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(2) BGB

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RA Tobias Hermann – Klausurenkurs 2008<br />

3. Klausel auf der vollstreckbaren Ausfertigung, §§ 724 ff. ZPO<br />

a) Sinn: Verhinderung einer Doppelvollstreckung; Prüfung, ob Rechtskraft eingetreten ist<br />

und ob die Sicherheitsleistung geleistet wurde<br />

b) → wenn (-): Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung, § 766 ZPO<br />

4. Zustellung des Urteils an Vollstreckungsschuldner, § 750 ZPO<br />

→ wenn (-): Erinnerung nach § 766 ZPO<br />

→ Pfändung wegen Geldforderungen nach §§ 803, 808 ZPO<br />

II. Rechtsfolgen einer wirksamen Pfändung<br />

1. Verstrickung der gepfändeten Sache<br />

a) ö-r. Beschlagnahme der Sache (oder des Grundstücks) → § 136 StGB<br />

b) relatives behördliches Verfügungsverbot zug. des V-Gl. (§§ 135 I, 136 <strong>BGB</strong>)<br />

- Gerichtsvollzieher = Behörde<br />

c) Überwindung der Verstrickung über §§ 135 II, 932 ff. <strong>BGB</strong> (Gutgl. bzgl.<br />

Verfügungsbefugnis des Veräußerers)<br />

d) Verstrickung auch bei rw. Pfändung (§ 43 VwVfG)<br />

→ in diesem Fall nur Erinnerung nach § 766 ZPO möglich (V-Schuldner ist nicht<br />

namentlich bezeichnet, V-klausel fehlt)<br />

2. Pfändungspfandrecht zug. des Vollstreckungsgläubigers (§ 804 ZPO)<br />

a) Verwertungsrecht und Erlöszuweisung<br />

b) Überwindung nach §§ 804 II ZPO, 1227, 936 <strong>BGB</strong> analog (PPR = Recht eines Dritten),<br />

PPR erlischt natürlich nicht bei Entfernung des Pfandsiegels, gutgl. Erwerb? S.u.<br />

Umstritten ist, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Pfändungspfandrecht<br />

entsteht. In der Tabelle unten wird nur die herrschende gemischte Pfändungstheorie dargestellt.<br />

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