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Versuch unternommen, einige Argumente dafür zu sammeln, dass die Marktabgrenzung auch im Versicherungssektor<br />

weniger risikozentriert, sondern flexibler und unter stärkerer Berücksichtigung des tatsächlichen<br />

Nachfrageverhaltens der Versicherungsnehmer erfolgen sollte.<br />

II.<br />

Der sachlich relevante Markt<br />

1. Einführung<br />

Die GVO definiert den Begriff des sachlich relevanten Marktes selbst nicht, sondern setzt ihn voraus.<br />

Art. 11 Abs. 1 a) der Vorgänger-GVO für den Versicherungssektor (VO 3932/92 5 ) sprach vom<br />

„Markt für identische oder vergleichbare Versicherungsprodukte“ und gab damit die Kriterien zur<br />

Abgrenzung des sachlichen Marktes vor 6 , die auch schon die (alte) Bagatellbekanntmachung 7 enthielt.<br />

Seit der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes 8<br />

kann auf diese zurückgegriffen werden. Diese folgt dem sog. Bedarfsmarktkonzept bzw. dem Konzept<br />

der funktionellen Austauschbarkeit aus Sicht der Marktgegenseite 9 .<br />

Der sachlich relevante Markt umfasst gemäß Ziff. 7 der Bekanntmachung sämtliche Erzeugnisse und/oder<br />

Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen<br />

Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Als die drei Hauptquellen, die<br />

den Markt bestimmen, nennt Ziff. 13 der Bekanntmachung die Nachfragesubstituierbarkeit, die Angebotssubstituierbarkeit<br />

sowie den potenziellen Wettbewerb. Letzterer spiele, so die Kommission, bei der Marktabgrenzung<br />

keine Rolle, sondern werde erst bei der Untersuchung der Stellung der Unternehmen auf dem jeweiligen<br />

Markt relevant (Ziff. 24).<br />

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stellt die Möglichkeit der Nachfragesubstitution die unmittelbarste<br />

und wirksamste disziplinierende Kraft dar, die auf die Anbieter eines Produkts einwirkt. Maßstab für die<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

ABl. Nr. L 398 v. 21.12.1992, S. 7.<br />

Kreiling, Versicherungsgemeinschaften im europäischen Kartellrecht, 1999, S. 110.<br />

ABl. Nr. C 231 v. 12.09.1986, S. 2.<br />

Bekanntmachung der Kommission über die „Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft“, ABl.<br />

Nr. C 372 v. 09.12.1997, S. 5.<br />

Bechtold, GWB, 3. Aufl., 2002, § 19, Rn. 6 m. w. N.; Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl., 2001, S. 168; Immenga/Mestmäcker/Möschel,<br />

GWB, 3. Aufl., 2001, § 19 Rn. 24 m.w.N; KG v. 18.02.1969 WuW/E OLG 995, 996; KG v. 28.08.1979 WuW/E OLG 2182, 2183; BGH<br />

v. 19.3.1996 WuW/E 3058, 3062.<br />

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