Der Grüne Bote - Newsletter - Rechtswissenschaftliche Fakultät
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sehen, sondern nur die vorderen Listenplätze.<br />
Daher scheidet eine unzumutbare<br />
Belästigung durch die Verwendung<br />
von Metatags und das Word Stuffing,<br />
die nur eine bessere Listenplatzierung<br />
sichern sollen, aus. 38 Eine andere<br />
Beurteilung ist sicher in dem Fall des<br />
Index-Spamming denkbar. 39<br />
III. Fazit<br />
Die Nutzung von fremden Kennzeichen<br />
in Metatags und beim Word Stuffing ist<br />
zunächst über das Kennzeichenrecht zu<br />
lösen und vermag dort einer befriedigenden<br />
Lösung zugeführt zu werden.<br />
Nur ausnahmsweise greift daneben das<br />
UWG ein. Dabei werden vor allem die<br />
Fallgruppen des Abfangens von Kunden<br />
und der unzumutbaren Belästigung eine<br />
Rolle spielen. Dazu müssen jedoch<br />
weitere Umstände hinzutreten, wie etwa<br />
beim Index-Spaming, bei dem der<br />
eigentliche Kennzeicheninhaber nahezu<br />
von der Trefferliste verdrängt wird.<br />
DER GRÜNE BOTE <strong>Newsletter</strong> des Gerd Bucerius-Lehrstuhls für Bürgerliches Recht mit deutschem und internationalem<br />
Gewerblichen Rechtsschutz der Universität Jena, <strong>Rechtswissenschaftliche</strong> <strong>Fakultät</strong><br />
Prof. Dr. Volker Michael Jänich<br />
WERBUNG MIT TESTERGEBNISSEN<br />
Kommentar von Carsten Johne<br />
Anmerkung zu BGH, Urt. v.<br />
07.07.2005 – I ZR 253/02 (Werbung<br />
mit Testergebnis)<br />
Bei der Anpreisung eigener Produkte<br />
wird von den Werbetreibenden als ein<br />
bestärkendes Verkaufsargument sehr<br />
gern auf Warentests von Institutionen<br />
zurückgegriffen, die zu den Wettbewerbern,<br />
deren Produkte oder Dienstleistungen<br />
verglichen werden, in keinem<br />
Mitbewerberverhältnis stehen (wie z.B.<br />
die Stiftung Warentest oder auch<br />
Verbraucherverbände). Grund dafür ist<br />
das Vertrauen des Verkehrs in die<br />
Sachkunde und Erfahrung der Tester<br />
sowie auch in deren Neutralität bei der<br />
Beurteilung, wodurch bei der Auswahl<br />
einer Ware oder eines Unternehmens<br />
dem Testurteil ein großes Gewicht<br />
zukommt. Grundsätzlich ist die Werbung<br />
mit Testergebnissen zulässig. Das setzt<br />
neben der ordnungsgemäßen Durchführung<br />
der Testreihen durch ein unabhängies<br />
Institut auch die richtige Wiedergabe<br />
der ermittelten Ergebnisse in der<br />
Werbung voraus, wobei einerseits nicht<br />
der gesamte Test wiedergegeben werden<br />
muss, es aber andererseits durch<br />
die Angabe lediglich von Teilen des<br />
Tests auch nicht zu einer Fehlvorstellung<br />
über das Gesamtergebnis kommen<br />
darf. Ansonsten könnte es durch die<br />
unkorrekte Verwendung der Testergebnisse<br />
aufgrund deren Bedeutung für die<br />
angesprochenen Verkehrskreise zu einer<br />
Irreführung dieser kommen, womit die<br />
Werbemaßnahme gem. § 5 II Nr. 1<br />
UWG unlauter wäre.<br />
<strong>Der</strong> BGH hat in einem Urteil vom<br />
07.07.2005 entschieden, das die Werbung<br />
eines Lohnsteuerhilfevereins mit<br />
einem Testergebnis irreführend ist,<br />
wenn der Eindruck erweckt wird, die<br />
vergebene Testnote beziehe sich auf die<br />
gesamte Organisation, obwohl in die<br />
Untersuchung nur einzelne Beratungsstellen<br />
einbezogen wurden und dem<br />
Test aufgrund der untersuchten Parameter<br />
lediglich eine beschränkte Aussagekraft<br />
(eben nur für die getesteten<br />
Beratungsstellen) zukommt. 1 Im vorliegenden<br />
Fall wurden durch die Stiftung<br />
Warentest insgesamt neun Lohnsteuerhilfevereine<br />
getestet, wozu fünf bis acht<br />
Beratungstellen pro Verein besucht und<br />
die Bearbeitung einer Steuererklärung<br />
sowie Service und Beratung bewertet<br />
wurden. Dies ist angesichts der Tatsache,<br />
dass die getesteten Lohnsteuervereine<br />
zwischen 42 und 2000 Beratungsstellen<br />
(die Beklagte insgesamt 289)<br />
unterhalten ein relativ geringer prozentualer<br />
Anteil (0,25% - 17,8 %). Die<br />
Beklagte hat in zwei Zeitschriften sowie<br />
auf der eigenen Homepage mit dem<br />
Gütesiegel der „Stiftung Warentest“ und<br />
dem Testergebnis „gut“ geworben,<br />
wobei sie auch das gesamte Testergebnis,<br />
wie auch die Fundstelle der Veröffentlichung<br />
angab (siehe Abb.). Sie hat<br />
jedoch weder darauf hingewiesen, dass<br />
nur wenige Beratungsstellen in die<br />
Untersuchung einbezogen wurden bzw.<br />
dass die jeweils erbrachte Beratungsdienstleistung<br />
im Zentrum der Untersuchung<br />
stand.<br />
Inwieweit nun in der vorgenommen<br />
Angabe eine Irreführung liegt, bestimmt<br />
sich maßgeblich danach, wie der angesprochene<br />
Verkehr die beanstandete<br />
Werbung versteht. 2 Bei einem Test über<br />
Dienstleistungsangebote ist es dem<br />
durchschnittlich informierten Verbraucher<br />
durchaus bewusst, dass die Qualität<br />
der angebotenen Dienste in den<br />
einzelnen Filialen – sogar innerhalb der<br />
Filiale selbst zwischen den Beratern –<br />
variieren kann. Allerdings können auch<br />
im Bereich der Dienstleistungen Kriterien<br />
wie z.B. Angebotsumfang, Preise,<br />
durchschnittliche Bearbeitungsdauer der<br />
Aufträge zum Gegenstand eines Tests<br />
gemacht werden, die nicht lediglich die<br />
einzelne Beratungstelle betreffen son-<br />
1 BGH, Urt. v. 07.07.2005 – I ZR 253/02.<br />
2 BGH a.a.O.<br />
DER GRÜNE BOTE <strong>Newsletter</strong> des Gerd Bucerius-Lehrstuhls für Bürgerliches Recht mit deutschem und internationalem<br />
Gewerblichen Rechtsschutz der Universität Jena, <strong>Rechtswissenschaftliche</strong> <strong>Fakultät</strong><br />
Prof. Dr. Volker Michael Jänich