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Der Grüne Bote - Newsletter - Rechtswissenschaftliche Fakultät

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sehen, sondern nur die vorderen Listenplätze.<br />

Daher scheidet eine unzumutbare<br />

Belästigung durch die Verwendung<br />

von Metatags und das Word Stuffing,<br />

die nur eine bessere Listenplatzierung<br />

sichern sollen, aus. 38 Eine andere<br />

Beurteilung ist sicher in dem Fall des<br />

Index-Spamming denkbar. 39<br />

III. Fazit<br />

Die Nutzung von fremden Kennzeichen<br />

in Metatags und beim Word Stuffing ist<br />

zunächst über das Kennzeichenrecht zu<br />

lösen und vermag dort einer befriedigenden<br />

Lösung zugeführt zu werden.<br />

Nur ausnahmsweise greift daneben das<br />

UWG ein. Dabei werden vor allem die<br />

Fallgruppen des Abfangens von Kunden<br />

und der unzumutbaren Belästigung eine<br />

Rolle spielen. Dazu müssen jedoch<br />

weitere Umstände hinzutreten, wie etwa<br />

beim Index-Spaming, bei dem der<br />

eigentliche Kennzeicheninhaber nahezu<br />

von der Trefferliste verdrängt wird.<br />

DER GRÜNE BOTE <strong>Newsletter</strong> des Gerd Bucerius-Lehrstuhls für Bürgerliches Recht mit deutschem und internationalem<br />

Gewerblichen Rechtsschutz der Universität Jena, <strong>Rechtswissenschaftliche</strong> <strong>Fakultät</strong><br />

Prof. Dr. Volker Michael Jänich<br />

WERBUNG MIT TESTERGEBNISSEN<br />

Kommentar von Carsten Johne<br />

Anmerkung zu BGH, Urt. v.<br />

07.07.2005 – I ZR 253/02 (Werbung<br />

mit Testergebnis)<br />

Bei der Anpreisung eigener Produkte<br />

wird von den Werbetreibenden als ein<br />

bestärkendes Verkaufsargument sehr<br />

gern auf Warentests von Institutionen<br />

zurückgegriffen, die zu den Wettbewerbern,<br />

deren Produkte oder Dienstleistungen<br />

verglichen werden, in keinem<br />

Mitbewerberverhältnis stehen (wie z.B.<br />

die Stiftung Warentest oder auch<br />

Verbraucherverbände). Grund dafür ist<br />

das Vertrauen des Verkehrs in die<br />

Sachkunde und Erfahrung der Tester<br />

sowie auch in deren Neutralität bei der<br />

Beurteilung, wodurch bei der Auswahl<br />

einer Ware oder eines Unternehmens<br />

dem Testurteil ein großes Gewicht<br />

zukommt. Grundsätzlich ist die Werbung<br />

mit Testergebnissen zulässig. Das setzt<br />

neben der ordnungsgemäßen Durchführung<br />

der Testreihen durch ein unabhängies<br />

Institut auch die richtige Wiedergabe<br />

der ermittelten Ergebnisse in der<br />

Werbung voraus, wobei einerseits nicht<br />

der gesamte Test wiedergegeben werden<br />

muss, es aber andererseits durch<br />

die Angabe lediglich von Teilen des<br />

Tests auch nicht zu einer Fehlvorstellung<br />

über das Gesamtergebnis kommen<br />

darf. Ansonsten könnte es durch die<br />

unkorrekte Verwendung der Testergebnisse<br />

aufgrund deren Bedeutung für die<br />

angesprochenen Verkehrskreise zu einer<br />

Irreführung dieser kommen, womit die<br />

Werbemaßnahme gem. § 5 II Nr. 1<br />

UWG unlauter wäre.<br />

<strong>Der</strong> BGH hat in einem Urteil vom<br />

07.07.2005 entschieden, das die Werbung<br />

eines Lohnsteuerhilfevereins mit<br />

einem Testergebnis irreführend ist,<br />

wenn der Eindruck erweckt wird, die<br />

vergebene Testnote beziehe sich auf die<br />

gesamte Organisation, obwohl in die<br />

Untersuchung nur einzelne Beratungsstellen<br />

einbezogen wurden und dem<br />

Test aufgrund der untersuchten Parameter<br />

lediglich eine beschränkte Aussagekraft<br />

(eben nur für die getesteten<br />

Beratungsstellen) zukommt. 1 Im vorliegenden<br />

Fall wurden durch die Stiftung<br />

Warentest insgesamt neun Lohnsteuerhilfevereine<br />

getestet, wozu fünf bis acht<br />

Beratungstellen pro Verein besucht und<br />

die Bearbeitung einer Steuererklärung<br />

sowie Service und Beratung bewertet<br />

wurden. Dies ist angesichts der Tatsache,<br />

dass die getesteten Lohnsteuervereine<br />

zwischen 42 und 2000 Beratungsstellen<br />

(die Beklagte insgesamt 289)<br />

unterhalten ein relativ geringer prozentualer<br />

Anteil (0,25% - 17,8 %). Die<br />

Beklagte hat in zwei Zeitschriften sowie<br />

auf der eigenen Homepage mit dem<br />

Gütesiegel der „Stiftung Warentest“ und<br />

dem Testergebnis „gut“ geworben,<br />

wobei sie auch das gesamte Testergebnis,<br />

wie auch die Fundstelle der Veröffentlichung<br />

angab (siehe Abb.). Sie hat<br />

jedoch weder darauf hingewiesen, dass<br />

nur wenige Beratungsstellen in die<br />

Untersuchung einbezogen wurden bzw.<br />

dass die jeweils erbrachte Beratungsdienstleistung<br />

im Zentrum der Untersuchung<br />

stand.<br />

Inwieweit nun in der vorgenommen<br />

Angabe eine Irreführung liegt, bestimmt<br />

sich maßgeblich danach, wie der angesprochene<br />

Verkehr die beanstandete<br />

Werbung versteht. 2 Bei einem Test über<br />

Dienstleistungsangebote ist es dem<br />

durchschnittlich informierten Verbraucher<br />

durchaus bewusst, dass die Qualität<br />

der angebotenen Dienste in den<br />

einzelnen Filialen – sogar innerhalb der<br />

Filiale selbst zwischen den Beratern –<br />

variieren kann. Allerdings können auch<br />

im Bereich der Dienstleistungen Kriterien<br />

wie z.B. Angebotsumfang, Preise,<br />

durchschnittliche Bearbeitungsdauer der<br />

Aufträge zum Gegenstand eines Tests<br />

gemacht werden, die nicht lediglich die<br />

einzelne Beratungstelle betreffen son-<br />

1 BGH, Urt. v. 07.07.2005 – I ZR 253/02.<br />

2 BGH a.a.O.<br />

DER GRÜNE BOTE <strong>Newsletter</strong> des Gerd Bucerius-Lehrstuhls für Bürgerliches Recht mit deutschem und internationalem<br />

Gewerblichen Rechtsschutz der Universität Jena, <strong>Rechtswissenschaftliche</strong> <strong>Fakultät</strong><br />

Prof. Dr. Volker Michael Jänich

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