vorsichtig sein. Dies ganz be sonders dann,<br />
wenn es sich um geringfügige Verstöße handelt.<br />
Im Beitrag des Titelschutzanzeigers äußert sich<br />
auch der Geschäftsführer des Bundesverbandes<br />
der Musikindustrie, Dr. Florian Drücke. Er be -<br />
grüßt das Urteil des BGH und sieht die Mö glich -<br />
keit der Rechtsverfolgung bei älterem Repertoire<br />
nunmehr eröffnet. Der dem Image der Tonträger -<br />
industrie schädlichen Angst vor einer drastischen<br />
Zunahme von Abmahnwellen begegnet er mit<br />
dem Vorschlag der Einführung eines Warnhin -<br />
wei ses oder der vom Bundeswirtschafts minis te -<br />
rium ins Spiel gebrachten Freischusslösung.<br />
Offenbar in Kenntnis der Rechtsprechung des<br />
Bundesverfassungsgerichts und der Entwick lung<br />
der Rechtsprechung zur Haftung für Abmahn ge -<br />
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