und Pensionsfonds in ausgewählten Ländern - Heinlein
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4.1 Investment- <strong>und</strong> <strong>Pensionsfonds</strong> als Marktteilnehmer<br />
Investment- <strong>und</strong> <strong>Pensionsfonds</strong> haben aufgr<strong>und</strong> hoher autonomer Nettomittelzuflüsse <strong>und</strong> der<br />
Verarbeitung neuer Informationen e<strong>in</strong>en hohen Transaktionsbedarf. Dieser Bedarf kann über<br />
offizielle Börsen oder neuerd<strong>in</strong>gs auch über Electronic Communication Networks (ECN) 12<br />
abgewickelt werden. Aufgr<strong>und</strong> der pr<strong>in</strong>zipiell gleichgerichteten Interessenlage h<strong>in</strong>sichtlich niedriger<br />
Transaktionskosten, Anonymität des Handelsprozesses, niedriger Regulationsniveaus <strong>und</strong><br />
aufgr<strong>und</strong> mangelnder Anpassungsfähigkeit offizieller Börsen entsteht bei Investment- <strong>und</strong><br />
<strong>Pensionsfonds</strong> e<strong>in</strong> zunehmendes Bedürfnis nach ECNs als Transaktionsalternative. ECNs s<strong>in</strong>d<br />
von den Betreibern (bspw. Reuters) von vornhere<strong>in</strong> für <strong>in</strong>stitutionelle Investoren ausgelegt. Außer<br />
durch niedrige Handelskosten suchen ECNs den Qualitätswettbewerb mit etablierten Börsen,<br />
<strong>in</strong>dem sie moderne Abwicklungssysteme e<strong>in</strong>setzen, Handelszeiten erweitern, kle<strong>in</strong>ere Tick-Sizes<br />
ermöglichen <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e möglichst hohe Liquidität gewährleisten. Diesen Vorteilen stehen potenzielle<br />
Nachteile aus e<strong>in</strong>er zusätzlichen Fragmentierung der Liquidität, dem Mangel an Sofortigkeit<br />
(Immediacy), e<strong>in</strong>er höheren Manipulationsanfälligkeit aufgr<strong>und</strong> fehlender Handels- <strong>und</strong><br />
Marktaufsicht sowie Unsicherheiten über Systemkapazitäten gegenüber.<br />
Investment- <strong>und</strong> <strong>Pensionsfonds</strong> s<strong>in</strong>d aufgr<strong>und</strong> ihrer Professionalität <strong>und</strong> der Freiwilligkeit der<br />
Teilnahme an ECNs aus gesetzgeberischer Sicht nicht besonders schutzwürdig. Sie können die<br />
besonderen Risiken aus dem Handel über ECNs e<strong>in</strong>schätzen <strong>und</strong> tragen. Im Übrigen besteht für<br />
Investment- <strong>und</strong> <strong>Pensionsfonds</strong> immer die Möglichkeit, ihre Transaktionen über offizielle Börsen<br />
abzuwickeln. Der Status e<strong>in</strong>er Börse mit der entsprechenden Verpflichtung zur E<strong>in</strong>haltung aller<br />
Regeln sollte ECNs dann auferlegt werden, wenn die Betreiber private <strong>und</strong> damit schutzwürdige<br />
Investoren zum Handel zulassen wollen. 13 ECNs können damit als börsenähnliche E<strong>in</strong>richtung 14<br />
qualifiziert werden, die ke<strong>in</strong>er speziellen Regulierung bedürfen. E<strong>in</strong> Problem könnte sich allerd<strong>in</strong>gs<br />
e<strong>in</strong>stellen, wenn ECNs e<strong>in</strong>e bestimmte relative Größenordnung im Vergleich zu den Volum<strong>in</strong>a an<br />
den offiziellen Börsen erreichen. Dort wird mit e<strong>in</strong>em Rückgang des Umsatzvolumens e<strong>in</strong>e<br />
qualifizierte Preisfeststellung schwieriger, ggf. sogar unmöglich. Ab e<strong>in</strong>em bestimmten<br />
11<br />
12<br />
13<br />
14<br />
Vgl. zu den Aussagen <strong>in</strong> Kapitel 4 auch GERKE/BANK/STEIGER (2001).<br />
Hierbei handelt es sich um proprietäre Handelssysteme, die nicht den Status e<strong>in</strong>er Börse mit entsprechenden<br />
Regeln zur fairen Preisfeststellung oder e<strong>in</strong>er unabhängigen Handels- <strong>und</strong> Marktaufsicht besitzen.<br />
Vgl. hierzu die Regulation ATS der SEC. Vgl. SEC (1998).<br />
Zu e<strong>in</strong>er Diskussion von potentieller Börsendef<strong>in</strong>itionen <strong>und</strong> e<strong>in</strong>er entsprechenden Reform des deutschen<br />
Börsenrechts vgl. HOPT/BAUM (1997). Die Autoren plädieren dafür, alternative Handelssysteme als börsenähnliche<br />
E<strong>in</strong>richtungen zu qualifizieren. Damit fallen sie nicht unter das Börsengesetz, sondern können separat, bspw. im<br />
Rahmen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) reguliert werden.<br />
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