Download - Gleiss Lutz
Download - Gleiss Lutz
Download - Gleiss Lutz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
TV-Betriebsunterbrechungsversicherung zu bestimmen hätte, wäre nach o. g. Grundsatz nicht klar, ob FBU-<br />
Versicherungen dem Markt der allgemeinen Betriebsunterbrechungs- oder dem der allgemeinen industriellen<br />
Feuersachversicherung zuzurechnen wäre. Es gibt in der industriellen Feuersachversicherung sowohl Policen,<br />
die FBU-Risiken erfassen, als auch solche, die sie ausschließen. Deshalb erscheint es zunächst grundsätzlich<br />
sachgerechter, von getrennten Produktmärkten der Versicherungen für Einzelrisiken auszugehen,<br />
jedoch bei der Berechnung der Marktanteile diejenigen Prämienanteile, die im Rahmen einer Multi-Risk-<br />
Versicherung auf das Einzelrisiko entfallen, in das Gesamtprämienaufkommen mit einzubeziehen. Aus der<br />
Assurpol-Entscheidung 41 geht nicht klar hervor, ob die Kommission die Marktanteile nach der hier vorgeschlagenen<br />
Methode ermittelte, d. h. die Prämienanteile der allgemeinen Haftpflicht-Versicherungen, die auf<br />
Umweltrisiken entfallen, „herausrechnete“ und zum Gesamtprämienaufkommen für Umweltrisiken dazurechnete.<br />
Die vorgenommene Marktabgrenzung spricht dagegen.<br />
Bei Multi-Risk-Versicherungen, die Risiken versichern, für die auch Einzelpolicen erhältlich wären, vermeidet<br />
dieser am Einzelrisiko orientierte Ansatz Zufälligkeiten und gewährt mehr Rechtssicherheit 42 . Die Entscheidung<br />
der Behörden, ob und inwieweit bei der Beurteilung einer Versicherung gegen Einzelrisiken andere<br />
Versicherungen mit zu berücksichtigen sind, entfällt. Auch wenn diese Vorgehensweise aufwändiger ist<br />
und die betroffenen Unternehmen ihre Kalkulation gegenüber der Kartellbehörde in gewissem Umfang offen<br />
legen müssten, damit die Prämienanteile, die auf die Einzelrisiken entfallen, bestimmt werden können, so<br />
wiegt das Mehr an Rechtssicherheit u.E. diesen Nachteil auf. Die gleiche Vorgehensweise empfiehlt sich<br />
auch bei Multi-Line-Versicherungen. Hier sind die Prämienanteile, die auf die Haftpflichtversicherung entfallen,<br />
von denjenigen der Sachversicherung zu trennen und im Rahmen der Marktanteilsberechung der Einzelversicherungen<br />
zu berücksichtigen. Auch die Gestaltung der Versicherungsverträge in der Praxis legt eine<br />
„Zergliederung“ der Prämie nahe. Die Rückversicherungsverträge sind nach Risiken gegliedert und sehen für<br />
die Einzelrisiken auch unterschiedliche, sachgerechte Bedingungen vor. Lediglich die Prämie ist nicht auf<br />
die Einzelrisiken aufgeteilt.<br />
cc)<br />
Multi-Risk- und Multi-Line-Produkte als eigene Märkte?<br />
Damit ist noch nicht geklärt, ob neben den Märkten für Einzelversicherungen noch ein weiterer, gesonderter<br />
Markt für die jeweilige Multi-Risk- oder Multi-Line-Versicherung besteht. Bei Multi-Risk-Versicherungen,<br />
41<br />
42<br />
ABl Nr. L 37 v. 14.02.1992, S. 16.<br />
Eine ähnliche Frage, d. h. ob man bei einer Vielzahl von Einzelteilen, die zusammen eine Gesamtheit/eine Anlage bilden, von Märkten für die<br />
Einzelteile oder von einem Markt für die Anlage ausgehen müsse, stellt sich z. B. im Bereich der Automobilindustrie bei Systemlieferanten.<br />
Hier wird teilweise überlegt, ob nicht auf das „Modul“ als Produkt anstelle der Einzelteile abzustellen ist.<br />
10