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MUSIK & RECHT 49<br />

lichen ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers<br />

nun vermehrt zu Abmahnungen kommen werde,<br />

kann aufgrund der zwischenzeitlichen Entwick -<br />

lung der Rechtsprechung zur Kostenhaftung ab -<br />

gemahnter Internetanschlussinhaber nicht geteilt<br />

werden. Erinnert sei an die Entscheidung des<br />

Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2<strong>01</strong>2<br />

(1BvR 2365/11) zur Haftung des Internetan -<br />

schlussinhabers für Abmahngebühren. Ob der<br />

aufgrund der Auskunft des Internetproviders er -<br />

mittelte Anschlussinhaber Täter der festgestellten<br />

offensichtlichen Urheberrechtsverletzung ist, stellt<br />

sich erst dann heraus, wenn der Anschluss in -<br />

haber vom Rechteinhaber abgemahnt worden<br />

ist. Ist er nicht Täter, sondern nur Störer, kommt<br />

es auf die weitere Frage an, was er hätte unternehmen<br />

müssen, um eine Urheberrechtsver let -<br />

zung über seinen Anschluss zu verhindern.<br />

bühren hebt Drücke hervor, dass die Tatsache,<br />

dass das BGH-Urteil auch die Verfolgung von<br />

Rechtsverletzungen an älterem Repertoire eröffne<br />

nicht bedeuten müsse, dass es in Zukunft<br />

mehr gerichtliche Verfahren gebe. Ob und was<br />

ein Rechteinhaber mit dem bloßen Befund einer<br />

festgestellten Rechtsverletzung anfange, sei<br />

seine Sache und sein Risiko.<br />

Das Urteil schafft Klarheit, indem die Haftungsvoraussetzungen<br />

für die In an spruchnahme<br />

eines Rechtsverletzers nicht mehr<br />

mit den Voraussetzungen für den An spruch<br />

auf Auskunftserteilung eines Internetproviders<br />

durcheinandergeworfen werden.<br />

Ich persönlich begrüße das Urteil des BGH<br />

und teile etwaige Befürchtungen anwachsender<br />

Abmahnwellen nicht. Das Urteil schafft Klarheit,<br />

indem die Haftungsvoraussetzungen für die In -<br />

an spruchnahme eines Rechtsverletzers nicht mehr<br />

mit den Voraussetzungen für den An spruch auf<br />

Auskunftserteilung eines Internetproviders durcheinandergeworfen<br />

werden. Hierauf weist Rutting<br />

ebenfalls in dem Beitrag im Titelschutz an zeiger<br />

zutreffend hin, indem er anerkennend hervorhebt,<br />

dass der BGH das Gesetz vom Kopf auf<br />

die Füße stellt und Wortlaut, Sinn und Zweck der<br />

Bes<strong>tim</strong>mung des § 1<strong>01</strong> Abs. 2 UrhG den Vorrang<br />

vor dem – widersprüchlichen – Willen des Gesetz -<br />

gebers in der Gesetzesbegründung, die im Ge -<br />

setzeswortlaut unstreitig keinen Nieder schlag gefunden<br />

hat, einräumt.<br />

TEXT: RA WOLFGANG KRÜGER<br />

FOTO: © MAXKABAKOV/FOTOLIA.COM<br />

musiker<br />

MUSIKER MAGAZIN PRÄSENTIERT<br />

ONLINE<br />

Diese Frage ist in der Rechtsprechung noch<br />

völlig offen und harrt einer Entscheidung des BGH.<br />

Ferner sei an die Entscheidung des Land gerichts<br />

Frankfurt am Main vom 18.08.2<strong>01</strong>0 (Az. 2-6 S<br />

1909) erinnert, nach der der abmahnende Rechte -<br />

inhaber das Risiko der Tragung der Abmahn -<br />

kosten trägt, solange er keine Gewiss heit über<br />

die Täterschaft des Anschlussinhabers hat. Schon<br />

wegen dieser nicht unerheblichen Kostenrisiken<br />

werden die Rechteinhaber mit ihren Abmahnun -<br />

gen vorsichtig sein. Dies ganz be sonders dann,<br />

wenn es sich um geringfügige Verstöße handelt.<br />

Im Beitrag des Titelschutzanzeigers äußert sich<br />

auch der Geschäftsführer des Bundesverbandes<br />

der Musikindustrie, Dr. Florian Drücke. Er be -<br />

grüßt das Urteil des BGH und sieht die Mö glich -<br />

keit der Rechtsverfolgung bei älterem Repertoire<br />

nunmehr eröffnet. Der dem Image der Tonträger -<br />

industrie schädlichen Angst vor einer drastischen<br />

Zunahme von Abmahnwellen begegnet er mit<br />

dem Vorschlag der Einführung eines Warnhin -<br />

wei ses oder der vom Bundeswirtschafts minis te -<br />

rium ins Spiel gebrachten Freischusslösung.<br />

Offenbar in Kenntnis der Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichts und der Entwick lung<br />

der Rechtsprechung zur Haftung für Abmahn ge -<br />

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