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TV-Betriebsunterbrechungsversicherung zu bestimmen hätte, wäre nach o. g. Grundsatz nicht klar, ob FBU-<br />

Versicherungen dem Markt der allgemeinen Betriebsunterbrechungs- oder dem der allgemeinen industriellen<br />

Feuersachversicherung zuzurechnen wäre. Es gibt in der industriellen Feuersachversicherung sowohl Policen,<br />

die FBU-Risiken erfassen, als auch solche, die sie ausschließen. Deshalb erscheint es zunächst grundsätzlich<br />

sachgerechter, von getrennten Produktmärkten der Versicherungen für Einzelrisiken auszugehen,<br />

jedoch bei der Berechnung der Marktanteile diejenigen Prämienanteile, die im Rahmen einer Multi-Risk-<br />

Versicherung auf das Einzelrisiko entfallen, in das Gesamtprämienaufkommen mit einzubeziehen. Aus der<br />

Assurpol-Entscheidung 41 geht nicht klar hervor, ob die Kommission die Marktanteile nach der hier vorgeschlagenen<br />

Methode ermittelte, d. h. die Prämienanteile der allgemeinen Haftpflicht-Versicherungen, die auf<br />

Umweltrisiken entfallen, „herausrechnete“ und zum Gesamtprämienaufkommen für Umweltrisiken dazurechnete.<br />

Die vorgenommene Marktabgrenzung spricht dagegen.<br />

Bei Multi-Risk-Versicherungen, die Risiken versichern, für die auch Einzelpolicen erhältlich wären, vermeidet<br />

dieser am Einzelrisiko orientierte Ansatz Zufälligkeiten und gewährt mehr Rechtssicherheit 42 . Die Entscheidung<br />

der Behörden, ob und inwieweit bei der Beurteilung einer Versicherung gegen Einzelrisiken andere<br />

Versicherungen mit zu berücksichtigen sind, entfällt. Auch wenn diese Vorgehensweise aufwändiger ist<br />

und die betroffenen Unternehmen ihre Kalkulation gegenüber der Kartellbehörde in gewissem Umfang offen<br />

legen müssten, damit die Prämienanteile, die auf die Einzelrisiken entfallen, bestimmt werden können, so<br />

wiegt das Mehr an Rechtssicherheit u.E. diesen Nachteil auf. Die gleiche Vorgehensweise empfiehlt sich<br />

auch bei Multi-Line-Versicherungen. Hier sind die Prämienanteile, die auf die Haftpflichtversicherung entfallen,<br />

von denjenigen der Sachversicherung zu trennen und im Rahmen der Marktanteilsberechung der Einzelversicherungen<br />

zu berücksichtigen. Auch die Gestaltung der Versicherungsverträge in der Praxis legt eine<br />

„Zergliederung“ der Prämie nahe. Die Rückversicherungsverträge sind nach Risiken gegliedert und sehen für<br />

die Einzelrisiken auch unterschiedliche, sachgerechte Bedingungen vor. Lediglich die Prämie ist nicht auf<br />

die Einzelrisiken aufgeteilt.<br />

cc)<br />

Multi-Risk- und Multi-Line-Produkte als eigene Märkte?<br />

Damit ist noch nicht geklärt, ob neben den Märkten für Einzelversicherungen noch ein weiterer, gesonderter<br />

Markt für die jeweilige Multi-Risk- oder Multi-Line-Versicherung besteht. Bei Multi-Risk-Versicherungen,<br />

41<br />

42<br />

ABl Nr. L 37 v. 14.02.1992, S. 16.<br />

Eine ähnliche Frage, d. h. ob man bei einer Vielzahl von Einzelteilen, die zusammen eine Gesamtheit/eine Anlage bilden, von Märkten für die<br />

Einzelteile oder von einem Markt für die Anlage ausgehen müsse, stellt sich z. B. im Bereich der Automobilindustrie bei Systemlieferanten.<br />

Hier wird teilweise überlegt, ob nicht auf das „Modul“ als Produkt anstelle der Einzelteile abzustellen ist.<br />

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