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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/2650<br />

sog. Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (Artikel 23 Abs. 3 LV) abgelehnt 6 . Er hat hierzu ausgeführt, das Akteneinsichtsrecht eines<br />

Untersuchungsausschusses sei nicht unbeschränkt; es finde seine Grenzen u. a. an dem der parlamentarischen Ausforschung nicht zugänglichen<br />

Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Den von der Verfassung vorausgesetzten eigenständigen Beitrag zur Aufgabenerledigung<br />

vermöge die Landesregierung nur zu leisten, wenn sie die Art und Weise ihrer dazu erforderlichen Willens- und Entscheidungsbildung selbst<br />

bestimmen und für sich behalten dürfe. Dies schließe die offene und freimütige, auch kontroverse Erörterung im Kabinett ebenso ein wie die<br />

Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich in ressortübergreifenden und ressortinternen Abstimmungsprozessen vollziehe.<br />

Die Funktionsfähigkeit der Regierung wäre eingeschränkt, wenn dieser Willensbildungsprozess, der notwendigerweise einer einheitlichen,<br />

von ihr zu vertretenden Entscheidung vorangehe, dem Parlament gegenüber offengelegt werden müsse. Damit sei es gerechtfertigt,<br />

einem Beweisantrag nicht zu entsprechen, so weit Unterlagen preisgegeben werden sollten, die Rückschlüsse auf den internen Willensprozess<br />

zuließen. Dementsprechend würden bei allen von der Landesregierung übersandten Unterlagen diejenigen Auszüge nicht mit übersandt,<br />

die Rückschlüsse auf den internen Willensbildungsprozess zuließen.<br />

4. Einführung in das Verfahren<br />

Auf der Grundlage der Vereinbarung im Untersuchungsausschuss über die Einführung von Schriftstücken in das Untersuchungsausschussverfahren<br />

(vgl. oben unter I.C.2.3.) sind die Schriftstücke aus den beigezogenen Akten und sonstige Schriftstücke, die Eingang in den Abschlussbericht<br />

finden sollten, sowie deren wesentliche Inhalte von dem Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden Vorsitzenden in öffentlicher<br />

Sitzung bekannt gegeben worden. Auf diese Weise wurden die entsprechenden Unterlagen zum Gegenstand der öffentlichen Verhandlung<br />

und somit für den Untersuchungsausschuss als Beweismittel verwertbar gemacht. Die einzuführenden Schriftstücke waren zuvor den<br />

Mitgliedern des Untersuchungsausschusses in Kopie übersandt worden. Die derart eingeführten Schriftstücke sind in der Anlage E aufgeführt.<br />

E. Anhängige und abgeschlossene Verfahren<br />

1. Staatsanwaltschaft Kiel<br />

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel führt ein Vorermittlungsverfahren zur „Strandung der MS ‚Pallas’ im Nationalpark Wattenmeer“.<br />

5 Umdruck 14/2854 Nr. 16.<br />

6 Umdruck 14/3104 sowie 14/3157, 14/3184.<br />

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