Download - Gleiss Lutz
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Versuch unternommen, einige Argumente dafür zu sammeln, dass die Marktabgrenzung auch im Versicherungssektor<br />
weniger risikozentriert, sondern flexibler und unter stärkerer Berücksichtigung des tatsächlichen<br />
Nachfrageverhaltens der Versicherungsnehmer erfolgen sollte.<br />
II.<br />
Der sachlich relevante Markt<br />
1. Einführung<br />
Die GVO definiert den Begriff des sachlich relevanten Marktes selbst nicht, sondern setzt ihn voraus.<br />
Art. 11 Abs. 1 a) der Vorgänger-GVO für den Versicherungssektor (VO 3932/92 5 ) sprach vom<br />
„Markt für identische oder vergleichbare Versicherungsprodukte“ und gab damit die Kriterien zur<br />
Abgrenzung des sachlichen Marktes vor 6 , die auch schon die (alte) Bagatellbekanntmachung 7 enthielt.<br />
Seit der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes 8<br />
kann auf diese zurückgegriffen werden. Diese folgt dem sog. Bedarfsmarktkonzept bzw. dem Konzept<br />
der funktionellen Austauschbarkeit aus Sicht der Marktgegenseite 9 .<br />
Der sachlich relevante Markt umfasst gemäß Ziff. 7 der Bekanntmachung sämtliche Erzeugnisse und/oder<br />
Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen<br />
Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Als die drei Hauptquellen, die<br />
den Markt bestimmen, nennt Ziff. 13 der Bekanntmachung die Nachfragesubstituierbarkeit, die Angebotssubstituierbarkeit<br />
sowie den potenziellen Wettbewerb. Letzterer spiele, so die Kommission, bei der Marktabgrenzung<br />
keine Rolle, sondern werde erst bei der Untersuchung der Stellung der Unternehmen auf dem jeweiligen<br />
Markt relevant (Ziff. 24).<br />
Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stellt die Möglichkeit der Nachfragesubstitution die unmittelbarste<br />
und wirksamste disziplinierende Kraft dar, die auf die Anbieter eines Produkts einwirkt. Maßstab für die<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
ABl. Nr. L 398 v. 21.12.1992, S. 7.<br />
Kreiling, Versicherungsgemeinschaften im europäischen Kartellrecht, 1999, S. 110.<br />
ABl. Nr. C 231 v. 12.09.1986, S. 2.<br />
Bekanntmachung der Kommission über die „Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft“, ABl.<br />
Nr. C 372 v. 09.12.1997, S. 5.<br />
Bechtold, GWB, 3. Aufl., 2002, § 19, Rn. 6 m. w. N.; Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl., 2001, S. 168; Immenga/Mestmäcker/Möschel,<br />
GWB, 3. Aufl., 2001, § 19 Rn. 24 m.w.N; KG v. 18.02.1969 WuW/E OLG 995, 996; KG v. 28.08.1979 WuW/E OLG 2182, 2183; BGH<br />
v. 19.3.1996 WuW/E 3058, 3062.<br />
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