Download - Gleiss Lutz
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cherung (D) angenommen, ohne eine nähere Erläuterung oder Begründung für erforderlich zu halten 43 . Ähnliches<br />
muss auch für andere Produkte gelten, z. B. für den Bereich der Technischen Versicherungen. Auch<br />
diese wird regelmäßig zusammen mit einer TV-BU-Versicherung abgeschlossen.<br />
ee)<br />
Typisierung von Risiken?<br />
Folgt man der vorstehenden Auffassung nicht, sondern betrachtet weiterhin das jeweils versicherte Einzelr i-<br />
siko, müsste nach unserer Überzeugung zumindest das jeweilige Risiko allgemeiner betrachtet bzw. definiert<br />
werden, indem z. B., um bei dem genannten Beispiel zu bleiben, allein auf das Risiko der Betriebsunterbrechung<br />
abgestellt werden muss, unabhängig davon, auf welche Ursache sie zurückzuführen ist. Das würde<br />
dazu führen, den Bereich der FBU mit dem Bereich der TV-BU zu einem einheitlichen BU-Markt zusammenzufassen.<br />
Gegen eine solche Zusammenfassung würde nach unserer Auffassung sprechen, dass das ta t-<br />
sächliche Nachfrageverhalten der Versicherungsnehmer ein anderes ist, je nachdem ob man auf das FBU-<br />
Segment abstellt oder das TV-BU-Segment. Uns erscheint es deshalb sinnvoller zu sein, den Bereich der<br />
jeweiligen BU-Versicherungsprodukte im Zusammenhang mit dem im Vordergrund stehenden Versicherungsprodukt<br />
zu sehen, das nicht den Vermögensschaden, sondern den Substanzschaden ersetzen soll.<br />
Ein anderes Beispiel ist der Bereich der Vermögensschadens-Haftpflicht. Es entspricht der herkömmlichen<br />
Methodik des Bundeskartellamtes, wenn man zwischen Risiken verschiedener Berufsträgergruppen (z. B.<br />
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte etc.) differenziert und entsprechend unterschiedliche,<br />
sachlich relevante Märkte abgrenzt. Dies würde ebenfalls zu einer nicht sachgerechten Atomisierung<br />
der Märkte führen. Es erscheint uns angemessener, das Risiko, das aus der Ausübung der Berufstätigkeit<br />
erwächst, als maßgeblichen Anknüpfungspunkt zu nehmen. Das würde bedeuten, dass man die Tätigkeit<br />
eines freiberuflich tätigen Berufsträgers, möglicherweise aber auch anderer Berufstätiger, die eine<br />
Haftpflichtversicherung benötigen, zu einem Markt zusammenfassen müsste. Das Resultat wäre ein einheitlicher<br />
Markt der berufsbezogenen Vermögensschadens-Haftpflicht. Nicht zusammenzufassen wäre dieser<br />
mit anderen Bereichen, z. B. der privaten Vermögensschadens-Haftpflicht. Im Hinblick auf die unterschie d-<br />
lichen Nachfragerkreise erscheint uns eine Zusammenfassung dieser beiden Segmente unter kartellrechtlichen<br />
Gesichtspunkten nicht als angemessen.<br />
43<br />
KomE Feuerversicherung (D), ABl. Nr. L 35 v. 07.02.1985, S. 34.<br />
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