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50 MUSIK & RECHT<br />

STEHT DIE GEMEINSAME WAHRNEHMUNG<br />

VON RECHTEN UND ANSPRÜCHEN<br />

VON AUTOREN UND VERLAGEN DURCH<br />

DIE GEMA INFRAGE?<br />

Anlass zu dieser Befürchtung gibt das Urteil des Landgerichts<br />

München I vom 24.05.2<strong>01</strong>2<br />

zum Az. 7 O 28640/11 gegen die VG-Wort.<br />

Obwohl die VG-Wort in ihrer Stellungnahme<br />

vom 29.05.2<strong>01</strong>2 versucht abzuwiegeln, teilt<br />

sie mit, dass sie mögliche Auswirkungen im Ver -<br />

wal tungsrat und in der Mitgliederversammlung beraten<br />

werde und dass sie das Deutsche Patentund<br />

Markenamt als Aufsichtsbehörde über das<br />

Urteil informiert und um aufsichtsrechtliche Prü -<br />

fung gebeten hat.<br />

Auch die GEMA nimmt auf ihrer Website zu<br />

diesem Urteil Stellung und befürchtet, dass es sich<br />

auf den Verteilungsplan der GEMA übertragen<br />

lasse, soweit es die anteilige Beteiligung von<br />

Ur hebern und Verlagen vorsieht. Dies hätte weitreichende<br />

im Einzelnen noch nicht absehbare<br />

Folgen. Aus diesem Grund hat die GEMA das<br />

Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichts -<br />

be hörde um eine Stellungnahme gebeten.<br />

Soweit ersichtlich, haben sich der Deutsche<br />

Musikverlegerverband und der Deutsche Kom ponistenverband<br />

als Interessenvertreter der direkt<br />

Betroffenen zum Urteil des Landgerichts München<br />

noch nicht geäußert.<br />

Gegenstand des Problems sind die unverzichtbaren<br />

gesetzlichen Vergütungsansprüche der<br />

Urheber für erlaubnisfreie, aber vergütungspflichtige<br />

Werknutzungen und das Verständnis des §<br />

63 a UrhRG in seiner aktuellen Fassung. Dort<br />

heißt es, dass Urheber auf gesetzliche Vergü -<br />

tungs ansprüche im Voraus nicht verzichten können.<br />

Im Voraus können die gesetzlichen Vergü -<br />

tungs ansprüche nur an Verwertungsgesell schaf ten<br />

abgetreten werden oder zusammen mit der Ein -<br />

räumung von Verlagsrechten an Verleger, wenn<br />

diese sie von Wahrnehmungsgesellschaften wahrnehmen<br />

lassen, die Rechte von Verlegern und<br />

Urhebern gemeinsam wahrnehmen. Dies entspricht<br />

bisher durchgängiger Praxis, mit der Folge,<br />

dass Verleger über die Verteilungspläne der Wahrneh<br />

mungsgesellschaften an den Vergütungsan -<br />

sprüchen der Urheber für erlaubnisfreie Werk nut -<br />

z ungen beteiligt werden.<br />

Da Verleger im Gegensatz zu Urhebern an den<br />

Werken keine eigenen Rechte haben, die zur ge -<br />

meinsamen Wahrnehmung in eine Verwer tungs -<br />

gesellschaft eingebracht werden könnten, wie es<br />

z. B. bei Tonträgerherstellern und ausübenden<br />

Künstlern der Fall ist, stellt das Landgericht fest,<br />

dass Verlage allenfalls vom Urheber abgeleitete<br />

Rechte in eine Wahrnehmungsgesellschaft einbringen<br />

könnten. Durch die Berechtigungs ver -<br />

träge, die die Wahrnehmungsgesellschaften üblicherweise<br />

mit den Autoren abschließen, lassen sie<br />

sich alle bestehenden und zukünftigen Rechte und<br />

Ansprüche an den Werken abtreten. In Fällen, in<br />

denen Urheber mit Wahrnehmungsgesell schaften<br />

vor Abschluss von Verlagsverträgen einen Wahr -<br />

nehmungsvertrag abgeschlossen haben, gehe<br />

eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen an<br />

den Verlag bei Abschluss von Verlagsverträgen ins<br />

Leere, weil die Rechte und Ansprüche nicht zweimal<br />

abgetreten werden können. Wenn gleichwohl<br />

aufgrund des Vertei lungs plans der Verwer tungs -<br />

gesellschaften Anteile der auf das Werk entfallenden<br />

Vergütung an nicht berechtigte Verleger<br />

ausgeschüttet werden, widerspreche dies dem<br />

Will kürverbot des § 7 UrhWG. Die Praxis der Ver -<br />

wer tungsgesell schaf ten wird nach den Ausfüh run -<br />

gen des Land gerichts München nicht dadurch<br />

ge rechtfertigt, dass die Verteilungspläne i. d. R.<br />

bereits seit Beitritt des Urhebers Ausschüttungen<br />

an Verlage vorsehen und die jeweils gültigen Ver -<br />

teilungspläne durch Mehrheitsbeschluss der Mit -<br />

glieder zustande kommen. Der einzelne Urheber<br />

als Mitglied einer Verwertungsgesellschaft habe<br />

nämlich keine andere Möglichkeit, als die Ver tei -<br />

lungspläne der Verwertungsgesellschaft zu ak zep -<br />

tieren, wenn er Anteil an den gesetzlichen Vergü -<br />

tun gen für erlaubnisfreie Nutzungen seiner Werke<br />

haben will. Das Argument, die Beteiligung der<br />

Verleger sei aus historischen Gründen ge recht -<br />

fertigt, weil die Verwertung der Werke nur sinnvoll<br />

möglich sei, wenn Urheber und Verleger zusammenarbeiten,<br />

hat das Landgericht nicht gelten lassen.<br />

Der Gesetzgeber habe den Verlegern kein<br />

eigenes Recht eingeräumt und es sei nicht Auf -<br />

gabe einer Verwertungsgesellschaft, eine Billig -<br />

keits gesichtspunkten entsprechende Um ver tei -<br />

lung an nicht Berechtigte vorzunehmen.<br />

Wegen der durch das Urteil des Landgerichts<br />

München entstandenen rechtlichen Unsicherheit<br />

wird es bis zur endgültigen rechtskräftigen Ent -<br />

scheidung bei zukünftigen Ausschüttungen entweder<br />

Einbehalte oder Auszahlungen unter Vor -<br />

be halt der Rückforderung geben.<br />

TEXT: RA WOLFGANG KRÜGER<br />

FOTO: © COMUGNERO SILVANA/<br />

FOTOLIA.COM<br />

musiker MAGAZIN 3/2<strong>01</strong>2

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